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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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rs sich nun um die objektiven Gründe handelt, aus welchen wegen Schlechtigkeit der Sache die Sachwalter dieselbe ab weisen sollen, so glaubte die Deputation eben deshalb, weil es nach den gegenwärtigen Gesetz- und Rechtszustanden so schwer sei, zu erkennen, ob eine Sache sich werde durchfüh ren lassen oder nicht, ob sie mit dem positiven Recht über einstimmt oder nicht, die Sachwalter nur von denjenigen Sachen ausschließen zu müssen, welche direkt mit einem Gesetz in Widerspruch stehen. Wo der Buchstabe des Ge setzes ihm entgegensteht, da kann der Sachwalter allerdings keine Enschuldigung finden, wenn er die Sache annimmt. Allem damit wollte man sich nicht begnügen, man wollte den Sachwalter auf seine innere Ueberzeugung Hinweisen, man wollte ihm zur Wicht machen, auch diejenigen Sachen abzuweisen, welche er für schlecht erkannt hat, wo er sich -er Ueberzeugung nicht habe entziehen können, daß er hier eine Sache führe, die rechtlich ungegründet sei. Von die sen Ansichten geleitet, hat die Deputation geglaubt, das Rechte zu treffen. Was nun den zweiten Punkt betrifft, die Abänderung zu Nr. 3 des Paragraphen, so war es al lerdings eine schwierige Sache, zu bestimmen, in wieweitdie Advocaten von denjenigen Geschäften ausgeschlossen werden sollen, bei welchen sie als Notare thätig gewesen waren, um deswillen, weil sich nicht in Abrede stellen ließ, daß dadurch der Praxis derjenigen Sachwalter, welche zugleich Notare wären, ein großer Abbruch gethan würde. Demungeachtet entschied sich die Deputation schließlich in der Hauptsache für Annahme dieser sehr beschränkenden Bestimmung, allein sie glaubte, in Rücksicht der Wechselproteste eine Ausnahme machen zu dürfen. Sie hat sich dabei an die ältern gesetz lichen Vorschriften nicht gestoßen, weil sie sich sagen mußte, daß die damaligen Verhältnisse der Notare in vieler Be ziehung anders waren, daß nämlich zum Notariat in dama liger Zeit ein vollständiges Rechtsstudium nicht unbedingt erforderlich war, daß daher der Notar schon aus diesem Grunde nicht ohne Weiteres als Sachwalter seinem Clien ten dienen konnte und daß bei dieser Sachlage wohl ge nügende Gründe vorhanden waren, ihn in Sachen, in de nen er als Notar gedient hatte, von dem Amte eines Pro- mrators auszuschließen. Allein dies ganz dahin gestellt, mußte sich die Deputation sagen, daß es sich hier um Er lassung eines neuen Gesetzes und also in der Hauptsache nur um Gründe der Räthlichkeit und Zweckmäßigkeit han dele und von diesem Gesichtspunkte aus glaubte sie den Notaren dis Aufnahme von Wechselprotesten unbedenklich nachlassen zu dürfen. Ich lasse es dahingestellt sein, in wie weit die Sachwalter bis jetzt schon dazu für berechtigt sich haben halten dürfen, selber Wechselproteste zu erheben und dann die Wechselklagm anzustellen. Allein es ist bis jetzt unbedingt häufig vorgekommen, daß die Sachwalter durch die in ihren Expeditionen arbeitenden Amanuenses, welche die Eigenschaft als Notare besessen haben, Wechsel proteste haben aufnehmen lassen und infolge dessen Klage angestellt haben. Die Verbindung beider Befugnisse, der? Wechselprotest zu erheben und sodann Klage anzustellen, rechtfertigt sich wohl auch durch die Rücksicht, daß der Wechselprotest doch im Wesentlichen nur eine bloss Form ist. Es muß nun zwar zugegeben werden, daß diese Form streng beobachtet werden muß, allein von den übrigen Ge schäften der Notare unterscheidet sie sich wesentlich auch schon dadurch, daß die allgemeine deutsche Wechselprotest ordnung zuläßt, daß die Wechselproteste ohne Zuziehung von Zeugen ausgenommen werden können. Die Wechsel ordnung legt sonach dieser rein formellen Handlung un streitig eine geringere Wichtigkeit bei, als jeder andern No- tariatshandlung; und auch aus diesem Grunde glaubte die Deputation berechtigt zu sein, sie nicht unbedingt mit an dern Notariatshandlungen in gleiche Linie zu stellen. W würde übrigens zu einer unnützen Weitläufigkeit führen, wenn der Sachwalter den Wechsel zunächst an einen Collen gen schicken sollte, mit dem Auftrage, ihn vorzuzeigen, ein tretenden Falls zu protestiren und ihn dann zurück zu geben, um daraus Klage zu erheben. Ich gehe nun zum dritten Punkte, dem Anträge der Deputation zu Nummer 4 über. Auch in der Beschränkung, welche der Herr Commiffar der Bestimmung des Entwurfs unterlegt und die ich nicht für unbegründet halte, daß nämlich die Worte „oder auch nur mit Rath zur Hand gewesen ist" ebenfalls in Verbindung, zu bringen sind mit den Worten „in derselben Sache", kann die Deputation die Bestimmungen des Entwurfs nicht für unbedenklich ansehen. Es lassen sich Falle denken, wo nur beiläufig ein Sachwalter über eine Sache gefragt, dieser Befragung aber durchaus keine Folge weiter gegeben wor den ist, ja wo er absichtlich um Rath gefragt worden ist, um ihn daran zu verhindern, der Gegenpartei Rechtsbei stand zu leisten. Es schien der Deputation viel zu weit zu gehen, wenn sie auch in einem solchen Falle dem Sach walter verbieten wollte, den Auftrag anzunehmen. Die Bestimmung, welche die Deputation vorgeschlagen hat, schien derselben übrigens keineswegs überflüssig zu sein, weil, wenn auch eine derartige Verpflichtung des Sachwal ters aus Z. 12 des Entwurfs abgeleitet werden kann, doch die gegenwärtige Vorschrift eine Anwendung des allgemei nen Grundsatzes auf den besonder» Fall enthält. Königlicher Commiffar Dr. Marschner: Ich Litte ums Wort! Es ist von dem Herrn Referenten die Erklä rung gegeben worden, daß unter dem Gesetzwidrigen zu ver stehen sei, was wider den Buchstaben des Gesetzes lautet. Diele Interpretation bestätigt mir, daß der Ausdruck „ge setzwidrig" nicht paffend ist, weil meiner Ansicht nach damit nicht Alles bezeichnet wird, was getroffen werden muß, in dem unsre Rechtsverfassung und unser ganzes Recht nicht lediglich auf Gesetzen beruht. Der Ausdruck paßt am allerwenigsten für jetzt, weil wir nicht blos Gesetze haben, sondern auch ein gemeines Recht besitzen, das wir nicht als Gesetz charakterisiren können. Wir haben mancherlei Nor---
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