Suche löschen...
Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
21. Sitzung. Donnerstag, den 8. April 1919. 794 (Abgeordneter Mente (Dresden!.) des Wahlrechts für verlustig erklärt und zu 1000 M. Geldstrafe verurteilt. -Der Ehrengerichtshof als höchste Instanz in Sachsen hat zwar die Geldstrafe herab gesetzt, jedoch die Ehrenstrafe des Wahlrechtsverlustes im vollen Umfange bestätigt. Und warum das alles? Es heißt in der Begründung dieses ehrenrätlichen Urteils: Er — nämlich der Arzt — hatte es erstens ver säumt, seinen Vertrag mit einer Krankenkasse vor dessen Abschluß dem ärztlichen Bezirksverein zur Be gutachtung vorzulegen. Eine ungeheuer schwere Sünde, die der Mann begangen hat! Dafür wird er in erster Instanz auf die Dauer von zwei Jahren zum Verlust des Wahlrechtes und 1000 M. Strafe verurteilt, später in der nächsten Instanz zur Hälfte, nämlich noch 000 M. Geldstrafe. Er hatte aber noch mehr begangen. Ein Patient hatte ihn konsultiert, nachdem er schon von einem anderen Arzt untersucht worden war. Der Arzt, vr. Franck, hatte nun diesen Patienten empfangen, ohne aber dem anderen Arzte davon Mitteilung zu machen, daß er den Mann nun behandelt, d. h. also ohne die Genehmigung herbei zuführen. Dabei war aber festgestellt, daß der Mann, den er konsultierte, ein Verwandter von ihm war. Das sollte also eine ungeheuer schwere Verfehlung sein. Der Arzt hat aber noch etwas Drittes begangen, und das ist N nun wunderbar charakteristisch. Er hatte, wie es in der Urteilsbegründung heißt, „durch all diesen familiären Verkehr mit tief unter seinem Stande stehenden Personen (Hört, hört! links.) und durch sein Verhalten in öffentlichen Lokalen den Un willen des gebildeten Publikums und besonders seiner Kollegen erregt und dadurch das Ansehen des ärztlichen Standes geschädigt, somit gegen die Standesordnung gefehlt". Man sollte doch annehmen, daß gerade die Vertreter der Intellektuellen in jeder Weise Gelegenheit nehmen müßten, mit Leuten außerhalb ihres Standes, mit den sogenannten Nichtgebildeten, zu verkehren, um anfeuernd, um bildungsfördernd bei diesen zu wirken. Nein, nein! Das soll man nicht. Das klang auch heraus aus den Aus führungen, die von der rechten Seite des Hauses gemacht sind. Nur die Ärzte untereinander sollen Verkehr pflegen. Dann wird zur Begründung gesagt: ja, wer will denn nachweisen, wenn irgendein Arzt einmal einen wissen schaftlichen Fehler gemacht, eine Fehlbehandlung vor genommen hat? Das kann nur ein Arzt, und die Ärzte werden dann Anzeige an entsprechender Stelle vornehmen. Ich habe 12 Jahre Gelegenheit gehabt, als Arbeiter sekretär eine unendliche Anzahl von solchen sogenannten 0 - Fehlbehandlungen kennen zu lernen, Fehlbehandlungen, die durch andere Ärzte bestätigt wurden. Aber nirgends, in keinem einzigen Falle, hat sich ein Arzt bereit erklärt, mir zu bestätigen, mir seinen Willen kundzugeben, daß er bereit wäre, in irgendeiner Verhandlung oder in irgend einem Schriftstück den Nachweis zu geben, daß eine Fehl behandlung vvrliegt. Das hat man niemals getan nach dem Grundsätze, der im allgemeinen ja wohl menschlich begreiflich ist, der aber gerade im Arztestande zur Ab surdität gelangt ist, nämlich nach dem Grundsätze: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus. Wir haben sogar folgenden Fall gehabt: Ein Arzt war gezwungen, vor der Staatsanwaltschaft zu erfcheinen, um seiner Zeugnispflicht zu genügen, und zwar gegen über einem anderen Arzte. Der Arzt sagte natürlich die Wahrheit und schädigte dadurch seinen Kollegen. Der betreffende Kollege ging an das Ehrengericht heran und die Folge war, daß dieser Arzt, weil er unter dem Zwange der Zeugenpflicht die Wahrheit gesagt hatte, nun von der Ehrenkammer bestraft wurde, nach den Grundsätzen, die der Herr Abgeordnete Fräßdorf vorgetragen hat. (Hort, hört! links.) Es ist also eine ganz besondere Ehre, die diese Leute haben, eine Ehre, bei der sie selbst nicht einmal die k Wahrheit sagen dürfen, sofern sie sich gegen Angehörige des eigenen Standes richtet. (Sehr gut! links.) Aber einige Worte zu der sogenannten ZwangS- organisatio» selbst. Wir haben vor einigen Jahren die Tatsache zu verzeichnen gehabt, daß die Assistenten der Kliniken in Leipzig gegen den Zwangsbeitritt zur Organi sation ganz entschieden Front machten. Diese Assistenten bezogen derzeit ein Gehalt von 1000 M. nebst freier Station; daß von 1000 M., die dazu dienen müssen, die allgemeinen Bedürfnisse außerhalb der Anstalt zu be friedigen, keine großen Sprünge gemacht werden können, I wird begreiflich erscheinen. Die Assistenten mußten aber von diesen 1000 M. baren Gehalts, den sie in die Hand bekamen, etwa 70 bis 100 M. Beiträge an die Zwangs organisation zahlen. Sie protestierten dagegen und ließen sich verklagen. Sie legten Berufung ein. Die Sache ging bis ans Reichsgericht. Sie wurden aber abgewiesen und mußten abgewiesen werden mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die Frage der Landesgesetzgebung zur Ent scheidung unterliegt. Man kann also nicht sagen, daß die Ärzte sich nicht gegen die Zwaugsorganisation gewehrt haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder