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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Men, die ebenso wie Gesetze gelten, aber nicht Gesetze sind, Zum Beispiel Statuten, Staatsverträge. Deshalb glaubte die Regierung, den Ausdruck „gesetzwidrig" lieber mit dem Ausdrucke „rechtswidrig" vertauschen zu müssen, welcher nicht leicht mißverstanden werden kann. Was die Proteste subelangt, so scheint man durch die Motiven zu dem Ab änderungsvorschläge zu erkennen gegeben zu haben, daß man hier hauptsächlich vor Augen gehabt hat, den Advocaten Nichts von Dem zu entziehen, was sie gern besitzen möch ten. Wenn dies ein Bestimmungsgrund sein sollte, dann Bürde man leicht weiter gehen können, man würde sagen Unnen, der Advocat dürfe in derselben Angelegenheit erst notariell und späterhin auch als Advocat, Rechtsanwalt wirksam sein. Man würde dies bei andern Angelegenheiten umsomehr zulassen müssen, weil bei diesen durch die Zu ziehung von zwei Zeugen Bürgschaft für die Gesc-tzmäßig- leit der notariellen Amtshandlung gewährt wird. Man hat sich auf Gründe der Zweckmäßigkeit beziehen und geltend machen wollen, daß die Protestaufnahmen zu erleichtern seien. Solche Zweckmäßigkeitsrücksichten haben dazu geführt, daß die Wechselordnung zur Erhebung von Protesten nicht LU ehr die Zuziehung von Zeugen erfordert. Allein, ich glaube, das hat man nicht erlassen wollen, daß der Notar M Mann sein soll, welcher in den Augen des Volkes sollen Glauben verdient. Unsre Proceßgesetzgebung erkennt sn, daß der Advocat für feine Clienten nicht als Zeuge auf treten kann in einer Angelegenheit, bei welcher er früher für denselben als Sachwalter betheiligt gewesen ist. Hier kommen wir eigentlich auf dasselbe Gebiet. Es soll ein und derselbe Mann einen Wechselprotest aufnehmen, also ein Instrument, das vollen Beweis für seinen Requirenten bildet, und dann wieder für diesen als Sachwalter auftreten können. Das scheint mir etwas zu weit zu führen. Wenn Man übrigens annehmen wollte, der Wechselprotest wäre Mcht viel mehr als eine Formalität, so hat man zu be merken, daß es sich bei ihm nicht um eine bloss Form han delt. Das Geschäft ist zwar ein formelles, aber zugleich §rn sehr wichtiges, denn ohne den Wechselprotest ver liert der Wechsel seine Wechselkraft. Was den Ab änderungsvorschlag zu Nummer 4 betrifft, so muß ich allenthalben bei meinen frühern Bemerkungen stehen bleiben. Staatsminister vr. v. Zschinsky: Nur noch wenige Worte! Auch ich muß dem Entwürfe den Vorzug geben vor der von der geehrten Deputation vorgeschlagenen Fas sung. Nach dem Entwurf muß der Advocat. den Rechts beistand verweigern, wenn er denselben zu etwas Widerrecht lichem gewähren soll. Was heißt widerrechtlich? Wider rechtlich ist Das, was gegen das Recht verstößt, gleichviel, sb dieses Recht auf ausdrücklichem Gesetze beruht oder nicht. Es scheint mir daher durch den Ausdruck widerrechtlich Alles getroffen zu sein, was hier zu sagen nöthig ist. Die Deputation schlägt vor zu sagen: „wenn derselbe zu stNüs Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er ungegründet befindet, gewähren soll." Gesetzwidrig ist nun aber Das, was gegen ein ausdrückliches Gesetz verstößt, also weniger, wie widerrechtlich. Was denkt man sich dagegen unter Dem, was der Advocat ungegründet findet? Das ist ent weder etwas Gesetzwidriges oder etwas Rechtswidriges in weiterer Bedeutung. Es scheint mir daher, als ob die Fas sung, welche die geehrte Deputation vorschlagt, zweimal dasselbe enthalte, indem Das, was ungegründet ist, gesetz widrig und auch rechtswidrig im weitern Sinne, was das „gesetzwidrig" mit umfaßt, sein kann. Streng genommen würde man den Vorschlag Ihrer Deputation auch so aus drücken können: „wenn er denselben zu etwas Gesetzwidrigem oder zu etwas Rechtswidrigem rc. gewähren soll." Mir scheint daher der Entwurf den Vorzug vor der Deputationsauf fassung zu verdienen. Was hiernächst die Proteste anlangt, da will ich nur bemerken, daß ich längere Zeit als Advocat in Leipzig prakticirt, ich aber nie aus einem von mir auf genommenen Proteste späterhin Klage erhoben habe. Es ist mir auch nicht erinnerlich, daß solches von andern Ad vocaten geschehen wäre. — Wollte man den von der De putation jetzt gemachten Vorschlag in das Gesetz aufnehmen, so würde man sich im Auslande, wo strengere Bestim mungen existiren, darüber wundern, und es ist mir gar nicht zweifellos, ob dadurch nicht vielleicht unser Notariat in Mißkredit gerathen könnte. Abg. vr. Arnest: Durch die frühere Darlegung des Herrn Referenten ist schon Vieles, was ich anführen wollte^ erledigt. Ich komme jedoch zu dem Punkte unter 1 zurück, wo die Deputation vorgeschlagen hat zu setzen: „Wenn er dieselbe zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er ungegründet befindet, gewahren soll." Rücksichtlich des letzten Satzes: „oder zu Etwas, was er ungegründet befindet," habe ich zu bemerken, daß er der Eidesrotul entnommen ist, auf welche bisher die Sachwalter haben schwören müssen, in der Beziehung keine Rechtssachen übernehmen zu wollen, die sie nicht für gut halten; ich finde diese Bei fügung für sehr zweckmäßig, um gleichsam Hiermit dem Sachwalterstande, was er in dieser Beziehung eidlich gelobt hat, einzuhalten. Ich glaube ganz gewiß, daß dem Herrn königlichen Commissar dieser Umstand bekannt sein muß. Wenn weiter angeführt wurde, daß, „wenn der Advocat den Nechtsbeistand zu etwas Gesetzwidrigem oder zu Etwas, was er ungegründet befindet — gewähren soll," damit etwas weniger gesagt sei, als wenn man das Wort „widerrechtlich" ausgenommen hätte, so kann ich dies einestheil nicht zuge stehen, anderntheils muß ich auch in praktischer Hinsicht doch wieder darauf aufmerksam machen, daß es für den Sachwalter in den meisten Fällen nicht sofort erkennbar ist, ob Etwas wirklich widerrechtlich ist. Ob etwas Gesetz widriges vorliegt, würde sich allerdings sehr bald erkennen lassen, aber ob etwas Widerrechtliches, dies zu beurtheilen, wird schwerer fallen. Es ist vom Herrn Regierungscom- missar bereits darauf hingewiesen worden, daß das Recht
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