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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Referent Abg. v. König: §. 3. Die Ernennung zum Amte der Advocatur geschieht auf Ansuchen vom Ministerium der Justiz. Motiven sind hierzu, sowie zu §. 4 nicht gegeben. Der Bericht lautet: Zu §. 3. hat die Deputation etwas nicht zu erinnern gefunden. Denn daß die Advocatur, ungeachtet sie als ein „Amt" be zeichnet wird, nicht als Staatsdienst im Sinne des Gesetzes vom 17. März 1835 zu betrachten sei,, ist nach dem soeben Bemerkten an sich klar und überdies im gedachten Gesetze §. 2 bestimmt ausgesprochen. Man hat deshalb auch von dem Vorschläge, dies noch durch einen Zusatz besonders aus zudrücken, wieder abgesehen. Präsident vr. Haase: Wenn Niemand über §. 3 zu sprechen wünscht, so frage ich, nimmt die Kammer §. 3 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: Z. 4. Diejenigen, welche dre zur Erlangung der Advocatur erforderliche Prüfung bestanden haben, werden nach der Zeit derselben in eine Rolle eingetragen und haben sich nach der Reihenfolge dieser Eintragungen der Ernennung zur Advocatur zu gewärtigen. Der Bericht sagt: Zu §. 4. Die von der Deputation ausgesprochene Voraussetzung, daß nach der Fassung dieses Paragraphen die erste Censur nicht weiter einen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichti gung bei der Immatrikulation gewähre, ist feiten der Herren Commissare bestätigt worden. Präsident Vr. Haase: Wünscht Jemand hierüber zu sprechen? — Da dies nicht der Fall ist, so frage ich, nimmt die Kammer ß. 4 unverändert an? —Einstim mig I a. Referent Abg. v. König: Z. 5. Das Ministerium der Justiz ist rücksichtlkch der Er. Nennungen zur Advocatur nicht an eine feststehende Zahl gebunden, sondern hat dieselben nach dem Bedürfnisse des Verkehrs und Geschäftslebens zu bemessen. Es wird hier nach von Zeit zu: Zeit die Zahl der in einem Jahre zu er nennenden Advocaten bestimmen und öffentlich bekannt machen. Die Motiven lauten: Zu §. 5 verweist man auf die allgemeinen Bemerkungen. Ist der Andrang zum juristischen Studium so stark, daß auch viele Brauchbare nur erst sehr spät zu einer An stellung oder einer sonst lohnenden Beschäftigung gelangen, so entsteht ein juristisches Proletariat, welches mehrfach schädlich werden kann. Um. einen solchen Zustand möglichst avzuwenden, insbesondere auch, um zu verhüten, daß die Hoffnungen auf den Eintritt in die Advocatur nicht zu hoch gespannt werden, soll von Zeit zu Zeit öffentliche Be kanntmachung darüber erfolgen, wie viel Ernennungen zur Advocatur in der nächsten Zeile zu erwarten sind. Der Bericht sagt: Zu §.5. Ueber ein in dieser Beziehung der Advocatenkammer zu verstattendes Gehör wird weiter unten — bei §. 49 — zu sprechen sein. Präsident vr. Haase: Die Debatte über ß. 5 würde nun zu beginnen haben und hat zunächst Abg. Haberkorn das Wort. Abg. Hab er körn: In einer der letzten Sitzungen habe ich zu §. 5 der Advocatenordnung einen Antrag an: gekündigt und will denselben nunmehr, da wir bei diesem Paragraphen angekommen sind, einbringen. Mit den Sprechern, welche sich an der allgemeinen Debatte bethei- ligtcn, wünsche ich, der ich selbst bis gegen Ende des Jahres 1856 prakticirender Advocat war, diesem Stande alle Unabhängigkeit und volle Selbstständigkeit. Ich gebe auch zu, daß dazu eine materielle Verbesserung der Lage der Mitglieder desselben erforderlich ist, allein ich glaube auch durch meinen Zusatz zu diesem Paragraphen in keiner Weise dem Advocatenstande in dieser Richtung hin zu nahe zu treten. Ich glaube, daß man neben den Advocaten auch die Aspiranten zur Advocatur ins Auge fassen muß, und daß man den guten alten Stamm der Advocaten nicht aussterben lassen darf, was nur dann möglich ist, wenn wir gute Aspiranten ziehen, die den Stand nicht schlechter werden lassen. Zur Sache übergehend, so will ich meinen Standpunkt gleich im Voraus dahin fcstftellen, daß ich gegen den Inhalt des h. 5, wie ihn die Staatsregierung vorgeschlagen hat, nichts einwenden und gegen denselben nicht ankämpfen will. Ich will den ganzen Paragraphen stehen lassen und wünsche nur, daß derselbe einen Zusatz erhalte, der so lauten soll: „Nach Verfluß von fünf Jahren, von Approbation der Specimina an gerechnet, werden jedoch, dasern es nicht früher schon geschehen, Rcchtscandidaten auf Ansuchen als Advocaten immatriculirt (vergl. übrigens 8. 2)". Meine Herren! Mit diesem Zusatze glaube ich mich weder zu weit von der Ansicht des Ministeriums, noch von der Meinung der Deputation entfernt zu haben. Ich bin fest überzeugt, daß auch das Ministerium der Ansicht lebt, langer als mein Zusatz es beabsichtigt, werde und solle es niemals dauern, daß ein Rechtscandidat, welcher der Advocatur sich widmen will, zu letzterer selbst gelangt, daß es selbst annimmt, langer als 6V2—7 Jahr, nachdem der Student die Universität verlassen hat, braucht und soll er auf die Advocatur nicht warten. Nun, ist Das richtig, glaubt man wirklich, daß längere Zeit nicht erforderlich sein werde, dann ist es auch ganz unbedenklich, meinen Zusatz anzu-
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