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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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sollen noch folgende Worte angefügt werden: „Die Be handlung der Leieben Neugeborner ist ihnen je doch während der Sechswochenzeit gestattet, da fern dieLeiche binnen derersten 24'Stunden nach erfolgtem Lode von einem Arzte untersucht wird." Nehmen Sie diesen Zusatz an? — Durch große Stimmenmehrheit abgeworfen. Berichterstatter Abg. Löwe: §.4. Bei solchen einzelnen Krankheiten, welche die Lust in der Umgebung 'des Kranken oder der Leiche so verunreinigen, daß Verbreitung dieser oder einer andern Krankheit davon zu fürchten ist, kann auf Antrag des behandelnden oder eines an dern Arztes das stille Begräbniß Dbrigkeitswcgen angeordnet werden. Bei an einem Orte allgemein herrschenden Seuchen dieser Art kann der Bezirksarzt für alle in einem gewissen Zeiträume an diesem Orte Versterbenden das stille Begräbniß im Voraus anordnen. DerAusschußbericht sagt: empfiehlt der Ausschuß der Kammer die Fassung desselben im Gesetzentwürfe anzu nehmen. Präsident Cuno: Zunächst habe ich ster Kammer einen Antrag mitzutheilen. Der Abg. Hähnel hat den schriftlichen Antrag überreicht, in §.4 des Gesetzentwurfs statt der Worte: „kann u. s. w. angeordnet werden," diejenigen zu setzen: „i st u. s. w. anzuordnen." Ich habe zunächst zu erwarten, ob der Antragsteller Etwas zu Motivirung des Antrags bemer ken will. Abg. Hähnel: Meine Herren! Es geschiehtsehr häufig, daß gegen die Anordnung eines stillen Begräbnisses die An gehörigen sich möglichst weigern. Deshalb wünschte ich, daß die Bestimmung im Gesetze dispositiv wäre. Wenn ein Arzt seiner Pflicht so getreu ist, daß er ausspricht: „Es muß hier ein stilles Begräbniß Statt finden," und wenn er versichert sein kann, daß er sich hiermit in den meisten Fallen nicht ge rade die Gunst der Hinterbliebenen erwerben wird, so glaube ich, muß es wohl der Obrigkeit zur Pflicht gemacht werden, seinem Anträge Folge zu geben, und es darf dies nicht blos in das Ermessen der Obrigkeit gestellt werden. Das Letzte ist um so bedenklicher, da die Familie, wenn sie mit dem Gutach ten des Arztes nicht zufrieden ist, noch einen zweiten Arzt her beirufen und dieser ein anderes Gutachten geben kann. Wie soll dann, ohne diese Bestimmung, die ^Entscheidung er folgen? Präsident Cuno: Findet der eben vorgelesene Hähnel- sche Antrag Unterstützung? Zahlreich. Abg.Leon Hardt: Meine Herren! Die Bestimmungen in §. 4 erwecken, wenn man deren Anwendbarkeit besonders auf kleinere Orte, auf das platte Land in's Auge faßt, mehr- II. K. fache Bedenken, und scheinen mir in mehrfacher Beziehung mehr eine Erschwerung, als, wie doch beabsichtigt worden ist, eine Erleichterung herbeizuführen. Früher, vor Einführung der Lodtenschau, verfügten über die Art und Weisender Be erdigung die Geistlichen, in der Regel nach den Angaben der Ursachen, durch die derLod erfolgt sei, wie sie ihnen von den Hinterbliebenen gemacht wurden. Seit der Einführung des Gesetzes hat der Todtenbeschauer, er sei ein ärztlicher oder nichtärztlicher, darüber, ob die Beerdigung in der Stille oder öffentlich erfolgen solle, Bestimmung zu treffen. Nach der Bestimmung von §. 4 des vorliegenden Gesetzes aber bedarf es zu einer solchen Verfügung jedesmaUcher obrigkeitlichen Entscheidung, und es wird eine solche Entscheidung auch nur dann erfolgen, wenn ein Arzt einen ausdrücklichen Antrag darauf stellt. Das wird nun zunächst eine sehr große Un gleichheit zur Folge haben, die, namentlich wenn man zugleich den Widerwillen, der besonders auf dem Lande gegen die stillen Beerdigungen herrscht, in's Auge faßt, immer ihr Be denkliches hat. Denn während, wenn der Lod ohne vorgän gige ärztliche Behandlung des Kranken oder an einem Orte, wo kein Arzt ist, erfolgt ist, der Verstorbene öffentlich be erdigt wird, wird ein Verstorbener, während dessen Krankheit einlArzt zugezogen worden war, wenn dieser letztere seiner Pflicht getreu ist und sein Patient an einer ansteckenden Krankheit litt, in der Stille zu beerdigen sein. Diese Un gleichheit wird nun dazu führen, daß vielfacher Widerspruch erhoben wird, und sie wird diese stillen Beerdigungen noch verhaßter machen, als sie in sehr vielen Gegenden ohnedies schon sind. Ich weiß indeß, wenn man nicht das Princip verlassen will, welches im Paragraphen festgehalten ist, gegen dieses Bedenken keine Auskunft und begnüge mich, hier darauf aufmerksam gemacht zu haben. Vielleicht findet die hohe Staatsregierung Mittel, im Wege der Verordnung die sen Uebelstand auszugleichen. Daß aber die Bestimmung über die Art und Weise, wie die Beerdigung erfolgen soll, durchgängig in die Hand der Obrigkeit gelegt ist, wird diese Entscheidung aufhältlich und kostspielig machen. Denn wenn auch der Arzt für dieAnzeigegebühren nichts in Ansatz bringen kann, so wird doch die Obrigkeit in solchen Fallen nicht Ko stenfrei zu expediren haben, und es würden, selbst wenn dies geschähe, noch immer mancherlei Ausgaben damit verknüpft sein. Namentlich werden in Orten, die von dem Wohnsitze der Obrigkeit meilenweit entfernt sind, die Botenlöhne.Aus gaben verursachen, die drückend sein können Mer Umständen, wo der Sorgen ohnedies so viele sind und der Unbemittelte oft nicht weiß, wie er seinen Verstorbenen zur Erde bestatten soll. Ich wünschte diese Kostspieligkeit und Weitläufigkei ten, sowie die Zeitverluste, die daraus entstehen können, zu vermeiden und glaube, es wird das dadurch geschehen können, daß man dem behandelnden Arzte oder einem andern Ärzte bei einem Todesfälle, der durch ansteckende Krankheiten er folgt ist,, die Befugniß zugestande, unmittelbar, ohne erst die Obrigkeit deshalb in Anspruch zu nehmen, die stille Be- 7*
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