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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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indem er nicht in Abrede stellt, daß dergleichen Überschreitun gen stattgefunden haben, durch das Bemerken, daß wegen der bei der Groitzscher Jugend vorherrschenden Verwilderung, welche sich nicht blos außer der Schule auf eine empörende Weise künd gebe, sondern auch während der Schulstunden zeige, der Lehrer sehr leicht in Versuchung käme, das Züchti- gungsrecht zu überschreiten; 4) gegen die Beschuldigung der Nachlässigkeit in Auf schreiben von Schulversäumnissen durch die Versicherung, daß er die Schulversäumnisse stets pünktlich eingetragen habe; 5) gegen den Vorwurf einer Nachlässigkeit hinsichtlich der Jnventarienbücher durch die Behauptung, daß diese Bücher schon im Jahre 1843 angeschafft worden und mit ganz dünnen Pappenschalen ver sehen seien, zu ihrer besseren Aufbewahrung nach Beendigung der Lehrstunden aber es an einem verschließbaren Raume in der Schulstube fehle. Diese Vorstellung wurde unterm 14.116. Februar 1846 mittels Berichtes, in welchem das Gutachten des Superin- tendenren enthalten war, eingesendet. Am 2. Mai 1846 ging bei dem Superintendenten die Bl. 58 befindliche Anzeige des Ortspfarrers von Groitzsch ein, nach welcher Schantze von der Mutter des achtjährigen Schul mädchens Cmilie Peterson einer unzüchtigen Behandlung der selben beschuldigt worden ist. Die Kirchen- und Schulinspection leitete noch an demsel ben Tage in der Pfarrwohnung von Groitzsch unter Zuziehung des Pfarrers gegen Schantzen eine disciplinelle Untersuchung ein, indem sic zwei Frauenspersonen, die geschiedene Peterson und die verehelichte Zettermann, über die ihnen von ihren 7, beziehentlich 8 Jahre alten Schulkindern geschehenen Mit- theilungen abhörte, und glaubte durch diese Abhörungen er örtert zu haben, daß Schantze, wie früher schon zu wie derholten Malen, so auch am 30. April 1846 während des Schulunterrichts in den Frühftunden im Beisein der ver sammelten Schulmädchen gegen das vorgedachte Peterson'sche Schulkind sich eines unzüchtigenBenehmens schuldig gemacht habe, obschon Schantze bei seiner an demselben Tage erfolgten summarischen Vernehmung durchaus in Abrede gestellt, daß er sich jemals gegen seine Schulkinder etwas Unziemliches zu Schulden kommenlassen, vielmehr dieihmgemachtenBezüch- tkgungen als das Werk einer boshaften Erdichtung erklärt, und nur im Allgemeinen zugegeben hat, daß er bisweilen ein zelne Schulmädchen in der Absicht, sie zutraulicher zu machen und sich bei ihnen in Gunst zu setzen, wahrend des Unterrichts auf den Schoos genommen habe. Auf den Grund dieser Erörterungen erstattete dieKirchen- und Schulinspection nach Bl. 64 ff. unterm 5. desselben Mo nats an die königliche Kreisdirection Bericht, worin am Schluffe bemerkt wurde, „daß eine baldigste Enthebung Schantze's von seinergegenwärtigenLehrerfunction in seinem Interesse sowohl, als im Interesse der gegen ihn eingenomme nen Einwohnerschaft, wo nicht durchaus nothwendig, doch mindestens höchst räthlich und wünschenswerth erscheinen müsse. Der hierauf Bl. 67 von nurgenannter königlicher Be hörde unterm 15. desselben Monats erlassenen Verordnung gemäß wurde Schantze durch die Kirchen- und Schulinspec- tion am 30. desselben Monats unter einstweiliger Entziehung der Hälfte seines Gehalts von seiner Stelle suspendirt, sowie besage der vor dem königlichen Justizamte Pegau sub kep. VI. lit. 8. klo. 67 ergangenen Acten von der weltlichen Coinspec- tion, in ihrer Eigenschaft als Criminalbchörde, gegen Schan tzen wegen der angeschuldigten Vergehen (Art. 161 und 308 des Criminalgesetzbuches) die Untersuchung eingeleiter wor den ist. In einer nach Bl. 67 ^.et. Nr. 119, verbunden mit Bl. 7 ^ot.Nr. 67 vonSchantzen beider königlichenKreisdirection unmittelbar eingereichten und gleichzeitig mit vorgedachtem Berichte eingegangenen Exculpationsschrift ist von ihm wie derholt sofort im Eingänge die Lhatsache, daß er zuweilen während des Schulunterrichts einige der fleißigsten und folg samsten Kinder auf den Schoos genommen habe, bestätigt und dadurch zu rechtfertigen unternommen, daß er dies gethan, um einesteils die Kinder zutraulicher zu machen, undandern- theils den ihm wiederholt gemachten Vorwurf der Härte und Lieblosigkeit gegen die Kinder zu entkräften, auch die Erzäh lungen von den ihm beigcmeffenen Vergehungen für ein elen des Kindergeschwätz oder böswilligeVerdächtigung und Ver- läumdung erklärt, schließlich aber inständigst gebeten worden, eine recht genaue Untersuchung einzuleiten und vorzüglich in Erwägung zu ziehen, daß ihn eine große Anzahl von Feinden umgebe, die sich jetzt schon freuten , daß sie ihn dem Abgrunde des Verderbens nahe gebracht hätten. Durch die bei der nach Bl. 11 äiot. ^ok. Nr. 67 geführten Untersuchung abgehörten Schulkinder und deren Mütter resp. den Vater ist aus deren eigener Wissenschaft im Wesentlichen gegen Schantzen nichts weiter ermittelt worden, als daß der selbe bei der fraglichen Gelegenheit das Peterson'sche Schul mädchen auf den Schoos genommen und gestreichelt habe, dasselbe aber deshalb von anderen Schulkindern ausgelacht worden und weinend nach Hause gegangen sei. Schantze selbst hat bei seiner Vernehmung Bl. 22 ff. zwar nochmals bestätigt, daß er bei der angegebenen Gelegen heit die achtjährige Peterson auf seinen Schoos genommen, auch früher zuweilen mit einzelnen Schulmädchen von jünge ren Jahren, wenn solche durch Fleiß und sonstiges gutes Be tragen sich vortheilhaft ausgezeichnet hätten, um vorzüglich den ihm früherhin gemachten Vorwurf besonderer Härte zu entkräften, auch die Kinder zutraulicher zu machen und seine Zufriedenheit mit ihnen zu erkennen zu geben, ein Gleiches gethan habe, dieBeschuldigungen selbst aber ganz entschieden zurückgewiesen und als das Werk einer besonderen Uebcr- eilung und resp. böslicher Erdichtung erklärt, wobei von ihm darauf Bezug genommen worden ist, daß er ost in den Fall gekommen sei, das achtjährigeZettermann'sche Kind, von wel chem oder von dessen Mutter die üble Nachrede ausgegangen zu sein scheint, wegen bezeigten Unfleißes und sonstigen unan- gemessenenBenehmens einerZüchtigung zu unterwerfen, eine solche auch an demselben Vormittage, wo der fragliche Vorfall sich ereignet, dieses Kind erhalten habe, dadurch aber nicht un wahrscheinlich eine gewisse Erbitterung oder feindselige Ge sinnung Seiten dieses Kindes und beziehentlich dessen Mut ter hervorgerufen worden sei. Nach dem Schlüsse der Acten und cingegangener Ver- theidigungsschrist wurde nach Bl. 40 ff. Schantze durch das am 23. September 1846 publicirte Erkenntniß des königlichen Appellationsgerichts des ihm Beigemessenen halber gänzlich freigesprochen, auch mit Abforderung der erwachsenen Gc- richtskosten verschont. Auf den von der königlichen Kreisdirection in Folge des Berichtes der Schulinspection vom 25. September 1846 an das königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Un terrichts erstatteten Vortrag ist nun zwar aufAnordnung der
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