Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würde sich die Trennung des Notariats von der Advocatur allerdings empfehlend Indessen, was durch sie erzielt wird, läßt sich auch in ausreichender Weise erlangen, wenn man Vorsehung dafür trifft, daß nicht Collisionen eintreten. Diesen Zweck hat nun der Absatz 3 des §. 14. Derselbe enthalt, was auf Grund der angezogenen, nicht als aufge hoben zu betrachtenden gesetzlichen Bestimmungen zeither gegolten hat. Auch die geehrte Deputation ist damit in der Hauptsache einverstanden, wünscht jedoch eine Aus nahme in Betreff der Wechselproteste. Aber gerade in die ser Beziehung muß eine Ausnahme höchst bedenklich sein. Der Notar hat in der Regel unter Zuziehung von zwei Zeugen zu handeln, welche für die Richtigkeit des von ihm Niedergeschriebenen zu haften haben. Bei den Wechsel protesten ist dies nicht der Fall. Nach der Wechselordnung wied der Wechselprotest ohne Zeugen ausgenommen. Es beruht hier Alles lediglich auf der Zuverlässigkeit des No tars. Nun handelt es sich bei dem Wechselproteste darum, gewisse Thatsachen festzustellen, durch deren Bewahrheitung die Kraft des Wechsels aufrecht erhalten wird. Der des Wechsclrcchts Unkundige ist leicht geneigt, in den Thatsachen, weiche durch den Notar bestätigt werden sollen, etwas Ein flußloses zu erblicken. Es kommt eben deshalb gar nicht selten vor, daß die Requirenten der Meinung sind, die No tare brauchten es nicht so genau zu nehmen mit Dem, was sie für blose Förmlichkeiten ansehen, daher zum Beispiel, wenn imWechselprotesteUnrichtigkeiten vorkämen bezüglich des Tages oder der Stunde. Der Wechselnvtar wird dergleichen Anmuthung freilich zurückwekscn. Immer aber ist er dadurch einer bedenklichen Versuchung ausgesetzt. Wird der Pro test erhoben von einer Person, die späterhin als Advocat auftritt und auf Grund dieses Wechselprotestes Klage an stellt, dann liegt dem Gegner die Befürchtung sehr nahe, daß der Notar, um dadurch den Proceß, den er später ein geleitet, zu begründen, einen unrichtigen Protest ausgenom men habe und gewiß wird er zu geneigt sein, einen solchen Einwand geltend ;u machen. Man kann zwar sagen, daß er seine Wirksamkeit zum größer« Theile verliere, wenn das Gesetz erlaubt, daß der Advocat in seiner Eigenschaft als Notar einen Wechselprotest aufnehmen und später auf Grund desselben klagen darf. Allein Verdächtigungen kön nen gegen ein solches Verhältniß kaum ausbleiben. Sie werden gewiß erhoben werden, und wenn nur ein Fall oder ein paar Falle vorkommen, in welchen der Wechselnotar, der später als Advocat in derselben Angelegenheit auftritt, nicht ganz zweckmäßig verfahren ist, so wird man sagen, die Wcchselprotestaufnahme ist nicht von einem unparteiischen Beamten, sondern von einem Manne geschehen, welcher da bei im Interesse seiner Clienten handelte, und das ganze Institut des Notariats wird dann sehr viel an seinem An sehen verlieren. Dieses sind ungefähr die Betrachtungen gewesen, welche die Regierung geleitet haben. Es ist bemerkt worden, daß zeither schon hinsichtlich des Wech selprotestes gerichtsbrauchlich die von der geehrten De putation befürwortete Ausnahme bestanden habe. Zugeben will ich einmal, es kann möglich sein, daß Jemand, der als Notar einen Wechselprotest ausgenommen gehabt, spä ter als Advocat auf Grund dieses Wechselprotestes das Verfahren eingeleitet hat. Es ist ferner möglich, daß dies übersehen worden ist. Daraus entsteht aber kein Gerichts brauch, wie denn überhaupt nicht zugegeben werden kann, daß ein solcher sich in dem von der geehrten Deputation behaupteten Maße gebildet habe. Im Gegentheile ist, so viel bekannt, stets im Sinne der Gesetzvorlage entschieden worden. Insbesondere will ich erwähnen, daß dies erst voriges Jahr Seiten des hiesigen Appellationsgerichts ge schehen ist. Es hatte ein Advocat einen Wechselprotest ausgenommen und später auf Grund dieses Wechselprote stes Klage erhoben. Da hat denn das Appellationsgericht auf Grund der allgemeinen Bestimmungen, die ich vorhin schon erwähnte, entschieden, daß der Advocat von der Sache zurückzutreten habe und den Proceß nicht fortführen dürfe. Die meisten ähnlichen Fälle können in Leipzig vorkommen. Zn Leipzig ist in dieser Beziehung auf gleiche Weise er kannt worden. Man hat bei dem dortigen Appellations gerichte nicht geduldet, daß ein Advocat in derselben Wech selsache Protest und später auf Grund dieses Protestes Klage erhoben hat. Was das Oberappellationsgericht betrifft, so muß ich bekennen, daß in neuerer Zeit keine dergleichen Fälle vorgekommen sind, doch zugleich erklären, daß man nach den Ansichten, die überhaupt im Oberappellationsge richte herrschen, es nicht dulden würde, wenn ein Advocat, der einen Wechselprotest ausgenommen hat, in derselben Sache als Sachwalter auftreten wollte. ° Wie es bei dem Appellationsgericht in Zwickau und bei dem Appellations gericht der Oberlausitz gehalten worden ist, davon habe ich keine specielle Kenntniß. Es ist möglich, daß die Frage bei den selben nicht zur Entscheidung gelangt ist, weil dort Wech selverhältnisse nicht so häufig vorkommen. Wenn ich mir erlauben darf, auf die ältere Zeit zurückzugehen, so kann ich erwähnen, daß, wie vielfache in den Schriften der Rechts lehrer aufbewahrte Präjudize beweisen, die Richtigkeit und Angemessenheit des in der Gesetzvorlage ausgesprochenen Satzes niemals bezweifelt wurde und namentlich auch das vormalige Appellationsgericht in dieser Hinsicht von stren gen Grundsätzen ausgegangen ist. Man hat sogar früher, wenn der Fall vorkam, daß ein Notar später als Advocat iq derselben Sache gehandelt hatte, dies als Quasi- prävarication betrachtet und auf Grund dieser Annahme die Einleitung der Untersuchung verfügt. Es ist, zwar nicht im Berichte, aber doch sonst erwähnt worden, man habe in andern Ländern dieselbe Strenge in Schutz zu nehmen, nicht Veranlassung gehabt. Ich muß bekennen, daß mir Lander, an welche man hierbei hätte denken kön-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder