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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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-Kenntniß gekommen, wir müssen wünschen, daß für die Zukunft ein anderes Verhalten stattfinde. Eben darum aber, weil der Advocatenverein hauptsächlich mit einer freundschaftlichen Censur, mit einer Warnung einzuschreiten hat, sind die Strafübel, welche demselben zugewiesen worden sind, an und für sich, wie schon der geehrte Herr Referent erwähnte, ziemlich gering. Wir haben dem Advocatenver- eine Nichts gegeben, als schriftliche oder mündliche Ver weise, Geldbußen und Ausschluß von der Wahlbe rechtigung sowie der Wählbarkeit. Möglich ist es wohl, daß diese Strafmittel mit Criminalstrafmitteln zu sammentreffen können, das hat man sich in den Motiven des Gesetzentwurfs zur Advocatenordnung gar nicht ver hehlt. Jndeß ein gleiches Verhältniß kommt auch vor bei Staatsdienern, bei Geistlichen, bei Schullehrern. Diese kann eine Criminalstrafe treffen und alsdann immer noch von Seiten der Disciplinarbehörde eine Verwarnung, viel leicht ein Verweis. Man könnte auch in einem solchen Falle einhalten, wie man es in dem gegenwärtigen gethan hat, es sei unbillig, für dieselbe Verfehlung ein doppeltes Uebel eintreten zu lassen. Ein doppeltes Uebel, das gebe ich zu, findet hier allerdings statt. Aber das doppelte Uebel hat auch eine doppelte Berechtigung. Das eine Uebel wird vom Gerichte wegen Verletzung der öffentlichen Rechtsord nung zugefügt, das andere Uebel wird im Interesse des Standes, dem der davon betroffene Beamte angehört, we gen Vernachlässigung der besonder» ihm als einem Mit glieds desselben obliegenden Verpflichtungen verhängt. Es ist der Vorschlag dahin gegangen, eine Prävention eintreten zu lassen. Nicht unerwähnt darf zuvörderst bleiben, daß von einer Prävention in vielen Fallen gar nicht die Rede sein kann. Die Geldbußen, von denen die Z§. 8, 9, 27, 40, 77 und 78 handeln, sind reine Ordnungsstrafen. Wenn nun der Staatsbehörde die Advocatenkammer anzeigen wollte, es sei eine dieser Ordnungsstrafen verwirkt, so würde die Staatsbehörde nothwendig sagen müssen, sie habe nicht darüber zu erkennen, es sei dies lediglich Sache des Advocatenvereins. Ebenso verhält cs sich mit einem andern Strafmittel, mit dem Ausschlüsse vom Wahlrechte und der Wählbarkeit. Darüber hat die Staatsbehörde nicht zu ent scheiden. Das ist eine reine Ordnungsstrafe, deren Zufü gung zunächst dem Advocatenvereine zusteht. Es würde also sehr häufig der Fall vorkommen, wo bei der Staats behörde eine Anfrage darüber, ob sie einschreiten wolle, ge stellt werden müßte, diese aber darauf zu entgegnen hätte: die Sache gehört nicht hierher. Absicht der Gesetzvorlage war, dem Advocatenverein im Interesse des Standes und damit zugleich im Interesse der allgemeinen Rechtsordnung eine gewisse Disciplinargewalt über seine Mitglieder, über Notare und Rechtscandidaten einzuräumen. Diese Disci plinargewalt will man in ihrem eigentlichen Wesen vernich ten. Nach dem Vorschläge der Majorität der geehrten De putation würde dem Advocatenvereine Nichts weiter zuste hen, als eine Verpflichtung zum Denunciren. Der Advoca tenverein müßte, wenn der Abänderungsvorschlag Eingang fände, in jedem Falle auch da, wo er sich veranlaßt finden könnte, nur warnend, nur vielleicht auf freundschaftliche Weise einzuschreitcn, eine Denunciation andie Staatsbehörde einreichen. Ich glaube kaum, daß dem Advocatenvereine besonders damit gedient sein könne, wenn man das Diszi plinarverfahren, welches man ihm eingeräumt hat, durch den Abänderungsvorschlag in eine blose Berechtigung und, was noch mehr ist, zugleich in eine blose Verpflichtung zum Denunciren umwandelte. Die Staatsregierung hat also recht dringend zu wünschen, daß man den Paragraphen ganz so, wie er vorgelegt worden ist, annehme, was in keiner Weise zu Mißverhältnissen führen kann, wie von Seiten des geehrten Herrn Referenten schon so ausführlich ent wickelt worden ist, daß ich mich enthalte, dem etwas Wei teres hinzuzufügen. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand hier über zu sprechen? Es scheint nicht so. Abg. v. Erie gern: Ich bitte um das Schlußwort für die Majorität. Die Gründe, welche von Seiten des geehrten Herrn Referenten für die Minorität noch ange führt worden sind, haben allerdings ein großes Gewicht, doch scheinen sie mir nicht durchschlagend zu sein. Was den ersten Grund anlangt, der sich darauf bezog, daß, ab gesehen von einzelnen Ausnahmen, in Fällen, die zu Col- lissionen Anlaß geben können, der Advocatenverein nur einen Verweis ertheilen dürfe, so finde ich gerade in der beschränkten Strafgewalt der Advocatenvereine einen Grund mehr für die Ansicht der Majorität. Ich kann es nicht zweckmäßig finden, wenn neben einer vielleicht sehr bedeu tenden Strafe noch eine kleine Rüge eintreten soll. Es wird allerdings viele Falle geben, wo die Staatsbehörde keine Veranlassung finden kann, auf Grund der ihr mit- getheilten Notiz einzuschreiten, — dann steht die Discipli nargewalt des Advocatenvereins ganz frei da — es werden aber auch dann und wann Fälle vorkommen, wo durch den Advocatenverein die.Staatsregierung von einer wirklichen Pflichtwidrigkeit erst Kenntniß erlangt und, wenn dies ge- geschehen ist, dann einschreitet. Schreitet sie ein, so soll nach unserm Wunsche damit die Sache abgemacht sein. Der Herr königliche Commissar machte in dieser Beziehung darauf aufmerksam, daß dadurch dem Advocatenverein ge wissermaßen die Pflicht des Denuncirens auferlegt werde. Ich will das nicht läugnen. Ich bin ein großer Feind von Denunciationen, wenn sie aus bösem Willen und von Pri vatpersonen ausgehen. Wenn aber einer Behörde, wenn einer Corporation die Verpflichtung obliegt, Unziemlichkeiten zu überwachen, so schließt diese Verpflichtung, auch wenn es die Competenz- so mit sich bringt, von selbst die Ver pflichtung ein, eine andere Behörde auf die Existenz einer
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