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Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Bandzählung
- 1919/20,1
- Erscheinungsdatum
- 1919
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.b-V.1919/20,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20062760Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20062760Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20062760Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1919-02-25 - 1920-10-28
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1919-04-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- BandBand 1919/20,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- BeilageBekanntmachung, die Einberufung der Volkskammer betreffend IX
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 35
- Protokoll4. Sitzung 65
- Protokoll5. Sitzung 103
- Protokoll6. Sitzung 175
- Protokoll7. Sitzung 229
- Protokoll8. Sitzung 309
- Protokoll9. Sitzung 321
- Protokoll10. Sitzung 349
- Protokoll11. Sitzung 393
- Protokoll12. Sitzung 433
- Protokoll13. Sitzung 437
- Protokoll14. Sitzung 443
- Protokoll15. Sitzung 489
- Protokoll16. Sitzung 531
- Protokoll17. Sitzung 595
- Protokoll18. Sitzung 641
- Protokoll19. Sitzung 695
- Protokoll20. Sitzung 729
- Protokoll21. Sitzung 771
- Protokoll22. Sitzung 823
- Protokoll23. Sitzung 835
- BandBand 1919/20,1 -
- Titel
- Verhandlungen der Sächsischen Volkskammer
- Autor
- Links
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(PrLstdent.) z) Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung. Schlutzberatung über den mündlichen Be richt des Gesetzgedungsausschuffes, betreffend den Antrag des Abgeordnete» Arzt und Ge noffen, wegen Neugestaltung der Kreis- und Beztrksverwaltungen und -Vertretungen auf demokratischer Grundlage. (Drucksache Nr. 56.) Das Wort als Berichterstatter hat der Herr Abge ordnete Beutler. Berichterstatter Abgeordneter Beutler; Meine hochverehrten Damen und Herreni Der Antrag Nr. 7 des Abgeordneten Arzt und Genossen, der die Gesetz- gebungsdeputalion beschäftigt hat, ging dahin, die Regierung um die Vorlegung eines Gesetzentwurfes zu ersuchen, durch den eine Neugestaltung der Kreis- und Bezirksverwaltungen und -Vertretungen auf demokratischer Grundlage baldigst herbeigeführt würde. Der Antrag forderte also ein doppeltes: einmal die Neugestaltung der Verwaltung im Kreis und Bezirk und zum andern Neugestaltung des Wahlrechtes für die Verwaltungs körper. In der Deputation war man darüber einver standen, daß die Neugestaltuug der Verwaltung, also Schaffung anderer Verwaltungskörper als der bisherigen, ev. Neuordnung des Wirkungskreises dieser Körper, M Änderung der Zuständigkeiten, Änderung des Verfahrens in Verwaltungssachen, Änderung vielleicht auch des materiellen Verwaltungsrechts, eine schwierige und nicht in Kürze zu erledigende Aufgabe fei und daß auch die Deputation kaum imstande sei, diese Aufgaben ohne Verhandlungsgrundlage zu lösen. Diese Grundlage müßte, das war die Ansicht der Deputation, entweder in Gestalt einer Regierungsvorlage oder einer die Ab sichten und Ansichten der Regierung klar darlcgenden Denkschrift vorliegen. Nur dann könnte die Deputation mit Erfolg an der Aufgabe arbeiten. Man sprach sich aber auch übereinstimmend dahin aus, daß die Lösung dieser Aufgabe nicht besonders dringlich sei. Dagegen bestand Einverständnis in der Deputation darüber, daß das Wahlrecht zu den jetzt bestehenden Verwaltungs körpern baldigst geändert werden müsse. Da aber die Wahl zu Bezirksausschüssen und die Wahl zu den Kreisausschüssen von den Bezirksversammlungen vorge nommen wird, so glaubte die Deputation, es sei dem Bedürfnis Genüge geleistet, wenn nur das Wahlrecht zu den Bezirksversammlungen neu geordnet würde, da ja dann die Bezirksversammlungen ihrerseits auf demo kratischer Grundlage die Wahlen zu den Bezirksaus schüssen und zu den Kreisausschüfsen vornehmen würden. Meine Herren! Wir wissen ja, daß die Wahlen zu M den Kreisausschüfsen teils von den Bezirksversammlungen, teils aber auch von den großen sogenannten exemten Städten vorgenommen werden. Da aber auch diese exemten Städte unterdes ihre Vertretungen auf demo kratischer Grundlage neu geordnet haben, so ist auch in dieser Beziehung vorgesehen, daß die Neuwahlen zu den Kreisausschüssen nach dieser neuen Ordnung erfolgen würden. Meine Herren! Klar waren wir weiter darüber, daß gleichzeitig mit Änderung des Wahlrechtes eine Neuwahl, eine Totalerneuerung der Bezirksversammlungen, der Bezirksausschüsse und der Kreisausschüsse sofort stattfinden müsse, damit nicht, wenn die Änderung des Wahlrechtes jetzt von uns vorgenommen wird, die Totalerneuerung aller Verwaltungskörper sich noch auf Jahre hinaus er strecke. Deshalb einigte sich nunmehr die Deputation auf den Antrag, wie er Ihnen jetzt gedruckt vorliegt. Dieser Antrag ist gestellt worden von Herrn Vizepräsi denten Lipinski. Er enthielt aber nach dessen Formu lierung noch den Zusatz, daß die von der Regierung bald vorzulegende Gesetzesvorlage Bestimmungen ent hielte über die Wahl der leitenden Beamten der Ver waltungsbehörden. Nach der Besprechung, die in der Deputation stattfand, wünschten der Herr Antragsteller und mit ihm auch die Vertreter der Regierungssozialisten, D) daß insbesonders in Zukunft die Vorsteher der Amts hauptmannschaften nicht von der Regierung ernannt, sondern vön den Selbstverwaltungskörpern, also wohl von Bezirksversammlungen, gewählt werden. Von den Ver tretern der anderen Parteien, außer den beiden sozial demokratischen Parteien, wurde dem gegenüber geltend gemacht, daß die Frage, ob der Vorstand der Verwal tungsbehörden von den Selbstverwaltungskörpern zu wählen oder von der Regierung zu ernennen sei, nicht gelöst werden könnte außerhalb des Zusammenhangs mit der sogenannten großen Verwaltungsreform, also nicht schon baldigst, wie gelegentlich der Änderung des Wahl rechtes. Denn es handelt sich hier, meine Herren, nicht nur um eine Wahlrechtsfrage, sondern zugleich um die Frage, ob die untere Verwaltung Staatsverwaltung, mindestens in gewissem Umfange, noch sein soll oder ob sie reine Selbstverwaltung werden soll. Bleibt die un mittelbare Staatsverwaltung in erheblichem Umfange be stehen, so muß sich mindestens nach Überzeugung der einen Seite unserer Deputation der Staat auch das Recht Vorbehalten, die Vorstände seiner eigenen Verwaltung zu ernennen. Der Zusatz zum Anträge Lipinski wurde mit Stimmengleichheit abgelehnt. Damit hat aber, meine Damen und Herren, die Deputation die Frage, ob die
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