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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849
- Erscheinungsdatum
- 1849
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028249Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028249Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028249Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849
- Titel
- Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schönburgischen Rezeßverhältnisse der ersten sächsischen Ständekammer erstatteten und G. 101 ff. der II. Abtheilung der Lanftagsacten befindlichen Gerichts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesVerzeichniß der Mitglieder der ersten Kammer 19
- Protokoll2. Sitzung 21
- Protokoll3. Sitzung 29
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 55
- Protokoll6. Sitzung 63
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 79
- Protokoll9. Sitzung 83
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 111
- Protokoll12. Sitzung 135
- Protokoll13. Sitzung 143
- SonstigesAnhang zu Nr. 13 der Mittheilungen der ersten Kammer 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 187
- Protokoll16. Sitzung 211
- Protokoll17. Sitzung 227
- Protokoll18. Sitzung 241
- Protokoll19. Sitzung 261
- Protokoll20. Sitzung 281
- Protokoll21. Sitzung 285
- Protokoll22. Sitzung 301
- Protokoll23. Sitzung 325
- Protokoll24. Sitzung 345
- Protokoll25.03.1849 363
- Protokoll26. Sitzung 389
- Protokoll27. Sitzung 397
- Protokoll28. Sitzung 423
- Protokoll29. Sitzung 445
- Protokoll30. Sitzung 467
- Protokoll31. Sitzung 481
- Protokoll32. Sitzung 489
- ProtokollProtokoll 510
- Protokoll34. Sitzung 529
- Protokoll35. Sitzung 547
- SonstigesAnhang zu Nr. 34 der Mittheilungen der ersten Kammer 569
- Protokoll36. Sitzung 583
- Protokoll37. Sitzung 601
- Protokoll38. Sitzung 623
- Protokoll39. Sitzung 645
- Protokoll40. Sitzung 671
- Protokoll41. Sitzung 689
- Protokoll42. Sitzung 711
- Protokoll43. Sitzung 735
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 787
- Protokoll46. Sitzung 805
- Protokoll47. Sitzung 821
- Protokoll48. Sitzung 841
- Protokoll49. Sitzung 857
- SonstigesAnhang zu Nr. 49 der Mittheilungen der ersten Kammer 875
- ProtokollII. Sitzung 9
- SonstigesBerichtigung der in Nr. 22 über die Verhandlungen der ersten ... 1
- SonstigesBeleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die ... 1
- BandBand 1849 -
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Beleuchtung des zweiten unter dem 23. Februar 1849 über die Schbnburgischen Rezeßverhältnisse der ersten Sächsischen Ständekammer erstatteten und S. 101 ff. der il. Abtheilung der Landtags acten befindlichen Berichts. Jener Bericht wird Jedem, der nur einigermaßen mit den betreffenden Verhältnissen bekannt ist, als auf den un richtigsten Prämissen beruhend, sich darstellcn. Es ist ungegründet, daß die frühere Schönburg'sche Schocksteuer vom 1. OctoLer 1739 datire; das Haus Schön burg hat das Besteuerungsrecht von jeher in den Rezeßherrschasten.ausgeübt, wie dies selbst aus 8- 10 des Rezesses vom 4. Mai 1740 sich ergiebt, wo dasselbe sich verpflichtete, deshalb, weil der Rezeß einige Jähre vor 1739 auf dem Abschluß gestanden, wegen der in dieser Zeit erhobenen Steuern eine Aversionale an die Krone Sachsen zu entrichten. Nach den dem Rezesse von 1740 vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen ward auch das Schönburgische Besteuerungs recht gar nicht bestritten, sondern nur in Frage gestellt, ob es auch ferner fortbestehen oder nicht vielmehr zu Einführung der sächsischen Steuern verschritten werden sollte. Es blieb jedoch bei dem Fortbestände des Besteuerungsrechtes des Hauses Schönburg und unterblieb nur wegen dieses Rechtes die Einführung der sächsischen Steuern in den Rezeßherrschaften. In §. 10 des Rezesses vom 5. Mai 1740 ist daher keineswegs eine Abgabenbefreiung des Rezeßgebietes, sondern nur das Besteuerungsrecht des Hauses Schönburg anerkannt, und nur wegen dieses Rechts ist von Einführung der sächsischen Steuern abgesehen worden. Von der Zeit an, wo daher das Haus Schönburg dieses Recht aufgab, war die Einführung, der sächsischen Steuern in den Schönburg'schen Rezeßherrschaften von selbst die Folge der sächsischen Landes hoheit. Nm die Einwohner des Rezeßgebictes verbindlich zu machen, die sächsischen Steuern zu entrichten, bedurfte es, will man von dem rezeßmäßigen Widcrfpruchörechte des Hauses Schönburg einmal — wie bei dieser Behauptung geschieht — absehen,' nicht erst einer Bestimmung der Verfassttngsurkun.de, indem eine eventuele Verpflichtung dazu schon in der Aner kennung der sächsischen Landeshoheit lag. Es konnte demnach nur so lange noch eine Befreiung davon bestehen, als das Haus Schönburg sein, ihm auch im Rezesse von 1740, wenn auch beschränkt, erhaltenes Besteuerungörecht und das Befugniß, daß nur mit seiner Zustimmung neue Steuern in den Rezeßherrschaftcn eingeführt werden dursten, aufrecht erhielt, und demgemäß die Einführung sächsischer Steuern nicht zuließ. Die Landesverfassung vom 4. September 1831 hat nun auch in Ansehung dieses Verhältnisses nichts geändert. Zuvörderst ist in dem königl. Dekrete vom 1. März 1831 ausdrücklich enthalten, daß die Bestimmungen der Verfassungs urkunde an den rezeßmäßigen Rechten des Hauses Schönburg nichts ändern sollten, so lange nicht Mödificationen dieser Rechte durch Verhandlungen mit dem Hause Schönburg erlangt seien. Dieser Vorbehalt ist aber ein vollkommen gültiger, da die Verfassungsurkunde freiwillig von der Krone gewährt worden ist und somit deren Gewährung an Bedingungen geknüpft werden konnte, ja sogar, wenn die Verfassungsurkunde in den Rezeß von 1740 wirklich cingcgriffen hätte, an die voran gegebene Bedingung geknüpft werden mußte, weil der Staat die betreffenden Verträge einseitig aufzuheben oder zu än dern keineswegs berechtigt war. Es ist daher auch einflußlos, daß der Laudtagsabschied, der übrigens auf das Dekret vom 1. März 1831 verweist, diesen Vorbehalt nicht wiederholt, nachdem von vornherein feststand, daß die Verfassungs urkunde die rezeßmäßigen Verhältnisse des Hauses Schönburg nicht alteriren solle, diese Erklärung von demselben accep- tirt, von den Ständen derselben nicht widersprochen und von ihnen, da das betreffende Dekret an sie gerichtet war, und sie demselben, wenn sie eS für ungerechtfertigt gehalten, hätten widersprechen müssen, stillschweigend anerkannt wurde, obschon eS eines Anerkenntnisses gar nicht einmal bedürfen konnte. 1
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