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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Lar in dernächstenNähe, die Communalgarde kann aber unter einer Stunde nicht herbeigezvgen werden? In einer großen Stadt zumal ist es nicht möglich, daß unter einer halben, drei viertel, ja bisweilen einer ganzen Stunde die Communalgarde in ihrer vollen Starke versammelt sein kann. Wollen Sie da von dem danebenstehenden Militairposten nicht Hülfe fordern? Die Obrigkeit würde sich unbedingt der größten Verantwort lichkeit aussetzen, und ich wüßte nicht, wie es gerechtfertigt werden sollte, die bewaffnete Macht unmittelbar daneben ste hen zu haben, aber sie nicht zu benutzen, und so das Unglück herbeizuführen, was allemal aufdie Gemeinde selbst sehr nach theilig wieder zurückwirkt darum, weil sie subsidiair ver pflichtet ist, den Schaden, der aus dergleichen Tumulten ent steht, wieder zu ersetzen. Wenn ich daher für §. 2 in der Fassung, wie er im Entwurf vorliegt, stimme, so geschieht es nicht in der Absicht, die Communalgarde auszuschließen, nicht in der Meinung, daß nicht in der Regel die Communalgarde zuerst aufgerufen werden solle; aber es geschieht in der Vor aussicht, daß Falle vorkommen können, welche ein anderes Verfahren durchaus zulässig, ja nothwendig machen, Falle, deren Anwendung nur möglich ist, wenn man eben von der Bestimmung des Paragraphen Gebrauch macht. Abg. ».Schwarze: Demjenigen, was der Abg.Klinger eben bemerkt hat, kann ich vollkommen beitreten. Es wird denjenigen Herren, die sich theils mit dem Institute der Com munalgarde beschäftigt haben, theils in demselben dienen oder gedient haben, bekannt sein, mit welchen außerordent lichen Schwierigkeiten namentlich in größer« Städten die Zusammenziehung der Communalgarde verbunden ist; allein das Bedenken des Abg. Hering würde sich vielleicht voll ständig erledigen, wenn man den §. 2 dahin faßt, daß bei Ausfall der Worte: „in der Regel" gesagt würde: „zuvörderst die Communalgarde, jedoch dann, wenn deren Hülfe nicht erlangt werden kann oder sich nicht ausreichend wirksam zeigt, die nächste Militairmacht." Ich würde bitten, daß der Herr Präsident die Gewogenheit hätte, diesen Antrag, der einer genauern Motivirung wohl nicht bedarf, zur Unterstützung zu bringen. Präsident Cuno: Der Antrag geht, wenn ich recht ver standen habe, dahin, die Worte: „und erst dann" zu vertauschen mit dem Worte: „jedoch". Abg. ».Schwarze: Dafern die Worte: „in der Regel" wegfallen. Präsident Cuno: Darüber haben wir schon einen be sonder« Antrag. Der Abg. Schwarze wünscht die Worte in Z. 2 des Entwurfs von „und erst bann" bis mit „wirksam zeigt", so gefaßt zu sehen: „jedoch dann, wenn deren Hülfe nicht sofort erlangt werden kann oder sich nicht ausreichend wirksam zeigt". Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. ».Schwarze: Ich bemerke eben, daß noch ein II. K. Zweifel über meine Absicht bei diesem Anträge entsteht. Für den Fall, daß der Antrag des Abg. Hering angenommen wird, würde ich meinen Antrag zur Abstimmung gebracht wissen wollen; würde der Antrag des Abg. Hering abgelehnt, so würde es meines Antrags nicht weiter bedürfen. Präsident Cuno: Ich meinerseits habe keinen Zweifel darüber gehabt, daß, wenn die Worte: „in',der Regel" stehen bleiben würden, der an den Hering'schen Antrag sich an schließende Schwarze'sche Antrag nicht zur Abstimmung zu kommen habe. stz Staatsminister v. Friesen: Ich hätte gegen den An trag des Abg. Schwarze, wenn es überhaupt dazu käme, daß die Worte: „in der Regel" wegfallen, weiter nichts einzu wenden, als daß allerdings die Obrigkeit dadurchjin eine sehr schwierige Lage kommen kann. Ich weiß im Augenblicke nicht genau die Worte, wie sie in dem Anträge enthalten sind, aber soviel entsinne ich mich, daß es heißt: wenn die Commu nalgarde nicht zu erlangen sei; das wird freilich sehr schwer zu ermitteln sein, und da es sich annehmen läßt, daß diese Frage in der Regel erst wenn der Aufstand getilgt ist, Wochen und Monate später zur Verhandlung kommen wird, so wird die Obrigkeit leicht in große Verlegenheit kommen, wenn sie dann nachweisen muß, daß es wirklich nicht möglich war, die Communalgarde herbeizuziehen. Vergessen Sie, meine Herren, nicht, daß es sich hier nur darum handelt, was die Obrigkeit zu thun hat. In einer so schlimmen Lage, das ist mehrfach anerkannt worden, soll sie nicht zu viel und nicht zu wenig thun, es muß ihr also ein gewisser Spielraum gelassen werden, innerhalb dessen sie sich bewegen darf. Ich glaube doch, es wird am besten sein, es bewendet bei dem Gesetzentwürfe, da hat die Obrigkeit Spielraum, je nach ihrem Ermessen und ihrer Ueberzeugung zu thun, was sie zur Unter drückung des Aufstandes für nothwendig hält, ohne daß ihr wenigstens der Beweis aufgebürdet wird, daß es wirklich nicht möglich gewesen sei, dieCommunalgardeherbeizuziehen. Abg. Müller (aus Neusalza): Ich erkläre mich sowohl gegen den Hering'schen, als gegen den Schwarze'schen An trag, und zwar aus dem Grunde, weil ich glaube, daß das, was Beide wünschen, schon durch die Fassung des Para graphen, wie sie in der Vorlage enthalten ist, erreicht wird. Ich bringe nämlich die Worte: „in der Regel" in die engste Verbindung mit den folgenden Worten: „und erst dann", und es ergiebt sich mir daraus dasselbe, was auch jene Anträge bezwecken, nämlich die Obrigkeit hat unter allen Umständen zuvörderst zu erwägen, ob die Communalgarde zu haben, und ist sie zu haben, ob sie ausreichend ist, und dann erst, wenn sich deren Hülfe nicht ausreichend zeigt, ist die nächste Militair macht zu requiriren. Dafür aber, daß die Communalgarde nicht zu erlangen gewesen sei, wird die Obrigkeit jedenfalls - verantwortlich sein; wenn sie sofortdieMilitairmacht requmrt hat, wird sie diesen Beweis zu führen haben. Abg. Biedermann: Ich finde doch das Bedenken 42*
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