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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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zuvörderst das Verhältniß des Bergbaues im Allgemeinen zu dem Staate und dem Gesammtinterefse des Volkslebens; ich meine ferner das Verhältniß der Gewerkschaften als Corpv- rationen im Einzelnen sowohl, als rücksichtlich ganzer Reviere; ich meine demnächst das Verhältniß der Stöllner und der Fundgrübner in Bezug auf alle die Lasten, welche sie für ein ander zu übernehmen haben, und ich meine endlich ganz be sonders das Verhältniß der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einander. Alle diese Verhältnisse finde ich in dem Gesetzent würfe sorgfältigerwogen, undichfinde auch, daßman den An forderungen der Zeit in principieller Hinsicht größtenteils Rechnung getragen hat. Fasse ich nämlich das Verhältniß des Staates im Allgemeinen zu den Bergbauunternehmungen auf, so verdient es Anerkennung, daß das Expropriationsrecht nach den Worten und dem Geiste der Verfassungsurkunde in die rechtlich nothwendigen Schranken zurückgewiesen worden ist, daß man in Bezug auf die Abgaben möglichst Erleichte rung hat eintreten lassen, jedoch dabei zwischen denjenigen Abgaben, die von einem Gewerbe, als solchem, dem Staate gegenüber im Allgemeinem zu leisten sind, und denjenigen, die dem Bergbau eigenthümlich sind, richtig unterschieden hat, und daß endlich in Betreff der Erwerbung von Immobilien und der Sicherung der daran zustehenden Forderungen durch Ausdeh nung des Hypothekengesetzes von 1843 eine Gleichstellung der Rechtsverhältnisse in Aussicht gestellt ist. Sieht man ferner auf das Verhältniß der Gewerkschaften als Corporationen, so findet man auch in dieser Beziehung eine beachtenswerlhe Ausgleichung und Gleichstellung der Rechtsverhältnisse, indem man den Rechtsgrundsätzen über Aktiengesellschaften, die sich durch das Bedürfniß der Zeit, durch einen richtigen Blick in das Wesen derselben, und gewissermaaßen durch Autonomie gebildet haben, die nöthige Rechnung getragen und eine Repräsentation eingeführt hat, die eben sowohl dem Interesse des Staats, als dem Interesse der einzelnen Bergbauunter nehmungen entsprechend zu sein scheint. Was sodann die Stöllner und Fundgrübner anlangt, so wären bisher gewiß die gegenseitigen Lasten und Beschwerungen groß und zum Theil nutzlos, weil man sich sagen mußte, daß dabei die Nachtheile mit den Vortheilen nicht in Ebenmaaß stehen. Man hataber nun mehr eine billige Ausgleichung zu schaffen und dasjenige, was das gemeinschaftliche Interesse erheischt, so viel als möglich auf das Bedürfniß der Nothwendigkeit und Nützlichkeit zu reduciren gesucht. Ganz besonders verdient endlich der Ge sichtspunkt Beifall, welcher rücksichtlich des Verhältnisses der Arbeitgeber und Arbeitnehmer genommen worden ist, denn es liegt den Grundlinien, welche in dieser Beziehung im Ent würfe vorgezeichnet worden sind, offenbar die Grundidee un ter, daß man die Freiheit des Gebührens mit dem Eigenthume zu wahren, auf der andern Seite aber den Stand der Arbeit nehmer vor schuldloser Verarmung und vor einer willkürli chen Bedrückung zu sichern gesucht hat. Dies sind die haupt sächlichen Gründe, weshalb ich diesen Gesetzentwurf in mate rieller Hinsicht anempfehle. Komme ich nun auf die Form des Gesetzentwurfs, so ist die Sprache im Gesetze eine be stimmte, eine klare, die Ordnung eine logische und der Sache angemessene. Alles dies hat auch Ihr Ausschuß erwogen und auch zu würdigen gewußt; aber eine Frage hat er sich doch bei dieser Gelegenheit nichtgestellt, nämlich die: ob die Bcrathung und Annahme eines solchen Gesetzentwurfes gegenwärtig zeit gemäß sei, wo wir ein allgemeines Civilgesetzbuch zu erwarten haben. Man kann ein Bedenken gegen das Zeitgemäße einer solchen Berathung und Annahme dieses Gesetzes daraus ent lehnen, daß man die Behauptung aufstellt, das Berggesetz müsse ein Theil des Civilgesetzbuches sein, und wenn es auch nicht ein Theil desselben werden sollte, doch nothwendig in Bezug auf seine höchsten Principien mit denen, die dem Civil- gesetzbuche zu Grunde liegen, in völliger Harmonie stehen. Auch gegen diese Bedenken erlaube ich mir, von meiner Stel lung aus das Berggesetz in Schutz zu nehmen, finde mich aber bewogen, über die Tendenz des Civilgesetzbuches selbst einige kurze Bemerkungen voraus zu schicken. Die Tendenz bei der Entwerfung eines Civilgesetzbuchs ist nicht, ein allge meines Landrecht zu schaffen, welches das öffentliche wie das Privatrecht, das weltliche wie das kirchliche, das Civil- wie das Criminalrecht, das materielle wie das formelle Recht in sich enthalten soll, sondern man will nur ein allgemeines bür gerliches Gesetzbuch zur Regulirung der Rechte der Privat personen unter einander entwerfen. Nach dieser Tendenz muß zuvörderst Alles daraus entfernt werden, was ent weder dem öffentlichen oder dem formellen Rechte ange hört, oder was nur Instruction der Behörden oder lediglich reglementair ist. Wenn man von diesem Gesichtspunkte aus das Civilgesetzbuch betrachtet, so wird schon hieraus hervor gehen, daß genügende Gründe vorhanden waren, gerade das Berggesetz daraus entfernt zu lassen. Allein ich komme noch auf eine zweite Tendenz bei der Entwerfung eines Civilgesetz buches, nämlich auf die Haltung desselben rücksichtlich der ver schiedenen Methoden, welche man in Bezug aufgeschlossene Gesetzgebungen nach der Erfahrung eingeschlagen hat. Es giebt nämlich eine doppelte Methode, indem man 1) entweder das Civilgesetzbuch principiell hält, klare und bestimmte Grundsätze ausspricht und rücksichtlich der Anwendung, rück sichtlich der Folgerungen daraus unter Berücksichtigung des Volkslebens ein größeres Ermessen eintreten laßt, dadurch aber Urtheile und Erkenntnisse zu erlangen sucht, welche dem Leben besser entsprechen, als manche bisherige Erkenntnisse und Urtheile, oder 2), um der andern Methode zu gedenken, das Prkncipkelle in den Hintergrund stellt und mit so spccieller Nüancirung in die einzelnen Lebensverhältnisse eingeht, daß man Erschöpfung alles dessen, was vorkommen kann, zu er reichen strebt. Die beiden Repräsentanten dieser doppelten Methode sind das österreichische Civilgesetzbuch und das preußische Landrecht. Ich möchte, wenn ich einen Vergleich anstellen sollte, das österreichische Civilgesetzbuch ein principiell
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