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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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nicht mehr bindet, sobald der Gesetzentwurf in der andern Kammer nicht angenommen wird oder wesentliche Verän derungen erleidet. Meine Herren College», ich meine jetzt darunter Diejenigen, welche berufen sind, die Rechte der Neuberechtigten hier zu vertreten, ich ersuche Sie, mir zu folgen; ich halte es für außerordentlich werthvoll, daß wir heute diesen Gesetzentwurf annehmen. Es ist von dem Abg. Vr. Wahle sehr richtig darauf hingewiesen worden, welche Zerwürfnisse zwischen Grundbesitzern und Grundbe sitzern diese Verhältnisse schon jetzt hervorgerufen haben. Es sind mir mehrfache Beispiele bekannt, wo die Jagdfrage die zeither bestandenen freundschaftlichen Verhältnisse zwi schen Alt« und Ncuberechtigten so gründlich gestört hat, daß für beide Lheile wesentliche Nachtheile entstanden sind. Die Sache ist nicht mehr von so großem Belang, daß wir nicht Denjenigen, die wir in diesem Saale zu vertreten haben, ein kleines Opfer zu bringen zumuthen könnten. Es ist der Sache angemessen und dem Werthe gegenüber nicht zu groß, und gehen wir zurück auf die Zeit von 1848, so dürfen wir uns nicht verschweigen, daß wenn damals die erste Kammer auf die in diesem Saale vielfach gestellten Anträge auf Ablösbarkeit der Jagd eingegangen wäre, sie gewiß ein besseres Geschäft gemacht hätte wie jetzt. Die erste Kammer vergaß zu rechter Zeit das Zuschlägen. Ich mache darauf aufmerksam, daß wir auch zu rechter Zeit das Zuschlägen nicht vergessen mögen. Ich bitte daher, den Gesetzentwurf anzunehmen. Es giebt einzelne Bestimmun gen, denen ich, wie ich auch glaube viele Andere, nicht bei stimme. Ich habe aber die Hoffnung, daß das Gesetz im noch größer» Interesse der Neuberechtigten abgeändert wer den wird. Im Ganzen genommen glaube ich also, daß die Vorlage eine solche ist, daß wir nicht woblthun wür den, wenn wir sie ablehnten. (Bravo in der Kammer.) Abg. Riedel: Infolge der vielen Klagen in Bezug auf die große Ungerechtigkeit, die damals im Jahre 1849 durch die Publikation der deutschen Grundrechte begangen worden sein soll, sind wir wieder mit einem Gesetzentwürfe, die Sühne und Entschädigung verletzter und genommener Rechte, nämlich das Jagdrecht betreffend, beglückt wor den, welcher uns gegenwärtig zur Berathung vorliegt. Allein ich von meinem Standpunkte aus kann diesen Ge setzentwurf in dieser complicirten Fassung meine Zustim mung nicht geben und wünsche ihm wie allen andern in dieser Beziehung, wo ich die Ehre gehabt habe an der Berathung Theil zu nehmen, glückliche Reise über Bord. Denn dieser Gesetzentwurf scheint mir nicht geeignet zu sein, diese Streitfrage, welche von Neuem wieder in den Vordergrund getreten ist, völlig zu erledigen. Es werden vielmehr infolge dieses Gcsetzenkwurfes neue Streitigkeiten und Mißhelligkeiten zwischen den Altjagdberechtigten und den Neujagdberechtigten, zwischen den Rittergutsbe sitzern und den bäuerlichen Grundbesitzern wieder auftau chen und Ungleichheiten herbekgcführt werden, was Alles- nicht zu wünschen ist. Ich bin vielmehr der Ansicht, dass eine größere Einigkeit zwischen Gutsbesitzern und Gutsbe sitzern ekntreten möge; auf diese Weise wird es aber wohl kaum geschehen. Die Regierung sagte damals im Jahre 1850 in den Motiven zu dem Decrete, die Aufhebung der deutschen Grundrechte betreffend, es verstände sich von selbst^ daß z. B. Verpflichtungen und Leistungen, welche durch die Publikation der deutschen Grundrechte abgeschafft wor den seien, durch die blose Aufhebung derselben nicht wieder eingeführt würden und eingeführt wurden, sondern hiezu, bedürfe es besonderer Gesetze. Sie sagt ferner, daß da-- durch aber keineswegs ausgeschlossen sei, daß für verloren gegangene Rechte nachträglich noch Entschädigung gewährt werden könne, diese solle jedoch nicht von den frühere Verpflichteten, die ihre Lasten ohne Entschädigung lvsge-- worden wären, aufgebracht werden, sondern sie würde viel mehr von dem Staate aufzubringen sein. Infolge alles Dessen, aller dieser Versprechungen und der Voraussetzung, daß uns das Jagdrecht nicht wieder genommen werde,, wurden sodann die Grundrechte aufgehoben, die Bestim mung aber, die Aufhebung des Jagdrechtes auf fremdem Grund und Boden wurde mit Zustimmung beider Kam mern in der gegenwärtigen Zusammensetzung zum Landes gesetze. Wir sind also im unumschränkten Rechte desselben» Dieses Recht ist uns nun zwar in diesem Gesetzentwürfe nicht geradezu in jeder Beziehung streitig gemacht worden allein dieser Gesetzentwurf tragt meiner Ansicht nach das Schild des Hohnes uns gegenüber an der Spitze; denn nach §. 1 sollen wir die Jagd auf Antrag der Altberech tigten denselben zurückgeben. Wozu nun das? Wozu diese Spiegelfechterei? Dieses wird nur zu allerlei Consequenzen und Unzutraglichkeiten führen. In den Motiven zu diesem Entwürfe heißt es nun, die Zweckmäßigkeit einer Sühne wäre noch von Niemandem bestritten worden; allein ich erkläre, ich habe eine Sühne in dieser Art und Weise zu jederzeit bestritten, und kommt es denn uns zu, kommt es nicht vielmehr der Staatsregierung zu? Haben denn wir den Altberechtigten die Jagd genommen? Ist sie uns nicht durch die Publikation der Grundrechte von der Re gierung gegeben worden. Die Regierung sagt ferner in den Motiven: „sie könnte eine genügende Sühne der verletztem höhern sittlichen Rechtsgefühle in einem, die blose nachträg liche Entschädigung der Ältberechtigten verfügenden Gesetze nicht erblicken." Also hier spricht man von verletztem höhern, sittlichen Rechtsgefühle, wo Einem durch die Gesetze etwas entzogen und dem Andern gewährt worden ist. Kommen solche Fälle nicht auch in andern Beziehungen vor, daß Einem durch die Gesetze etwas entzogen, dem Andern gewähre worden ist, da hört man aber weder von Verletzung noch von „verletzten höhern, sittlichen Rechtsgefühlen" sprechen, mir ist wenigstens nichts bekannt. Wie wird man denn das hier bei uns annehmen, wenn man uns die Jagd 107*
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