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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Die verhältnißmäßig geringen Opfer, welche diese Si cherstellung der Arbeiterklasse von den Bergwerkseigenthü- rnern erfordert, werden reichlich ausgewogen durch die ihnen dadurch erwachsende Garantie, daß sie sich ordentliche und tüchtige Arbeiter erhalten, welche sich mit Liebe und Eifer an ihren schweren Beruf gefesselt fühlen und das Interesse ihrer Arbeitgeber fördern. Es waren aber auch zum Besten derBergwerkseigen- thümer und im allgemeinen Interesse des Staates angemes sene Bestimmungen in das Gesetz zu legen, welche die fernere Aufrechterhaltung des Fleißes und der Ordnung unter den Bergarbeitern verbürgen. Der allgemeine Theil des Berichts des zur Begutachtung des Berggesetzes niedergesetzten außerordentlichen Ausschusses lautet also: Nach dem Borworte zu dem, mittelst Decrets vom 20.October 1849 den Kammern vorgelegten Entwürfe eines Berggesetzes für das Königreich Sachsen, welcher von -er zweiten Kammer in der zweiten öffentlichen Sitzung einem außerordentlichen Ausschüsse zur Begutachtung übergeben worden, hat die Staatsregierung — die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Revisionund Umgestaltung der in Bezug auf den Regalbergbau seit drei Jahrhunderten in der Hauptsache unverändert bestandenen Gesetzgebung und Verfassung an erkennend, — sich, mit Rücksicht auf die veränderte Richtung, welche die Rechtswissenschaften, und insbesondere dieStaats- wissenschaften seit jener Zeit genommen haben, sowie in Hin blick auf die successive Entwickelung der Privatindustrie und auf die Fortschritte, welche die Technik des Bergbaues selbst in der neueren Zeit gemacht hat, die Aufgabe gestellt: unter Festhaltung des Princips der Bergregalität in Verbin dung mit Aufrechthaltung der Freierklärung des Bergbaues, eines Institutes, das mit dem Bergbaue selbst ms Leben getreten ist und dessen gedeihliches Bestehen be dingt, die Gewähr der Sicherheit dafür, daß dieser Zweig der vaterländischen Industrie, welcher durch die Gewinnung der von der Natur in die Erde verschlossenen Metalle den Volksreichthum vermehrt und auf den ein großer Lheil der Bevölkerung von der Natur selbst fast ausschließlich gewiesen ist, dem Lande auch für die Zukunft erhalten werde, mit einem Worte, die Gewährung größerer Freiheit in Vereinigung mit Sicherstellung des Gewerbestandes anzubahnen. Nach-em Urtheile kompetenter Sachverständigen, welche den vorliegenden Gesetzentwurf— der vorläufig in einer ent sprechenden Anzahl von gedruckten Exemplaren theils auf dem Wege des Buchhandels, theils durch unmittelbare Zu sendung an verschiedene Gewerken und Bergverständige der Leffentlichkeit übergeben worden war — ihrer Critik unter worfen haben, hat die Staatsregierung ihre Aufgabe im Allgemeinen auf sehr befriedigende Weise gelöst, und der Ausschuß findet unbedenklich, sich mit dem Ergebnisse dieser vorausgegangenen öffentlichen Beurtheilung vollkommen einzuverstehen. Dieses Einverständniß wird church nachstehende kurze, über die wesentlichsten Theile des Bergrechts sich verbreitende Uebersicht über den Unterschied zwischen den bisherigen und -en künftigen bergrechtlichen Verhältnissen seine Rechtferti gung finden. Was I. die Bestimmungen über die Form und den Umfang des Bergwerkeigenthums bei der bisherigen Verleihung betrifft, so waren nach dem verschiedenen Verhalten der Lagerstätten zwei verschiedene Begrenzungsarten üblich: a) die nach gestrecktem Felde bei Gängen, d. i. bei La gerstätten,die mehr Ausdehnung in dieLänge als in dieBreite haben und mehr als 20 Grad (in Eibenstöcker Bergamtsrevier über 12 Grad) fallen, b) die nach geviertem Felde, bei Lagern, d. i. bei sol chen Lagerstätten, deren Fall weniger als 20 oderresp. 12 Grad beträgt. Aus den in den Motiven angegebenen Gründen ist durch die Bestimmungen über die künftige Begrenzung der Grubenfelder §. 52 und 53 des Entwurfes dem Berg bauunternehmer die Freiheit, sich ein Eigenthum von be liebigem Umfange als Gegenstand seiner Erwerbsthätig- keit zu verschaffen, gestattet und der Privatindustrie ein er weitertes Feld der Thätigkeit eröffnet worden. Wenn auch hierbei dem Bergwerkseigenthümer, mit Rücksicht darauf, daß kein Bergbau, er sei noch so beschränkt, planlos betrieben werden dürfe, in Uebereinstimmung mit der zeitherigen Verfassung die Aufstellung von Betriebsplänen und die Einreichung derselben an die Bergbehörden behufs der Prüfung zur Obliegenheit gemacht worden: so gewähren doch die Bestimmungen im Abschnitt V. Cap. I. und H. (§. 81 flg. und 87 flg.) demselben hinlängliche Garantie für die möglichst unbeschränkte Benutzung seines Eigenthums (Motiven zu §§.81—84, S. 178). Nach diesen Bestim mungen ist der Einfluß des Staates auf den Bergbaubetrieb, namentlich der Einfluß auf den GrubenhMshalt und auf die ökonomische Administration wesentlich reducirt, dagegen durch zweckmäßige, die innere Verfassung größerer Erwerbsgescll- schaften regulirende Vorschriften, welche eine specielle Behör- dencontrole entbehrlich machen, die Vereinigung einzelner Kräfte und Capitale zu gemeinschaftlichen Unternehmungen befördert worden. II. Während die zeitherige Verfassung, wie sie sich auf den Grund der älteren, in allen deutschen Staaten übereinstim menden Gesetzgebung allmälig ausgebildet hat, nicht blos auf die aus der Regalität des Bergbaues gezogenen Folge rungen und auf die Fürsorge für das Gedeihen des, mit viel fachen Landesinteressen in Wechselwirkung stehenden Berg baues überhaupt,sondern auch auf dieAnnahmesichgründete, daß die Ausübung desselben mehrfache eigenthümliche Kennt nisse und in vielen Fällen einen nur der Behörde möglichen Gesammtüberblick erfordere und deshalb Privaten mit Erfolg nicht überlassen werden könne; auf die Voraussetzung, daß es nothwendig sei, sich der Interessen der, bei der Zersplitterung der Antheile, bei der localen Entfernung und der Unbekannt schaft mit den bestehenden Verhältnissen zu eigener Theil- nahme wenig befähigten Gewerken anzunehmen; auf die Voraussetzung endlich, daß der Staat für zweckmäßige Be nutzung der dem Bergbaue zugewendeten mancherlei direkten und indirekten Unterstützungen Sorge zu tragen habe; — während also nach der zeitherigen Verfassung der Privatberg- werksbetrieb faktisch in vielen Beziehungen unter einer wirk lichen Leitung der Staatsbehörden stand, ist durch die im Ab schnitte V. (vergl. §§. 74—84, 90—105) über die Modalität der Benutzung des Bergwerkseigenthums, über den Grad des von den Bergbehörden im öffentlichen Interesse auszuüben den Einflusses und über die künftige Organisation der Ver-
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