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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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so eng mit einander zusammenhangen, daß sie von einander nicht getrennt werden können. Der Abg. Ernmrich schlägt also vor, diesen Satz so zu fassen: „bei der Verpflichtung hat er eidlich anzugeloben, das ihm das übertragene Amt nach seinem besten Wissen und Gewissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß und Berufstreue auszuüben," and ich frage, ob die Kammer den Satz in der vorgeschla genen Weise annehme? — Mit einer großen Majorität örbgeworfen. Will die Kammer diesen Satz in der Fassung annehmen, welche ihm die Deputation gegeben hat? — Gegen 1 Stimme. Was endlich den dritten Satz anlangt, so soll er nach dem Vorschlag der Deputation so lauten: „Ueber die erfolgte Verpflichtung wird dem Advoca te» behufs seiner Legitimation ein Pflichtschein ausge fertigt." und ich frage, ob die Kammer diesen Satz annehme? — Einstimmig Ja. Nimmt die Kammer den §.6 mit den von ihr beschlos senen Abänderungen an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. König: Die nachfolgenden §tz. 7, 8 und 9 werden der geehrten Kammer im Zusammenhänge vorzutragen sein, da sich der Bericht und ein Abänderungs vorschlag auf dieselben gemeinschaftlich bezieht. §. 7. Dem zum Amte eines Advocaten Ernannten steht m der Regel (vergl. H. 10) die Wahl seines Wohnsitzes frei. Doch muß er den Ort desselben vor oder bei seiner Verpflich tung dem Ministerium der Justiz anzeigen. s- 8. Innerhalb einer von der Zeit seiner Verpflichtung an laufenden vierzehntägigen Frist hat der Advocat demjenigen Advocatenvereine, in dessen Bezirke en seinen Wohnsitz hat oder nimmt, bei Vermeidung einer an denselben zu erlegen den Disciplinarstrafe von fünf Thalern sowohl über seine Ernennung und seine Verpflichtung zum Advocaten, als auch über den Ort seines Wohnsitzes Meldung zu thun und zugleich seine Einschreibung in das Verzeichniß des Advoca- tenvereins zu beantragen. §. 9. Jede spätere Verlegung seines Wohnsitzes in den Spren gel eines andern Gerichtsamtes hat der Advocat binnen vierzehn Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo er seinen seitherigen Wohnsitz verlaßt, sowohl dem Ministerium der Justiz, als dem Advocatenvereine, zu welchem er gehört, And wenn er in den Bezirk eines andern Advocatenvereins zieht, auch diesem letzter» anzuzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat eine Disciplinarstrafe von fünf Thalern zur Folge, welche beziehendlich an die Spvrtelkaffe des Ministeriums oder an die betreffenden Advocatenvereine fällt. Die Motiven hierzu erstrecken sich auf die 7 — 10. Zu den 7—10. Bereits oben sind die Gründe angegeben worden, > welche davon abhielten, den einzelnen Advocaten bestimmte Sprengel für ihre Amtsthätiqkeit anzuweisen. Man konnte ihnen auch die Wahl des Wohnsitzes frei lassen, denn das eigene Interesse wird sie bestimmen, diejenigen Orte aufzu suchen, wo sie Geschäfte und Verdienst finden. Sollte gleichwohl einmal ein Ort verlassen bleiben, an welchem em Advocat nothwendig ist, so bietet der §. 10 das Mittel zur geeigneten Abhilfe dar. Das Ministerium der Justiz muß nicht blos als Dis- ciplinarbehörde, sondern hauptsächlich auch darum eine ge naue Kenntniß von dem Niederlassungsvrte jedes einzelnen Advocaten haben, weil dieselbe sowohl auf die Feststellung der Gesammtzahl der Advocaten, als auch auf eine in Ge mäßheit des 8- 10 zu fassende Entschließung Einfluß äu ßern kann. Daß aber dem Advocatenvereine ungesäumt Nachricht zu geben sei, wenn der Fall vorliegt, wo ein Ad vocat in denselben einzutreten oder aus demselben auszu scheiden hat, bedarf keiner besondern Rechtfertigung. Der Bericht sagt von diesen drei Paragraphen Fol gendes: Zu tz§. 7, 8 und 9. Gegen den Inhalt von Z. 7 war an sich etwas nicht zu erinnern. Was hingegen §Z. 8 und 9 anlangt, hielt man es nach der Oekonomie des Gesetzes für angemessener, aus denselben Alles Hinwegzulassen, was lediglich auf die Stellung des einzelnen Advocaten zum Advocatenvereine und auf seine Verpflichtungen gegen letztem Bezug hat. Alles dies schien in das dritte Capitel zu gehören, welches die auf Advocatenvereine bezüglichen Bestimmungen ent hält. Aus diesem Grunde schlägt die Deputation vor, §. 7 und die in diesem Capitel zu belassenden Vorschriften aus 8 und 9 in einen Paragraphen zu verschmelzen und in folgender Fassung zu genehmigen: dem zum Amte eines Advocaten Ernannten steht in der Regel (vergl. §. 10) die Wahl seines Wohnsitzes frei. Doch muß er den Ort desselben vor oder bei seiner Ver pflichtung, jede spätere Verlegung seines Wohnsitzes in den Sprengel eines andern Gerichtsamtes aber binnen 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, wo er seinen zeitherigen Wohnsitz verläßt, dem "Ministerium der Justiz anzeigen. Die Unterlassung einer jeden dieser Anzeigen hat eine Disciplinarstrafe von 5 Thalern zur Folge, welche an die Sportelkaffe des Ministeriums fallt. Präsident vr. Haase: Ich habe zu erwarten, ob Je mand in Bezug hierauf das Wort verlangt? Abg. Jung nickel: Im Dekrete ist bezüglich der fünf Thaler Disciplinarstrafe anheim gestellt worden, ob sie an die Sportelkaffe des Ministeriums oder an die betreffenden Advocatenvereine fallen soll. Nun wundert es mich aller dings, daß sich die Deputation nicht veranlaßt gefunden hat, diese etwaigen Geldstrafen an die betreffenden Advo catenvereine zu weisen. Sie hat gerade Das, was die Re gierung zu Gunsten der Advocatenvereine ausgesprochen, in Wegfall gebracht und beantragt, daß diese betreffenden Strafen an die Sportelkaffe des Ministeriums eingezahlt werden sollen. Nun sollte ich aber doch meinen, daß bei den nicht zu umgehenden Ausgaben der Advocatenvereine
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