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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ist, der Kammer zur Annahme empfohlen; nur dürfte §.14 auf der fünften Zeile das Beiwort „obrigkeitliche" mit dem Worte „bergamtliche" zu vertauschen sein. Denn daß zur Bildung einer Gewerkschaft obrigkeitliche Bestätigung ver langt wird, ist wohl in der Ordnung, nicht so der Ausdruck „obrigkeitliche",da man bei diesem auch an eine andereObrig- keit als das competente Bergamt denken könnte, wahrend nach der Ausführungsverordnung zu §. 14 die Bestätigung von dem Bergamte zu erfolgen hat. Präsident Cuno: Hier habe ich wohl einen ausdrückli chen Antrag des Ausschusses anzunehmen, daß auf der fünf ten Zeile in §. 14 das Wort „obrigkeitlich" mit „bergamtlich" vertauscht werde. Wünscht Jemand zu sprechen? Will die Kammer, wie der Ausschuß ihr anräth, das Wort „obrig keitliche" vor dem Worte „Bestätigung" auf der fünf ten Zeile des §. 14 gegen das Wort „bergamtliche" ver tauschen ? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Dann aber mit dieser Veränderung den §. 14 der Regierungsvorlage annehmen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §- 15. Lheilung des Bergwerkseigenlhums in Kure. Das Eigenthum an einem Berggebaude, welches von einer Gewerkschaft (§. 14) als ein zusammengehöriges Ganze besessen wird, ist in 128 Kuxe zu theilcn. Jeder Kux darf in 160 gleiche Lheile getheilt werden. Eine andere und weitere Lheilung ist unzulässig. Im Bericht heißt es: ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß von Sachverständigen (vgl. Schmid in seinen Excursen und Uhlich a. a. O. §. 8 flg.) eine zu große Zersplitterung der Kuxe in Lheile widerrathen und mit Bezugnahme auf den preußischen Entwurf vorge schlagen worden, daß dieLheilung eines Kuxes über 10 Lheile hinaus nicht gestattet werden möge, weil durch die Zerthei- lung in 100 Lheile, abgesehen von den bezüglich der Aus übung des Stimmrechtes daraus entstehenden Jnconvenien- zen, das Nechnungswerk sehr erschwert werden dürfte. Aus denselben Gründen haben Carl Heinrich Kob und Consorten in Leipzig in der sub Nr. 619 H. eingetragenen Petition bean- trägt, daß die Lheilung eines Kuxes schon über 8 Lheile hin aus von den Kammern für unzulässig erklärt werden möchte. Der Ausschuß hat nun zwar nicht verkannt, daß eine Vermin derung des Nenners der Kuxbruchtheile wünschenswerth sei, hat aber gleichwohl von einem darauf bezüglichen Anträge abgesehen, um dem zu willkürlicher Lheilung eines Kuxes in kleinere Lheile zeither schon bestandenen Rechte bis auf das Minimum von 100 gleichen Theilen eines Kuxes nicht Ge walt anzuthun und giebt daher der Kammer die Annahme des §. 15 in unveränder ter Fassung anheim. Präsident Cuno: Lrcten Sie, darf ich wohl ohne Wei teres fragen, da sich Niemand um das Wort gemeldet hat, dem Gutachten unseres Ausschusses bei, und heißen Sie den 15 in der von der Regierung vorgelegten Fa?- ung gut? — EinstimmigJa. - Präsident Euno: Ich bitte nun den Berichterstatter, im Vortrage des Entwurfs und Berichts fortzufahren. Berichterstatter Abg. Herold: 8- 16. Eigenschaft der Kure als bewegliches Vermöge». Die Kuxe gehören zu dem beweglichen Vermögen; von Erlassung dieses Gesetzes an können keine Hypotheken mehr an Kuxen erlangt werden. Im Bericht heißt es: Obschon hiernächst die Richtigkeit der §. 16 angenommenen Mobiliareigenschaft der Kuxe in mehrer» Schriften (vgl. Schmid a. a. D. Abthlg. UI. S. 12, Weiske a. a. O. S. 531) bestritten worden: so hat gleichwohl derAus- schuß sich, die in den Motiven (S. 124) zur Rechtfertigung des Entwurfs angegebenen Gründe für überwiegend erach tend, um so weniger entschließen können, ein erhebliches Ge wicht darauf zu legen, als auch in den neuesten Entwürfen der österreichischen und preußischen Berggesetze beziehentlich bedingungsweise Kuxe als bewegliches Gut angenommen worden. Ebensowenig hat der Ausschuß mit der von Weiske (S. 536) vorgeschlagenen Aufnahme der Bestimmung: „daß die Execution in Kuxe nur in Ermangelung anderer beweg licher Sachen und Forderungen vorgenommen werden könne," sich einverstehen können, weil er sich dagegen einhalten mußte, daß dadurch eine nicht hinlänglich begründete Exemtion von den Vorschriften der allgemeinen Executionsorvnung vom Jahre 1838 herbeigeführt werden würde. Der Ausschuß schlägt daher der Kammer vor §. 16 ingleichen auch die §§. 17,18,19,20,21,22, 23, 24, 25,26, 27 und 28, gegen welche ebenfalls nichts zu erinnern gewesen, in unveränderter Fas sung anzunehmen. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über §. 16 zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Wollen Sie §. 16 in unveränderter Fassung annehmen? — Gegen 1 Stimme Ja. Berichterstatter Abg. H e r o l d: §- 17. Nießbrauch an Kuren. In Bezug auf die Vorschrift der 25. Constitution vom Jahre 1572 pari. III., nach welcher als Gegenstand des Nieß brauchs nicht die Bergtheile selbst, sondern erst die davon ge wonnenen Ausbeuten zu betrachten sind, wird durch gegen wärtiges Gesetz nichts geändert. Im Berichte ist blos die Annahme des Paragraphen m unveränderter Fassung anempfohlen worden.
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