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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Strafe affirmirt, bekräftigt werden soll, das besteht eben nicht mehr, und nun widerspricht es dem Volksbewußtsein, dem Gefühle des Voskes, daß nachträglich noch durch eine Strafe ein Recht bekräftigt werden soll, welches zwar bestand, aber eben nicht mehr besteht. Ich glaube, daß von diesem Gesichts punkte aus, wenn auch vor dem strengen Rechte eine Be freiung von der Strafe demunerachtet durchaus nicht Platz ergreifen könnte, doch wenigstens eine Amnestie vollkommen gerechtfertigt erscheinen muß. Ich habe daher nur noch den Beweis zu führen, daß jene Rechte nicht mehr bestehen, und dieser ist ganz kurz. Es istdurch das Reichsgesetz jederGrund- eigenthümer berechtigt, auf seinem Grund und Bvden zu ja gen. Nach der bereits früher von mir in diesem Saal ent wickelten Ansicht, von welcher ich nicht abgehen kann, hat das Reichsgesetz Gültigkeit, wenigstens kann sich derUnterthan dar auf beziehen. Nun würden zwnr bei uns in Sachsen Poli zeigesetze entgegenstehen. Der betreffende Grundbesitzer könnte aber doch nicht in criminalrechtliche Untersuchung ge zogen werden, und es handelt sich hier nur von dem strafrecht lichen Gesichtspunkte. Ich gehe nun weiter; es könnte aller dings die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Amnestie auf diejenigen Fälle, die ich hierbei ins Äuge gefaßt habe, zu beschränken sei; allein ich glaube, wir müssen auch von dieser Beschränkung absehen. Meine Herren, es ist eine sehr miß liche Sache um eine beschränkte Amnestie. Auf der einen Seite heilt man die Wunde, und auf der andern Seite ver doppelt man sie. Schon aus diesem allgemeinen Gesichts punkte wünsche ich keine beschränkte Amnestie, es ist aber noch ein anderer Grund dafür vorhanden. Sie wissen Alle, es gab und es giebt Staaten und zwar civilisirte Staaten — ich erinnere dabei an Nordamerika — wo die Jagd ganz frei ist, wo Jeder im ganzen Staate jagen kann, ohne an eine andere Beschränkung gebunden zu sein, als an die durch Verschrän kungen und Einzäunungen. Nur auf eingezäunten und beschränkten Plätzen darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Vergegenwärtigen wir.uns nun die Verhältnisse nach dem März 1848, nehmen wir den damaligen Zustand der Dinge an, bringen wir dazu in Anschlag den Drang im Volke nach der gedachten ursprünglichen Freiheit, welche, wie eben durch Beispiele entwickelt worden, in andern civilisirten Staaten tatsächlich existirt, nehmen wir ferner an, daß sich die Gesetz gebung in vielen Einzelstaaten Deutschlands, daß sich auch die Nationalversammlung zu Frankfurtschon sehr früh im Jahre 1848 mit der Aufhebung der Jagdgerechtigkeit beschäftigte, erinnern wir uns daran, daß der Entwurf des Verfassungs nusschusses, der die Jagd in der angegebenen Weise auf gehoben hat, bereits am 20. Juni vorgelegt und noch weit früher bekannt geworden ist, vergegenwärtigen wir uns alle diese Verhältnisse und nehmen wir dazu die Un klarheit, die denn doch immer im Volke über viele gesetz liche Bestimmungen herrscht, so können wir wohl an nehmen, daß recht leicht bei denjenigen, die sich solche Ver gehungen haben zu Schulden kommen lassen, ein Rechtsirr- thum entstehen konnte, bei welchem sie annahmen, daß nach den gesetzlichenBestimmungen, von denen siehie unddahatten sprechen hören, ohne zu unterscheiden, ob sie bereits ins Leben getreten seien, diejenigen Handlungen,die sie sich zu Schulden kommen'ließen, in der Thar erlaubt wären. Es wird nun diese Ansicht auch noch dadurch unterstützt, daß selbst das Cri- minalgesetzbuch einem so entschuldbarenRechtsirrthumeinige Rechnung trägt; es heißt im Artikel 68 im ersten Abschnitte: „Straflos sind ferner diejenigen, welche eine an sich nicht ver botene Handlung zu begehen glauben, die jedoch wegen factischer, ihnen ohne ihre Schuld unbekannt gebliebener Um stände strafbar ist". Meine Herren! dem Rechte gegenüber würden sich diejenigen, die wir amnestiren wollen, auf diesen Abschnitt des Criminalgesetzbuches nicht beziehen können. Ich enthalte mich, das hier weiter auseinanderzusetzen, ich erwähne auch diesen Punkt nicht deshalb, um darauf einen rechtlichen Anspruch jener Angeschuldigten zu gründen, ich erwähne es blos, um die Billigkeit,'der Amnestie etwas mehr dadurch hervorzuheben. Der Antragsteller selbst hat nun bei seinem Gesuche mehrere Fälle berücksichtigt, bei welchen man nicht annehmen kann, daß ein so entschuldbarer Jrrthmn Seiten derjenigen, welche sich diese Vergehungen haben zu Schulden kommen lassen, stattgefunden habe, und ich kann die Amnestie auf diese Fälle nicht erstreckt wissen wollen. Nur einen Fall scheint er übersehen zu haben, auf welchen, meinem Rechtsgefühle nach, die Amnestie auch nicht zu erstrecken sein wird. Es ist das derjenige, welcher im Artikel 277 im letzten Abschnitt erwähnt ist. Dieser Abschnitt lautet nämlich so: „Die Erlegung oder Einfangung des in Wildgärten oder sonst eingeschlossenen Räumen befindlichen Wildes ist mit Arbeitshaus von zwei Monaten bis zu sechs Jahren zu ahn den". Nach dem, was ich vorhin schon erwähnt habe, glaube ich, hat Niemand in dem Jrrthume befangen sein können, daß es ihm erlaubt sei, in geschlossene Bezirke einzudringen. Ich glaube daher, daß wir dieAmnestie nicht zu sehr beschrän ken und dem Volksbewußtsein nicht entgegentreten, wenn wir diesen Fall noch ausnehmen. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, habe ich den Unterantrag gestellt: bei dem ersten Lheile des Riedel'schen Antrags, welcher so lautet: ,,1) alle wegen der in dem Art. 275, 1. Abschnitte des Art. 276, den Art. 277, 278, 280 und 261 des Strafgesetzbuchs erwähnten Vergehungen noch obschwebenden Untersuchungen sofort nie derzuschlagen", nach den Worten: „Art. 276" die Worte: „den beiden ersten Abschnitten des Art. 277" einzuschaltm. Hierdurch kommt der letzte Abschnitt des Art. 277 in Wegfall. Ich bitte daher den Herrn Präsidenten, meinen llnterantrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident Joseph: Unterstützt die Kammer den soeben von dem Abg. Heubner vorgelesenen Unterantrag? — Ge schieht hinreichend. Abg. Oehmichen (aus Nerchau): Ich bin ganz mit dem Anträge des geehrten Adg. Riedel einverstanden, und halte es für dringend nöthig, daß die Regierung ein solches.
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