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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1903
- Erscheinungsdatum
- 1903
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141350Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141350Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141350Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig, S. 117-120 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1903)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzesauslegung zum Schaden des Handwerks
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1903 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1903) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1903) 25
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1903) 45
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 45
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 46
- ArtikelPersonalien 46
- ArtikelVereinsnachrichten 46
- ArtikelZentral-Verbandstag in Glashütte 47
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung Zentralstelle zu Leipzig 47
- ArtikelGenossenschaftswesen und Uhrmachergewerbe 50
- ArtikelBericht des Aufsichtsrates der Deutschen Uhrmacherschule zu ... 53
- ArtikelAus einer trüben Quelle 54
- ArtikelZur Frage des Befähigungsnachweises für das Uhrmachergewerbe 54
- ArtikelDie Chronometer-Hemmung (Fortsetzung) 56
- ArtikelHorizontal-Sonnenuhr mit Zeit-Kanone 58
- ArtikelDas Beschlagen der Schaufensterscheibe 59
- ArtikelAus der Werkstatt. Für die Werkstatt 59
- ArtikelNeue Erfindungen 60
- ArtikelEtwas über Schmieren und Oele 60
- ArtikelGesetzesauslegung zum Schaden des Handwerks 62
- ArtikelVermischtes 63
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 63
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 64
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1903) 65
- AusgabeNr. 5 (1. März 1903) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1903) 105
- AusgabeNr. 7 (1. April 1903) 125
- AusgabeNr. 8 (15. April 1903) 145
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1903) 165
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1903) 187
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1903) 207
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1903) 227
- AbbildungOriginal Norwegischer Filigran-Schmuck -
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1903) 247
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1903) 271
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1903) 291
- AbbildungCigaretten-Etuis -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1903) 311
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1903) 331
- AusgabeNr. 18 (15. September 1903) 353
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1903) 369
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1903) 387
- AusgabeNr. 21 (1. November 1903) 403
- AusgabeNr. 22 (15. November 1903) 419
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1903) 435
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1903) 451
- BandBand 10.1903 I
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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6 2 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 3. Gesetzesauslegung zum Bekanntlich hat im vorigen Jahre die „Deutsche Uhr macher-Vereinigung“ zu Leipzig umfangreiche Arbeiten in die Wege geleitet, welche darauf abzielen, dass das „Aufsuchen von Bestellungen auf Uhren und verwandte Waren im Umher ziehen“ mit dem „Feilbieten“, d. h. dem Hausieren gleich behandelt, also verboten werde. Mit diesem Thema beschäftigt sich die „Allgemeine Handwerker - Zeitung“ in einem Artikel, welcher die obige Ueberschrift trägt und folgendermassen lautet: „Juristen und bureaukratische Verwaltungsbeamte, welche auf den toten Buchstaben schwören, bringen es erfahrungsgemäss fertig, ganz vernünftige Gesetzesbestimmungen so auszulegen und anzuwenden, dass der geistige Inhalt des Gesetzes und der beim Erlass desselben beabsichtigte Zweck mehr oder weniger verloren geht. Die berufsmässigen Gesetzesausleger haben ein um so grösseres Feld, als unsere meisten Gesetze sich gerade nicht durch Klarheit und Bestimmtheit auszeichnen. Dieser Mangel tritt besonders stark bei der Reichsgewerbeordnung hervor. Die anderthalb Hundert Paragraphen dieses für das Handwerk so wichtigen Gesetzes werden in jedem der zahlreichen Kommentare anders ausgelegt. Zum Teil darf diese Unbestimmtheit, die in den Teilen, welche auf das Handwerk Bezug haben, besonders stark ist, wohl auf den Umstand zurücßgeführt werden, dass die letzten Novellen zur Gewerbeordnung auf Grund von Kom promissen zu Stande kamen, bei denen Halbheiten und Unklar heiten ja unvermeidlich sind. Man erkannte wohl, dass unsere Gewerbeordnung mit ihrer im § 1 derselben niedergelegten schrankenlosen Gewerbefreiheit statt Ordnung im zunehmenden Masse Unordnung und Verwüstung anrichtete und noch anrichtet. Gemahnt durch die beklagenswerten Opfer dieser Gewerbe ordnung“ suchte man die üppig hervorspriessenden gewerb lichen Auswüchse zu beschneiden, wagte aber nicht den kräftigen Eingriff, der allein den kranken Körper heilen könnte. Das Gesagte trifft in roch höherem Masse auf das mangelhafte Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zu. Nun können selbst ungenügende Gesetze Gutes wirken, wenn sie von Richtern und Beamten angewendet werden, die neben dem Wortlaute auch den Geist der Gesetze und die Motive, die zu ihrem Erlasse führten, berücksichtigen, die dem praktischen Leben Verständnis entgegenbringen. Solche Männer sind aber im Deutschen Reiche äusserst rar. Und wenn sich einmal irgendwo ein weisser Rabe findet, dann wird mit einer ungewohnten Promptheit von höherer Seite abgewinkt, wie folgender Vor gang zeigt. Durch § 56 Absatz 2 der Gewerbeordnung sind die dort bezeichneten Waren, u. a. Taschenuhren, Gold- und Silberwaren, vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Dagegen ist das Auf suchen von Bestellungen auf diese Waren nicht verboten. Demgemäss werden in Sachsen von den meisten Kreishauptmannschaften Wandergewerbescheine zum Aufsuchen von Bestellungen auf Waren der in § 56 Absatz 2 Ziffer 3 und 11 bezeichneten Art, nämlich Gold- und Silberwaren, Bruchgold und Bruchsilber, sowie Taschenuhren, ferner Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente, ausgestellt. Nun kommt aber das Aufsuchen von Bestellungen auf die in Frage stehenden Waren dem sofortigen Verkaufe gleich, weil die „Reisenden“ (lies: Hausierer) Muster bei sich führen und nach diesen Mustern Bestellungen zum Abschluss bringen, sehr häufig die Muster auch gleich abgeben. Ob nun die Ware sofort übergeben oder am nächsten Tage geliefert wird, ändert nichts an der Tatsache, dass das Feilbieten im Uraherziehen stattfand Schaden des Handwerks. und die Benachteiligung der Käufer wahrscheinlich eine noch grössere ist, da die gelieferte Ware dem Muster in den meisten Fällen an Wert nachstehen wird. Es liegt also zweifellos eine Umgehung einer gesetzlichen Bestimmung vor. Aus diesen Gründen hat nun ein sächsischer Kreishaupt mann, dem die Geschäftsusancen der Uhren- und Goldwaren- „Reisenden“ bekannt sind, bis vor kurzem Wandergewerbescheine für das Aufsuchen von Bestellungen auf Taschenuhren, Gold- und Silberwaren nicht ausgestellt, da dieselben Gründe, welche dein Verbote des Feilbietens dieser Gegenstände im Umherziehen zu gründe liegen, auch für den Ausschluss des Aufsuchens von Bestellungen auf solche sprechen. Pflichtgemäss erstattete der betreffende Kreishauptmann dem Ministerium von seiner unseres Erachtens sinngemässen Aus legung und Anwendung des § 56 Anzeige. Da kam der Freund des sesshaften Gewerbes aber schön an. Es hat den Beamten, der weit ab von bureaukratischen Bahnen wandelt, darauf hin gewiesen, dass in Verfolg einer Anregung seitens des Reichs kanzlers im Interesse eines einheitlichen und der Absicht des Gesetzes entsprechenden Verfahrens der § 56 Absatz 2 der Ge werbeordnung für eine solche Versagung des Wandergewerbe scheins keine gesetzliche Unterlage bietet. Auf diese Weise wird das Hausieren mit Uhren, Goldwaren u. s. w., das gesetzlich verboten ist, durch die „Anregung“ des Reichskanzlers auf Um wegen ermöglicht. Denn das „Lager“ des „Reisenden“ befindet sich ja in seinem Koffer im nächsten Gasthofe. Es lebe die Juristei, es lebe der Bureaukratismus, mag auch Solidität und Treue und Glauben und ein einst blühender Stand darüber zu Grunde gehen! Die scharfen Angriffe der „Allgem. Hand w.-Ztg.“ sind durchaus zutreffend. Wie die „Deutsche Uhrmacher-Vereinigung“ in Leipzig in einer an sämtliche zur Ausstellung von Wander gewerbescheinen befugten deutschen Behörden gerichteten Ein gabe ausgeführt hat, ist in der Praxis das „Aufsuchen von Bestellungen“ gleichbedeutend mit dem „Feilbieten“ und dürfte nur infolge eines Versehens des Gesetzgebers nicht wie bei anderen Stellen der Gewerbeordnung mit letzterem gleichbehandelt sein. Nicht nur ein sächsischer Kreishauptmann hat sich, wie die „Allgem. Handw.-Ztg.“ schreibt, diesen Standpunkt zu eigen gemacht, sondern eine ganze Anzahl der zuständigen Behörden, wie sie in ihrem Antwortschreiben der Zentralstelle der Deutschen Uhrmach er-Vereinigung mitgeteilt haben. Der Reichskanzler hat dies aber als unrichtig bezeichnet und infolge seiner „Anregung“ müssen auch diejenigen Behörden, die bislang Wandergewerbe scheine für das Sammeln von Bestellungen auf Uhren nicht erteilten, es nunmehr tun. Die durch diese Gesetzesauslegung geschädigten sesshaften Gewerbetreibenden aber werden von der Regierung auf die Möglichkeit einer Gesetzesänderung ver wiesen, was bei dem naturgemäss langsamen Gange der Gesetz gebungsmaschineeiner recht langfristigen Vertröstung gleichkommt, ganz abgesehen davon, dass die Regierung an sich die Geneigt heit nicht zu erkennen gibt, ihrerseits für diese Gesetzesänderung mit Wärme einzutreten. Wie bekannt, betreibt die Zentralstelle der Deutschen Uhr macher-Vereinigung und auch der Zentralverband der deutschen Uhrmacher die Angelegenheit mit grossem Eifer, und es ist ihnen gelungen, die Handwerkskammern und eine Anzahl von Handels kammern dafür zu gewinnen, dass sie für die nunmehr erforder lich gewordene Gesetzesänderung eintreten.
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