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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 2. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-02-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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2. Sitzung. Mittwoch, den 26- Februar 191V. 15 (Bolksbeauftragter vr. Eravnauer.l wissen heute noch nicht, welche gesetzgeberischen Befugnisse i das Reich an sich ziehen wird und welche den einzelnen j Staaten überlassen bleiben. Daher ist er erst dann, wenn ; die Reichsverfassung völlig sertiggestellt sein wird, mög lich, auch bei uns freie Bahn zu haben, nm unsere einzel staatliche Verfassung fertigzustellen. Andererseits aber duldet der Erlaß eines vorläufigen Grundgesetzes keinen Aufschub. Die Regierung legt Ihnen diesen Entwurf vor nicht in dem Sinne, wie es zum Teil in der Öffentlichkeit aufgefaßt worden ist, daß eS sich um einen zwar knrzgefaßten, aber doch alles Wesent liche einer Verfassung enthaltenden Gesetzentwurf handeln solle, sondern es soll sich in diesem Entwurf darum han deln, lediglich die elementarsten Fragen des StaatslebenS zunächst zu regeln. Dabei kommen drei hauptsächlichste Probleme in Betracht: einmal soll durch diesen Gesetz entwurf eine rechtlich begründete, aktionsfähige Regierung geschaffen werden, sodann soll das Verhältnis zwischen Volkskammer und Regierung geregelt werden, und schließ lich soll der Gang der Gesetzgebung festgestellt werden- Auf diese Aufgaben beschränkt sich der Gesetzentwurf, alles Weitere soll der Zukunft, der späteren Regelung durch die endgültige Verfassung Vorbehalten werden. ES handelt sich also auch für Sachsen um eine Art Notgesetz, wie wir es im Reiche bekommen haben. Gleich- wohl ist ein Unterschied zwischen dem Gesetz über die vor läufige Reichsgewalt und den, Gesetzentwurf zu verzeich nen, den wir der Volkskammer vorlegen. Der Entwurf, den Sie, meine Damen und Herren, vorgelegt erhielten, ist so abgefaßt, daß er geeignet erscheinen kann, wenigstens auf eine gewisse längere Zeit den notwendigen Bedürf nissen zu entsprechen. Er ist nicht als ein Notgesetz in so engem Sinne gedacht, wie es bei dem Reichsgesetz über die vorläufige Reichsgewalt der Fall Ivar. Es ist ja bei uns in Sachsen noch nicht abzusehen, wann der Zeitpunkt kommen wird, an dem wir das endgültige Ver fassungsgesetz beraten und an dem wir es verabschieden können, und in jedem Falle erscheint es wünschenswert, daß dieses endgültige Verfassungsgesetz nicht übereilt ge arbeitet wird, sondern daß dazu Muße und Ruhe vor handen ist, daß alle Bestimmungen, die, so hoffen wir, dann auf lange Zeiten hinaus bleiben sollen, gründlich und sorgsam behandelt werden können. Daher erscheint es auch zweckmäßig, daß die Lebens dauer dieser Volkskammer nicht für eine zu kurze Zeit in Aussicht genommen wird. Diese Auffassung, die ich hier äußere, entspricht auch dem Wahlgesetz, welches die erste aus der Revolution hervorgegangene Regierung am 27. Dezember 1918 erlassen hat. In diesem Gesetz ist vorgesehen, daß Neuwahlen zur Volkskammer spätestens im Februar 1921 stattfinden sollen. Also auch da ist «R bereits mit einer längeren Dauer der Volkskammer ge rechnet worden, wenn auch natürlich die Möglichkeit eines früheren AuSeinandergehens durchaus bestehen bleibt. Aber, meine Damen und Herren, im Hinblick auf die Möglichkeit und auf das Wünschenswerte einer etwas längeren Lebensdauer dieser Kammer ist der Gesetzentwurf so eingerichtet, daß mit ihm immerhin eine nicht geringe Zeitdauer gearbeitet werden kann. Wenn ich mich nun zu dem Entwurf selbst wende, so umfaßt er drei Abschnitte: Volkskammer, Staats präsident, Gesamtministerium. An der Spitze der Ent wurfes stehen die Bestimmungen über die Volks kammer. Das ist nicht ein Zufall der Reihenfolge, sondern es ist dies kennzeichnend für das Wesen des Gesetzentwurfs. Der Entwurf bringt die volle VolkS- iouveränität; die ganze Staatsgewalt liegt fortan beim Volke und bei der vom Volk gewählten Volkskammer. Der Unterschied gegen die frühere Zeit springt in die Augen, er ist ein außerordentlicher. Früher waltete so wohl in der gesetzgebenden wie auch in der ausübenden Gewalt die Macht des Königtums und der Regierung vor; auf die Bildung der Regierung hatte die Volks vertretung formal-rechtlich gar keinen und tatsächlich nur einen sehr geringen Einfluß. Neben der aus den allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Zweiten Kammer stand die aus einer dünnen Oberschicht berufene Erste Kammer. Das Wahlrecht war ein ungleiches. Jetzt da gegen, in dem neuen Gesetzentwurf wird die auf Grund des freiesten Wahlrechtes gewählte Volkskammer der Träger der gesetzgebenden Gewalt im ganzen Umfange sein. Die Volkskammer erhält ferner die Befugnis, die Durchführung der Gesetze zu überwachen, und weiterhin liegt auch die ausfnhrende Gewalt bei der Volkskammer. Denn die Volkskammer erhält das Recht, über die Zu sammensetzung der Regierung zu befinden und jederzeit die Entlassung der Mitglieder der Regierung zu fordern und durchzusetzen. Nur eine einzige Einschränkung hat die Staatsgewalt der Volkskammer, nämlich für den Fall, daß die unmittelbare Volksabstimmung angerufen wird. Nach alledem, meine Damen und Herren, sollte es ausgeschlossen sein, daß irgend jemand angesichts eines solchen Gesetzentwurfs von einem Abbau der revolutionären Errungenschaften sprechen könnte. Die Errungenschaften der Revolution werden durch diesen Gesetzentwurf in vollem Maße festgehalten und auf den sicheren Boden einer neuen Rechtsordnung gestellt. Noch einige weitere Machtbefugnisse, die der Entwurf der Volkskammer zuschreibt, will ich mrz erwähnen. In tz 7 wird der Volkskammer die Befugnis zuerkonnt, 3*
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