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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vtzer mindestens zu verzögern, nicht recht gern die Gelegenheit, die wir ihr in diesem Anträge biete», ergteifen, uw, wenn auch keine Verzögerung nöthig wäre, sie dann hineinzubrin gen? Wird es der Staatsregierung schwer werden, eine solche Verbindlichkeit für den Staat, auch wenn fie nicht vor- Händen wäre, sie es abet kn ihtem Interesse fände, selbst hervor- zutufen? Nein, Meine Herren, bringe» wir ja keine Störung in eine Angelegenheit, deren Erreichung seit Jahren der Kampfpreis des sächsischen Volkes war. Sehen wir auf un sere Nachbarländer, wo kaum eine Sympathie für Verbesse rung des alten verhaßten Strafverfahrens zu finden war, nichts dafür geschah, dort ist man jetzt weiter, als bei uns. In Sachsen, wo man die Kräfte der Nation seit Jahren aufge wendet hat, um in dieser hochwichtigen Frage den Widerstand der Regierung zu überwinden, wo die Begeisterung des gan zen Volkes sich längst für ein volksthümliches Gerichtsverfah ren ausgesprochen, in Sachsen ist man erst bei den Anfangs buchstaben. Und jetzt, da die langgenahrten Hoffnungen des Volkes endlich erfüllt werden sollen, jetzt soll die Volks vertretung selbst ein neues Hinderniß hineinschleudern? Ich kann daher der geehrten Kammer nur anrathen, den dritten Theil des Cuno'schcn Antrags abzulehnen. Vergessen wir nicht, daß es weit besser ist, möglichst schnell die Einführung der neuen Gerichtsverfassung herbeizuführen, als einige Tausend Thaler Kostenersparnis Vergessen wir nicht, was wir dem Wolke schuldig sind, wir dürfen nicht zu Hause kommen, ohne mindestens die gewisse Versicherung, daß die öffentliche Ge richtsverfassung und die Schwurgerichte in unserm Vater lande in der nächsten Zeit eingeführt werden, mitzubringen. Abg. v. Schwarze: Ich habe mich als Sprecher gegen den Cuno'schcn Antrag einschreiben lassen; meine Bemerkun gen beziehen sich aber nur auf den dritten Theil des Antrags, wie er gegenwärtig vom Ausschüsse uns angerathen worden ist. Ich finde in dem Anträge des Abg. Cuno sowohl, als in dem Anträge des Ausschusses eine hohe Gefahr für die von uns zeither gewünschte Organisation der Justiz. Ich kann auch in der That eine wesentliche Verschiedenheit in dem An träge des Abg. Cuno und dem Anträge des Ausschusses nicht erkennen. Praktisch kommt der Antrag des Abg. Cuno und der Antrag des Ausschusses auf dasselbeRcsultat hinaus. Der geehrte Vorredner hat bereits sehr richtig die Gefahren ent wickelt, welche aus der Annahme dieses Antrags entstehen würden; er hat richtig darauf hingewiesen, wie wenig wir im Stande sein würden, dergleichen allgemeine Voranschläge, wie in Frage gestellt worden sind, zu prüfen und von dieser allgemeinen Genehmigung dieZustimmung zu der Organisation selbst abhängig zu machen. Man hat zwar geglaubt, dieser Gefahr dadurch zu begegnen, daß im Anträge des Ausschusses die Clausel hinzugefügt worden ist: ,,es solle die Ausführung soweit Wirt werden, als dadurch Verbindlichkeiten für den Staat entstehet würden." Meine Herren, alle dergleichen u. (s. Abonnement.) Anträge mit einer solchen Clausel haben in prsxi wenig Werth. Wir Linden auf der einen Seite die Staatsregierung, und können doch auf der andern Seite den Gefahren nicht ent gehen, die wir durch diese Clausel haben beseitigen wollen^ Denn wie sind wir im Stande, im Voraus zu ermesse», wie in jedem einzelnen Falle die Verhältnisse sich gestalten wer den? wie wird die Regierung in der Organisation vorschreite« können, ohne dergleichen Verbindlichkeiten für die Staats kasse zu übernehmen? Die Staatsregkerung wird oft nicht im Stande fein, in einzelnen Fallen dieZustimmung der Kammer zu dergleichen Bauplänen einzuholen, ganz abgesehen davon, daß eine Prüfung Seiten der Kammer in Beziehung auf diese Vorarbeiten nicht füglich stattsinden kann. Wir werden aber eben die Gefahr, welche wir beseitigen wollen, dadurch nicht beseitigen, weil die Staatsregierung durch einen solchen An trag in einer Weise vinculirt werden würde, welche im ent scheidenden Falle geradezu die ganze Organisation in Frage stellen kann. Ich kann mich von der Ueberzeugung nichttrennen, welche ich bereits bei Gelegenheit, als der Cnno'sche Antrag einge bracht wurde, hier auszusprechen mir erlaubte. Ich finde in dem Anträge des Abg. Cuno einen indirekten Angriff auf das Organisationsgesetz vom Jahre 1848 und dessen Ausführung selbst; ich finde in dem Anträge den Vorboten zu spateren Anträgen, welche auf die Aufhebung dieses Gesetzes hinzielen. Nun, meine Herren, ich weiß nicht, wenn wir den ersten Schritt auf dieser Bahn gehen und dann nothgedrungen den übrigen Vorschritten des Abg. Cuno folgen müssen, ob wir uns im Lande dadurch einen großen Dank erwerben können. Bereits hat Abg.Rewitzer darauf aufmerksam gemacht, daß in andern Ländern Deutschlands mit derselben Organisation rüstig vor geschritten wird. Diese Organisation, wie sie das Gesetz vom Jahre 1848 in Aussicht stellt, ist in vielen ihrer Punkte von der Gerichtsverfassung Frankreichs entnommen. Es ist zwar anerkannt, daß diese Gerichtsverfassung an vielen Mängeln leidet, aber auch anerkannt, daß, was namentlich das öffent liche und mündliche Verfahren anlangt, der Grundge danke richtig und wahr ist. Streiten wir, meine Herren, in dieser Beziehung nicht mit vielen Gründen für oder wider diese Organisation; die Erfahrung ist hier, wie in allen solchen Dingen, die beste Lehrmeisterin, und die Er fahrung spricht laut und deutlich zu Gunsten dieser Organi sation, wie sie nach dem Gesetze vom Jahre 1848 angebahnt werden soll. Allerdings hat aucb dieses Gesetz mehrfache Mangel; die Organisation, deren Grundzüge dort ausgestellt werden, sind nicht allseitig richtig. Allein diese Mängel scheinen mir nur von der Art zu sein, daß sie einerseits sich werden überwinden lassen, andererseits, daß bei den zur Aus führung der Organisation dienenden Gesetzen, namentlich bei der Strafproceßordnung, auf ihre Beseitigung leicht hin gewirkt werden kann. Ich rechne dahin insbesondere das Institut der Einzelrichter. Ich weiß, daß in dieser Kammer 29
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