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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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glieder der Ständeversammlung vorgeschriebene, derjenigen Ausdrucksweise entspricht, welche der Herr Abgeordnete vor geschlagen hat. Jndeß enthält der zuletzt gedachte Paragraph keine allgemeine Vorschrift. Er sagt nicht, daß alle Eide in dieser Weise gefaßt werden müßten, und es kommt wohl nur darauf an, ob der wesentliche Inhalt des Eides auch in der gegenwärtig im Entwürfe vorgeschlagenen Form ent halten ist, und das glaube ich, ist allerdings vollkommen der Fall, weil der Gewissenhaftigkeit eben auch im Nach, satze gedacht wird. Und so glaube ich, daß die Verschie denheit des Ausdrucks zwischen der bisher üblichen und der im Entwürfe und von der Deputation adoptirten Fas sung, ich sage, daß diese Abweichung nicht so wesentlich sein dürfte, um in der Vorlage etwas andern zu müssen und einen darauf gerichteten Kammerbeschluß herbeizu führen. Was die von dem geehrten Herrn Regierungs- commissar gegen den Vorschlag der Deputation gemachten Einwendungen betrifft, so kommen sie auf zwei Punkte hinaus: einmal nämlich ist der Herr Commiffar bei dem Entwürfe in der Beziehung stehen geblieben, daß die Be rechtigung des neu immatriculirten Advocaten, seine Func tion auszuüben, nicht von seiner Verpflichtung an zu rechnen sein möge, sondern von der öffentlichen Bekanntmachung an. Ich gebe zu, daß der Unterschied der Zeit nach in der Regel ein geringer sein wird, allein es fragt sich: wel ches ist das entscheidende Kriterium, daß Jemand Advocat geworden ist, die Bekanntmachung oder die Verpflichtung? und da glaube ich doch immer, es ist dies die Verpflichtung, denn damit hat der neu immatriculirte Advocat Alles er füllt, was ihm oblag und es ist kein Grund mehr vorhan den, ihn von da an, wenn auch noch auf so kurze Zeit, von der Ausübung seiner Function auszuschließen, und dis Befugniß noch von irgend einer Zufälligkeit abhängig zu machen. — Wenn der Herr königliche Commiffar sich demnächst gegen den von der Deputation beantragten letz ten Zusatz erklärt hat, so möchte ich auch diesen in Schutz nehmen, um so mehr als der Einwand, daß es eine blose reglementare Vorschrift sei, noch in mancher andern Be ziehung die Advocatenordnung treffen würde; es ist das eben ein Gesetz, welches seiner Natur nach reglementare Vorschriften enthalten muß, und in den allgemeinen Mo tiven des Gesetzentwurfs auf Seite 441 ist dies bereits zugegeben. Es ist da ausdrücklich gesagt, daß „die Vor lage nicht durchgängig Vorschriften enthalte, welche den Charakter des Gesetzes haben, sondern zum Theil solche, welche als Ausflüsse des Verwaltungsrechtes zu betrachten wären." Als etwas ganz Ueberflüsflges kann ich übrigens den Pflichtschein, der den neu immatriculirten Advocaten ertheilt werden soll, ebenfalls nicht erachten. Ich bin der Ansicht, daß öffentliche Bekanntmachungen und Pflicht scheine recht wohl neben einander bestehen und jedes seinen Nutzen haben kann. Die öffentliche Bekanntmachung für das größere Publicum, das nun weiß, daß der Candidat prakticiren darf als Advocat, der Pflichtschein für die Ge richtsbehörden, die vielleicht diese Bekanntmachung nicht ge lesen haben, und bei denen er sich nun ohne Weiteres in seiner Eigenschaft legitimiren kann.. Das sind nicht blos meine Ansichten, es sind auch die der gesammten Deputa tion. Etwas Weiteres habe ich nicht hinzuzufügen, da weitere Einwendungen nicht gemacht worden sind. Präsident vr. Haase: Meine Herren! Bei dem vor liegenden §. 6 hat die Deputation drei Modificationen be antragt. Zuerst will sie die Worte in der dritten Zeile der Vorlage „und hierauf seine Ernennung und Ver pflichtung zum Advocaten öffentlich bekannt gemacht worden ist" gestrichen wissen. Sodann will sie im zweiten Satz des Paragraphen Zeile 2 die Worte: „Gesetzen und Anordnungen der zuständigen Behörden" vertauscht wissen mit den Worten: „gesetz lichen Vorschriften" und endlich hat sie in Hinsicht auf die von ihr aus dem ersten Satze hinweggcnommenen, bereits von mir gedachten Worte noch einen Zusatz anem pfohlen, welcher so lautet: „über die erfolgte Ver pflichtung wird dem Advocaten behufs seiner Legitimation ein Pflichtschein ausgefertigt." Die Motiven zu diesen Modificationen sind Ihnen aus dem Berichte bekannt. Ich gehe nun zur Fragstellung und zwar zunächst in Bezug auf die von der Deputation vorgeschla gene Modisication des ersten Satzes über und frage: ob die Kammer den ersten Satz des §. 6 in der Fassung annehme, welche von der Deputation vorgeschlagen worden ist und welche so lautet: „Der Advocat kann sein Amt nicht eher ausüben, als nachdem er vom Ministerium der Justiz oder von einer von demselben dazu beauftragten Gerichtsbehörde zur Ausübung desselben verpflichtet worden ist. Die er folgte Ernennung und Verpflichtung wird hierauf öffent lich bekannt gemacht." Nimmt die Kammer den ersten Satz des Pa ragraphen in der vorgetragenen Fassung an? — Einstimmig Ja. Was nun weiter die Modisication, welche die Deputa tion bei dem zweiten Satz des Paragraphen vorgeschlagen hat, anlangt, so ist zu dieser Modisication ein Amendement vom Abg. Emmrich gestellt worden, welches dahin geht, daß nach den Worten: „bestem Wissen" eingefügt werde: „und Gewissen" und daß infolge dessen das Wort: „Gewissenhaftigkeit" mit dem Worte „Berufs treue" vertauscht werde. Da dieses Amendemenr zur Fassung des Deputationsvorschlags gestellt worden, mithin als ein Unteramendement zu solchem anzusehen ist, so werde ich zunächst die Frage auf dieses Unteramendement stellen. Ich werde aber beide von dem Abg. Emmrich beantragte Abänderungen in eine einzige Frage nehmen, weil dieselben
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