Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
verloren geht, daß sie in vielen Fällen im Gegentheil noch ge winnen, weil die Fälle, die nach 100 Jahren vorkommen, immer noch etwas beitragen." Ich muß ferner auf eine Aeußerung desselben Herrn Regierungscommissars, der heute in unserer Mitte ist, verweisen. Diese lautet: „Bei dem Ab lösungsgesetze von 1832 hat man aber nichtsdestoweniger nach Vorgang der preußischen Gesetzgebung ein scheinbar ein faches Verfahren bezeichnet, um die Ablösungsrenten zu fin den. Man hat sich dabei nicht der von derWissenschaft unmit telbar an die Hand gegebenen Discontorechnungen bedient, sondern des Verfahrens, welches Se. König!. Hoheit gestern schon auseinandergesetzt haben, daß nämlich das gesammte präsumtive Lehngeldeinkommen eines Jahrhunderts durch 100 dividirt und danach die Ablösungsrente eines Jahres bestimmt werde rc." Selbst damals hat alsoderHr.Rcg.-Commissar zuge standen,idaßgeradedurchdieDiscontorechnung den Berechtig ten noch mehr Vortheile zugewendet werden würden, als nach dem Gesetze von 1832. Wenn übrigens die Berechtigten sich so sehr durch den Gesetzentwurf, wie er emendirt worden ist, beeinträchtigt fühlen sollten, so wäre cs wahrhaft wunderbar, daß, nachdem darüber schon vor sieben Wochen in der ersten Kammer Beschluß gefaßt worden ist, keine Beschwerde dar über laut geworden wäre. Sie werden darüber weder ein Wort in der Presse gelesen haben, noch werden Sie gehört haben, daß deshalb eine Petition an die Kammern eingegan gen ist. Nichts von alle dem. Man scheint eine Unbilligkeit gar nicht darin zu finden und wenn ja Opfer erheischt werden sollten, diese Opfer gern bringen zu wollen. Der Antrag des Abg. v. Dieskau: „Die Entrichtung von Lehngeld beim Wechsel in der Person des Erbzinsherrn und bei Vererbung des Erbzinsgutes auf die Descendenten des Erbzinsmannes, sowie inwiefern sie sich aufVerjährung und Herkommen stützt, ist ohne Entschädigung aufgehoben;" dieser Antrag ist aller dings in ein sehr beschauliches Gewand gekleidet, wenn man dies aber abzieht, so heißt der Antrag einfach: das Lehngeld ist unentgeltlich aufgehoben. Nämlich im Vererbungsfalle und in manu äoinmame soll kein Lehngeld gegeben werden, Mr es soll auch keins gegeben werden, wenn es auf Verjäh rung und Herkommen beruht. Nun, da bleibt nichts weiter übrig , als das Lehngeld, welches noch auf einem besonder» Vertrage beruht. Aber fast alles Lehngeld beruht auf Ver jährung oder Herkommen, und sollte es sich ja irgendwo auf Vertrag stützen, so wird es äußerst schwierig sein, diesen Ver trag nachzuweisen. Für diesen Antrag können Sie ganz ein? fach den annehmen: Alles Lehngeld ist ohne Entgelt aufge hoben. Ihn kann ich aber nicht anempfehlen; um so weni ger, als die Staatsregierung sich nicht einmal geneigt gezeigt hat, auf den unsrigen einzugehen. Staatsminister v. Friesen: Mir zwei Worte noch zu dem, was der Herr Berichterstatter soeben gesagt hat. Er hat sich auf den Vorgang in Preußen bezogen, das-ist ganz richtig, da ist auch als Maximum die Zahl von drei Fallen in hundert Jahren angenommen worden. Dort sind aber zwei wesentliche Umstände, welche die Sache anders gestalten, als bei uns, nämlich es geben dort die Landrentenbriefe vier Pro cent Zinsen und dann wird dort die von der Staatsregierung sowohl, als vom Herrn Berichterstatter für richtig gehaltene Zinseszinsenvechnung nicht angewendet, sondern es wird der Gesammtwerth der Falle in einem Jahrhunderte nach gleichen Theilen auf die einzelnen Jahre vertheilt, also kein interusu- rium berechnet. Insofern muß ich aber dem Herrn Bericht erstatter widersprechen, als doch in den meisten Fällen dadurch Vortheile für die Berechtigten erzielt werden. Das Beispiel von Preußen paßt also nicht auf unsere Verhältnisse. Wenn ferner der Herr Berichterstatter gesagt hat, es waren die Be rechtigten in der Mehrzahl zufrieden mit dem Vorschläge des Ausschusses, weil keine Petitionen eingegangen waren, so kann ich versichern, daß bei der Staatsregierung dergleichen Peti tionen eingegangen sind. Präsident Cuno: Bei der Abstimmung, meine Herren, beabsichtige ich, die erste Frage auf den Dieskau'schen Antrag zu richten, ein Antrag, der vor K. 4 als §. 4 a. gestellt werden soll. Es lautet dieser Antrag, um denselben Ihnen ins Ge- dächtniß zurückzurufen, folgendermaßen: „Die Entrichtung von Lehngeld beim Wechsel in der Person des Erbzinsherrn und bei Vererbung des Erbzinsgutes auf die Descendenten des Erbzinsmannes, sowie inwiefern sie sich auf Verjährung und Herkommen stützt, ist ohne Entschädigung aufgehoben". Wird der Antrag desAbg.v. Dieskau angenommen, so würde sich dadurch, wie von selbst folgt, eine redaktionelle Verände rung in §. 4 b. nothwendig machen. Wird der Antrag da gegen verworfen, so beabsichtige ich dann, auf die einzelnen Veränderungen, welche Ihr Ausschuß Seite 364 unter a., b., v. und ä. beantragt, besondere Fragen zu stellen. Sind Sie mit. diesem Gange der Fragstellung einverstanden? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Ich habe hierbei noch etwas vergessen; ich werde, wenn über die vier Abänderungen abgestimmt ist, welche der Ausschuß beantragt, noch eine Frage auf den An trag des Viceprasidenten Haberkorn zu richten haben, einen Antrag mehr redactioneller Natur, wonach die Worte aus dem Satze des §. 4: „eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Zeiträume, in welchen die Falle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen werden, anzulegen- Dabei sind", wegbleiben sollen. Wenn Sie, wie ich wohl annehmen darf, mit dem von mir beabsichtigten Gange der Fragstellung einverstanden sind, so richte ich nun sogleich an Sie die erste Frage auf den v» Dies kau'schen Antrag.. Wollen Sie nach dem Vorschläge des! Abg. v. Dieskau einen §. 4a. folgenden Inhalts in das Gesetz einschatten: „DieEntrichtung von Lehngeld beim Wechsel in der-Person des Erbzinsherrn und bei Vererbung des Erbzinsgutes auf die De- scendenten des Erbzinsmannes, sowie inwie fern sie sich auf Verjährung und Herkommen-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder