Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
die jenseitige Kammer noch weiter und ihrer Ansicht nach zu weit gegangen ist: so glaubt die Regierung doch im eigenen Interesse sowohl der Staatsbeamten als der Pensionaire der guten Sache auch das Opfer noch bringen zu müssen, daß sie sich mit den Vorschlägen der andern Kammer einverstanden er klärt, wobei sie jedoch zugleich auch hinzufügt, daß sie sich in ihrem Gewissen behindert fühlen würde, noch weiter zu gehen. Berichterstatter Abg. v. Hülße: Meine Herren, nach der Erklärung, die wir von Seiten des Herrn Staatsministers erhalten haben, möchte ich mir doch noch erlauben, in einigen Worten darzulegen, welches nun der eigentliche Standpunkt ist, auf welchem wir bei dervorliegendenFrageangelangtsind. Wir haben gehört, dass die Staatsregierung;über den Vor schlag, welcher in der ersten Kammer zum Beschlüsse erhoben worden ist, nicht hinausgehen werde. Wenn ich das mit an dern Worten deute, so würde es heißen: das Gewerbe- und Personalsteuergesetz wird für den Fall der Annahme des Ta- rifes k. in der Form bleiben, in welcher es gegenwärtig besteht, die gegenwärtig von uns berathenen Abänderungen erhalten nicht Gesetzeskraft, und unsere zeitherige Thätigkeit war eine vergebliche. Nun versprechen wir uns — ich muß allerdings hier für einen Augenblick auf den materiellen Unterschied ein gehen, welcher als Folge des einen oder andern Beschlusses erscheint — wir versprechen uns von dem neuen Gewcrbe- und Personalsteuergesetze eine Mehrsinnahme von ohngefähr 90,000 Thaler von Steuern. Diese Einnahme werden wir erhalten, wenn das Gesetz erscheint; es wird diese Einnahme, die in unserm Budget steht, in Wefall kommen und wird auf eine andere Art der Steuern übertragen werden müssen, wenn das Gesetz in dieser Art nicht erlassen werden kann. Frage ich auf der andern Seite, was der Minderertrag ist gegen die Annahme des Tarif ik., wenn man sich denkt, es würde die Vorlage mit dem Tarife Gesetzeskraft erlangen, so beträgt dieser Unterschied 5000 Thaler. Man versprach sich nämlich früher durch die Einführung des Tarif einen Mehrbetrag von ungefähr 13,000 Thaler; die Summe, welche die Beam ten gegenwärtig an Steuern mehr geben, wird ungefähr 6000 Thaler betragen; die Summe, welche von Seiten der Pensionaire mehr gegeben wird, beträgt ungefähr2000Thaler. Es sind dies Alles natürlich nur aproximative Voranschläge und ich kann für die volle Richtigkeit derselben nicht einstehen. Es ergiebt sich hiernach, verglichen mit der gegenwärtigen Steuer der Beamten und Pensionaire, eine Mehreinnahme von 8000 Thaler nach dem Vorschläge der ersten Kammer, und daher gegen den Betrag, welchen man früher durch den Tarifs, erzielen wollte, ein Minderertrag von 5000 Thaler. Ich habe diese wenigen Worte nur hinzufügen wollen, damit Sie selber erwägen können, zu welchen Consequenzen in ma terieller Beziehung der Beschluß, je nachdem er auf die eine oder andere Art gefaßt wird, nothwendig führen muß. Abg. Klinger: Es ist vom Herrn Staats Minister auf die Verfaffungsurkunde Beziehung genommen worden, und er hat namentlich hingewicsen auf die §§. 30 und 26 dersel ben, worin ausgedrückt ist, daß ein neues Abgabensystem fest gestellt werden soll, wobei die Gegenstände der direkten und indirekten Besteuerung nach einem möglichst richtigen Ver hältnisse zur Mitleidenheit würden gezogen werden. Aus diesem Satze leitet der Herr Staatsminister ab, daß, wenn ein richtiges Verhältniß nicht gefunden würde, man eine Unge rechtigkeit begehen würde. Das richtige Verhältniß sei nur dasjenige, was alle Staatsbürger gleichmäßig treffe,denn die Rechte der Landeseinwohncr ständen für Alle in gleicher Maaße unter dem Schutze der Verfassung; das sei ein richti ges Verhältniß, wenn die Einen nicht mehr haben als die Andern. Ich kann diese Sätze in dieser Zusammenstellung und Ausdehnung,wie von der Ministerbank aus geschehen ist, nicht zugeben. Dann würde die Staatsregicrung schon jetzt eine Ungerechtigkeit begangen haben, und nicht erst heute, son dern seit dem Jahre 1835, wo zuerst das Gewerbe- und Pcr- sonalsteuergesetz herauskam. Nach dem mir vorliegenden Tarife ist im Jahre 1835 derjenige, welcher 1000 Thlr. Ein künfte hatte, angesetzt worden mit 12 Thlr. 15 Ngr. Folge ich den Schlußfolgerungen, wie sie vom Herrn Regierungs- commissar eben gemacht worden sind, so müßte derjenige, welcher 2000 Thlr. bezieht, das Doppelte, also 25 Thlr. Pcr- fonalstcuer zahlen, während aber gerade dieser Tarif viel höher greift. Er will und hat in der Wirklichkeit die Einkünfte von 2000 Thlr. — mit 50 Thlr. — besteuert. Alle diejenigen, die eine höhere Einnahme haben, sollen also schon nach frühe ren Gesetzen auch nach einer Progression höher besteuert wer den. Solche höhere Sätze dürften aber nicht in Anwendung kommen, wenn die Auslegung von Z. 26 richtig wäre, daß Alle gleichmäßig, weil unter den Schutz der Verfassung gestellt, zu besteuern seien. Es hat mir scheinen wollen, als ob der Herr Regierungscommissar die Meinung habe, daß diejenigen, welche für den Tarif k' stimmen, ein Unrecht, eine Verfaffungswidrigkeit begingen. Ich muß das zurückweisen. Meine Herren, ich frage Sie, was ist Recht? Recht ist dasje nige, was in den Gesetzen als Gesetz verkündet wird. Dies Recht und dies Gesetz, das wird geschaffen von den gesetzgeben den Gewalten, und wie sollen dieselben dieses Recht und Ge setz schaffen? Es soll ein jedes Gesetz der Spiegel sein der Be dürfnisse, der Sitten, der Gebräuche, der Anschauungen, der Ansichten, der Meinungen, welche in der Nation vorherrschen. Die jedesmaligen Bedürfnisse, die jedesmaligen Anschauun gen eines Volkes sollen die Grundlage für das zu bildende Recht und Gesetz sein. Wenn diese Anschauungen zu ver schiedenen Zeiten andere sind und andere werden, so muß sich idie Gesetzgebung darnach richten, Anderes schaffen, und das Meue ist dessen ungeachtet das Recht eben so wie das Rechte, !weil es die neuen, veränderten Anschauungen in den Gesetzen ^zur Grundlage hatte. Was in dem einen Staate, bei einem Bolke gut, edel, recht ist, ist deshalb noch nicht gut, edel und recht in dem anderen Staate, bei dem anderen Volke. Die Sitte, die Gewohnheit, die Meinung und Anschauung > eines Volks bestimmt dies erst. Denken wir an Rom und an
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder