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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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-König's als formell unstatthaft anzusehen und beizulegen, Ihr Ausschuß rath Ihnen an, diesem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Tritt die Kammer diesem Beschlüsse der ersten Kammer bei? — Einstimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Es folgt wiederum ein münd licher Vortrag über die Beschwerde der verehlichten Schöne in Kleinstruppen. BerichterstatterAbg. H o h l fe l d: DiezweiteBeschwerde, worüber ich Ihnen gegenwärtig zu referiren habe, geht von einer gewissen Johanne Christine Wilhelmine Schöne in Kleinstruppen aus. Sie führt an, daß sie vor beinahe 30 Jahren durch einen ihr aus Bosheit zugefügten Schreck in bedeutendes Siechthum verfallen sei, und daran jetzt noch mehr oder weniger leide. Sie habe gegen den Urheber dieser Handlung Schadenklage erhoben, und dieser Proceß sei bei dem königlichen Justizamte Hohenstein in den vorgeschriebe nen Formen verhandelt und zu Ende geführt worden, er sei aber ungünstig für sie ausgefallen, denn ein zur Untersuchung ihres Befindens adhibirter Arzt habe ein Zeugniß ausgestellt, welches sich dahin ausgesprochen, daß ihr Siechthum von der Handlung, die sie zum Grunde ihrer Klage gemacht habe, nicht herrühre. Nun habe sie sich von einem zweiten Arzte ein Gut achten ausstellen lassen, und das sei, wie sie sagt, ihr viel günsti ger gewesen. Sie habe dasselbe zugleich mit dem ersten bei der königlichen Kreisdirection in Dresden übergeben und gebeten, daß ohne Weiteres Abhülfe geschehen möchte. Diese Behörde habe ihr aber erwidert, daß siedazugarnichtcompetentsei, und darauf habe sie den Arzt auf dem Wege des Civilprocesses in Anspruch genommen. Allein der Proceß ist in allen Instan zen unglücklich verlaufen und selbst eine von ihr dagegen erho bene Nullitätsquerel habe nur einen ungünstigen Erfolg ge habt. Gegenwärtig wendet sie sich an die Ständeversamm- lung mit der Bitte: es möge sich dahin für sie bei der Staats regierung verwendet werden, daß dem v. Hoch in Pirna, dem Aussteller des ihr ungünstigen Zeugnisses, Verantwortung abverlangt und namentlich eine medicinische Prüfung jenes von ihm ausgestellten Gutachtens angeordnet, so aber ihr zu ihrem Rechte und zu ihrem Gelbe verhalfen werde. Gegen dieseBeschwerde istzu erinnern, daß sie, genau betrachtet, for mell unzulässig erscheint. Die Beschwerdeführerin hat sich zwar darauf bezogen, bei dem Ministerium der Justiz Be schwerde geführt zu haben und abfällig beschiedcn worden zu sein, allein doch nichts zum Beweise dieser Behauptung bei gebracht. Man hat jedoch in der ersten Kammer darauf nicht weiter Rücksicht genommen, sondern ist auch aufdas Materielle der Sache eingegangen. Die Sache liegt nach der Ansicht des Ausschusses der zweiten Kammer auch so klar vor, daß man, um nicht eine Verschiedenheit der Abstimmung zu erzeu gen, sich bewogen finden kann, auch in das Materielle der selben einzugchen und darüber zu beschließen. Es ergicbt sich sofort aus der Beschwerde, daß die Beschwerdeführerin nicht auf dem rechten Wege ist; es kann natürlich nur noch davon dieRede sein, ob derArzt, über welchen sie sich beschwert, gegen Pflicht und Gewissen gehandelt habe. Glaubt sie, daß das der Fall ist und stehen ihr Momente zur Seite, um dies darzu- thun, so hatte sie sich an die kompetente Behörde wenden und dort das nöthige Verfahren einleiten und irgend welche Unter suchung beantragen müssen; das hatsie aber nicht gethan. Die Kammer kann sich wohl schwerlich damit befassen, zu unter suchen, in wie weit dieser Arzt seiner Pflicht Genüge geleistet habe oder nicht, und darum hat der Ausschuß der zweiten Kammer kein Bedenken getragen, Ihnen anzurathen, gleich der ersten Kammer diese Beschwerde auf sich beruhen zu lassen. Vicepräsident v. Held: Will die Kammer über den jetzt gehörten Gegenstand in heutiger Sitzung berathen? Begehrt Jemand das Wort? Da dies nicht der Fall ist, so frage ich, ob Sie, wie die erste Kammer beschlossen hat und Ihnen zu beschließen vom Ausschüsse vorgeschlagen wird, diese Be schwerde der verehelichten Schöne in Klein struppen auf sich beruhen lassen wollen? — Ein stimmig Ja. Vicepräsident v. Held: Einen mündlichen Vortrag desselben Ausschusses über die Beschwerde des Bergarbeiters Schmidt werden wir nunmehro hören. Berichterstatter Abg. Hohlseldt: Der Bergarbeiter Schmidt in Neucoschütz findet sich von den Kammergutsge richten zu Döhlen wegen Diebstahls in Untersuchung, es ist bei ihm ein Kinderwagen und ein Handwagen vorgefunden worden, die man beide für gestohlenes Gut erkannt hat. Er hat zwar angegeben, auf welche Weise er dazu gekommen sei, allein diese Angaben sind sehr schwankend, der nähere Nach weis derselben hat gefehlt, er hat sich in Widersprüche ver wickelt, es geht auch aus den von dem Ministerium der Justiz mitgetheilten Acten hervor, daß er sich bereits wegen Dieb stahls in Untersuchung befunden hat; daher ist er auch durch zwei Erkenntnisse gleichförmig zu dreimonatlicher Arbeits hausstrafe verurtheilt worden, und ob er gleich den Weg der Begnadigung betreten, so ist doch eine Aenderung zu seinem Gunsten nicht erfolgt, auch auf seine bei dem Ministerium der Justiz geführte Beschwerde und Bitte, diese Unter suchung wieder aufzunehmen und vor dem Justizamte fort führen zu lassen, ist eine abschlägige Antwort ertheilt wor- deu. Die Beschwerde ist unter solchen Umständen formell zu lässig, denn sie geht dahin: die Kammern wollen diese Ange legenheit, welche das ganze Lebensglück einer Familie in Frage stellt, einer hochgeneigtesten Prüfung unterwerfen und sich bei der hohen Staatsregierung dahin verwenden, daß diese Angelegenheit nochmals in Untersuchung gezogen werden möge. Er bezweckt also nur dasselbe, was er bei dem königl. Ministerium der Justiz vergeblich sich erbeten hat. Im Ma teriellen hat man die Beschwerde durchaus nicht für begrün det anerkennen können, denn Schmidt ist von der kompeten ten Behörde in Untersuchung gezogen, sie ist in Vorschrift-^
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