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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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vollkommen an, wasderAbg.Funkhänel gesagt hat, und ziehe mit Erlaubniß der Kammer meinen Antrag zu Gunsten des Antrags des Herrn Regierungscommissars zurück. Präsident Cu no: Der zweite Antrag zu diesem Para graphen, auf den der Antragsteller resignirt hat. Wollen Sie auch in diesem Falle gestatten, daß der Antrag zurückgezogen werden dürfe? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Will noch Jemand über den Para graphen und über den von dem Negierungscommissar gemach ten Vorschlag sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Meine erste Frage wird zu stellen sein auf die Annahme des §. 60 in der gcgenwartigtn Fassung, eine zweite auf die An nahme des Zusatzes, welchen im Laufe der Debatte der Regic- rungscommissar vorgcschlagen hat. Wollen Sie, frage ich zunächst, den §. 60 in der von der Regierung vorgcschlagenen Fassung annehmen? Gegen 3 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Und wollen Sie folgenden Zusatz an nehmen: „JmUebrigen hat die Bergbehörde dem betreffenden Grundeigenthümer von dem Vor kommen solcher Mi-neralicnMittheilung zuma chen"? — Gegen 1 Stimme Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 61. Collistonen zwischen verschiedenen Regalbauunternehinimgen in einem Grubcnfelde. Wenn ein und dasselbe Grubenfeld zu Gewinnung ver schiedener metallischer Mineralien an mehre Personen verlie hen ist, und es treten bei dem Betriebe Collistonen ein, so ist von dem Bergamte zu erörtern, in welcher Weise der Betrieb von den verschiedenen Grubenfeldeigenthümern zu Vermei dung gegenseitiger Störungen am angemessensten zu führen sei, und demgemäß Bestimmung darüber zu treffen. Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen,so hatderjenige Grubenbesitzer, dessen Unternehmen nach dem Ermessen des Bergamtes in volkswirthschaftlicher Beziehung von größerer Wichtigkeit ist, das Vorrecht in Aus übung seiner Befugnisse. Ist dies der jünger Beliehene, so muß er dem älter Beliehenen für das seinerBcnutzung entzo gene Grubenfeld vollständigen Ersatz leisten. Der älter Be liehene dagegen hat dem jünger Beliehenen keinen Schaden ersatz zu gewähren. Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Bergbauunter nehmungen in volkswirthschaftlicher Beziehung gleich ist, so hat der älter Beliehene das Vorrecht. Der obtinirende Theil hat in allen Fallen dem andern Zcheileauf dessen Verlangen die letzterem verliehenen Mi neralien, welche er bei dem Betriebe seiner Grube gewinnt, gegen Erstattung der Gewinnungskosten zu überlassen. Der Ausschuß hat nichts weiter erinnert, sondern die An nahme des Paragraphen empfohlen. Zu §. 61 wolle zwar Uhlich (a. a. O. S. 11) die in die sem Paragraphen erwähnteCollision lieber von einem Schieds gerichte beseitigt wissen. Es mußte ihm aber eingehalten werden, daß eine technisch-wissenschaftliche Beurthcilung, um die es sich hier handelt, von der Bergbehörde doch wohl am besten zu erwarten stehe. Anneben kommt in Betracht, oaß schon durch die speciellen Vorschriften §.41 der Ausführungs verordnung für die zu fallende Entscheidung und nach Be finden für den dagegen einzuwendenden Recurs ein Anhalten gegeben ist. Zu Vermeidung von Collistonen der fraglichen Art könnte es vielleicht scheinen, daß es wünschenswerth sei, da, wo theilweise Beleihungen bestehen, dem partiell Beliehenen allemal dann, wenn ein Dritter aufdie noch nicht verliehenen Mineralien Muthung einlegt, hiervon Kenntniß zu geben, und ihm das Vorrecht zum Muthen zu gestatten. Dies würde aber freilich eine Erweiterung der allgemeinen Regel §.49 sein, die nur dem alteren Muther auf alle metallische Mineralien den Vorrang einräumt. Uebrigens kann sich ja auch der anfänglich Beliehene vor dem Eintreten eines Drit ten dadurch schützen, daß er sich selbst nicht theilweise, sondern auf alle Mineralien beleihen läßt. Hat ihn davon der Wunsch abgehalten, mit der für niedere Metalle geordneten geringeren' Feldsteuer wegzukommen, so würde es unbillig fein, wenn der Nachmuthcr für seine Unternehmungslust hinter jenem zurückgcsetzt würde. Der Ausschuß konnte daher in keiner Beziehung Anlaß finden, von dem Entwürfe abzugehen. Präsident Cuno: Will Jemand über §.61 sprechen? — Der Abg. Evans! Abg. Evans: Ich will nur erklären, daß ich auch gegen diesen Paragraphen stimmen muß. Denn diese Collisionen, wenn sie ins bloße Ermessen der Bergbehörde gestellt sind, scheinen mir nicht auf gerechte Weise beseitiget zu werden. Ein Nützlichkeitsprincip ist hier hereingelegt, welches demGe- rechtigkeitsprincipe widerstreitet. Denn welches Unternehmen ein großes volkswirthschaftliches Jnterresse habe, das kann ich nicht glauben, daß das gerade von den Bergbehörden am richtigsten entschieden werde. Präsident Cuno: Wünscht Niemand weiter zu spre chen? — Der Ausschuß hat Ihnen die unveränderte Annahme des §. 61 anempfohlen. Pflichten Sie dem Ausschüsse bei und billigen Sie den §. 61? — Gegen 2Stim men Ja. Berichterstatter Abg. Herold: §. 62. Collifion zwischen Regalbergbau und Nichtregalbergbau. Wenn Regalbergbau und Nichtregalbergbau collidiren, so hat das Bergamt —jedoch, insoweit eS nicht ohnehin com- petent ist (Mandat vom 10. September 1822), unter Ver nehmung mit der betreffenden Ortsbehörde, — den Parteien angemessene Vorschläge zur Beseitigung der gegenseitigen Störungen zu machen. Werden letztere dadurch nicht erledigt, so ist nach Anlei tung der in Abschnitt VIII. dieses Gesetzes ertheilren Vorschrif ten zu verfahren. Der Ausschuß hat nichts dagegen erinnert, vielmehr die Annahme des Paragraphen angerathen. Präsident Cuno: Verlangt Jemand zu sprechen.' —
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