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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Zu §. 13. Ist die Gewährung des Rechtsbeistandes nicht Jedem ^erstattet, sondern, mit gewissen Ausnahmen jedoch, das ausschließliche Recht eines bestimmten Standes, so muß dieser auch die Verpflichtung haben, in der Regel Jedem, der ihn darum angeht, mit der Rechtshilfe zur Hand zu sein., Dies auszusprechen, war nicht so überflüssig, als es vielleicht auf den ersten Blick scheinen möchte. Denn es kam wohl bisweilen der Fall vor, daß der Advocat ohne gerechten Grund, blos aus Bequemlichkeit, oder weil er nicht Muth und Selbftverläugnung genug besaß, auch gegen sinen Mann aufzutreten, welcher ihm schaden konnte, den Mechtsbeiftand verweigerte. Zu §. 13 hat die Deputation nichts bemerkt. Abg. Haberkorn: Gegen den §. 13 werde ich einfach stimmen, wozu es keines besonder» Antrags bedarf. Ich werde dagegen stimmen, weil ich ihn eines- theils für überflüssig, anderntheils aber auch sogar in ge wissen Beziehungen für nachteilig halte. Für überflüssig halte ich ihn deshalb, weil es sich von selbst versteht, daß jeder Advocat Dem, der ihn darum ersucht, seinen Rechts beistand gewahren wird. .Es sollen, wie man behauptet, und was ich auch nicht bestreite, die Proteste immer seltner werden, es wird daher wohl kaum einen Advocaten geben, der eine gerechte Sache abweisen wird. Schon deshalb ist eine erpresse Bestimmung darüber nicht nöthig, vielmehr überflüssig. Mir genügen die §§. 14 und 15, und mir ist §. 13 keineswegs die Basis, auf welchen hin erst die §§.. 14 und 15 fußen können. Ich halte aber auch den Z. 13 in manchen Fallen für nachtheilig. Es kann nämlich aus persönlichen oderssachlichen Gründen, welche weder unter den §. 14 noch 15 fallen, einmal ein Advocat den Rechts beistand verweigern, gestützt auf §. 13 wird und kann dann aber der Client beantragen, daß ihm der Advocat Rechts beistand leisten muß. Ein derartiger Zwang wird schließlich aber doch nicht durchzusetzen sein, in jedem Falle könnte er aber, nicht nur dem Advocaten, sondern auch der Sache des Clienten nur höchst nachtheilig werden. Wenn man glaubt, daß bei Wegfall des Paragraphen, die Armensachen darunter leiden möchten, so gebe ich das nicht zu. Es ist bisher keinem ehren- und gewissenhaften Sachwalter bei gekommen, gerechte Armensachen abzuweisen, künftighin wird es noch viel weniger der Fall sein können, denn wenn einmal die Advocatenordnung ins Leben tritt, dann soll ja der Advocatenstand ein wahrer Musterstand werden, dem es gar nicht bcikommen wird, blos einträgliche Sachen zu übernehmen, sondern der auch Armensachen vorschriftmäßig besorgen wird. Ich werde daher einfach gegen den §. 13 stimmen. Präsident vr. Haase: Abg. Sachße hat jetzt das Wort. Abg. Sachße: Das Verhältniß des Clienten zu dem Sachwalter ist jedenfalls ein Bertrauensverhältniß. Beim Vertrauen kommt das Gemüth stets mit zum Ausdruck und ich kann mir ein Verhältniß nicht denken, wo der Sach walter dem Clienten gegenüber die Gemächlichkeit — er lauben Sie mir diesen Ausdruck — nicht zum Ausdruck kommen lassen kann. Wenn dies begründet ist, so ist es ein harter Zwang, der ihm auferlegt wird, indem er eine Sache annehmen muß, trotzdem', daß er den Clienten nicht mag, trotzdem, daß er nicht glaubt, daß er eine gemüthliche Stimmung zu seinem Clienten, während seiner Dienstlei stung, fassen kann, die überhaupt dazu gehört, um eine Sache mit Erfolg zu führen. Warum also den Sachwal ter Zwang auflegen, Jemandem dienen zu müssen, sich mit Dem in ein Bertrauensverhältniß einlassen zu müssen, den er nicht mag? Deshalb werde ich gegen den Paragraphen überhaupt stimmen. Königlicher Commissar vr. Marschner: Der Advocat ist es, dem ausschließlich das Recht ertheilt wird, Rechtsbei- stand zu gewähren. Da kein Anderer Rcchtsbekstand ge währen darf, so muß er nothwendig auch verpflichtet sein, ihn auf Erfordern zu leisten. Man könnte vielleicht ein wenden, daß es einer solchen ausdrücklichen Verpflichtung nicht bedürfe, weil ohnedies jeder Advocat geneigt sein werde, Geschäfte zu übernehmen. Allein der Fall, daß eine Person schwer einen Advocaten erlangt, tritt in der That gar nicht so selten ein. Sie kann so unbequem sein, daß Niemand gern mit ihr zu thun haben will. Mir sind vielfach Fälle vorgekommen, daß es manchen Personen trotzdem, daß sie gerechte Sache hatten, doch sehr schwer fiel, einen Sach walter zu finden. Schon deshalb schien es nöthig, dm Advocaten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Rechtsbek- stand zu gewähren. Bemerken aber muß ich auch, daß den Advocaten diese Verpflichtung aüfzuerlegen, um deswillen recht nöthig ist, weil der eine oder der andere sich scheuen möchte, gegen Personen aufzutreten, welche ihm nützen oder schaden können. Auch solche Fälle sind schon vorgekommen. Wenn aber die Advocatenordnung bestimmt, daß der Ad vocat Rechtsbeistand gewahren muß, so erhält derselbe da durch zugleich eine gewisse Deckung und Sicherung, wenn er in Fällen der letztgedachten Art zu handeln hat. Die Regierung muß also doch wünschen, daß dieser §. 13 an genommen wird. Er ist übrigens die Grundlage für die folgenden Paragraphen. Es 'würden die folgenden Para graphen gewissermaßen ohne Basis sein, wenn er weg- fiele. Abg. Seiler: Vom Herrn Abg. Sachße ist vonGe- müthlichkeit gesprochen worden, mit der die Advocaten die zu führenden Sachen müßten behandeln können, wenn sie dieselben gut führen wollten; diese habe ich nicht in eben großem Maße beobachtet, und nicht um diese zu conser- Viren, sondern um den Advocaten den Borwand zu neh men, wenn sie schlechte Sachen annehmen und mit großem Eifer vertreten, daß sie dieselben nach Vorschrift des Ge setzes annehmen müßten, deshalb werde ich ganz im Sinns
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