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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 53.1928
- Erscheinungsdatum
- 1928
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454398Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454398Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454398Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. In Ergänzung zu anderem unvollständigen Exemplar gescannt.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (2. März 1928)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Mieterschutz
- Autor
- Deite
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 53.1928 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1928) 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1928) 21
- AusgabeNr. 3 (13. Januar 1928) 37
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1928) 57
- AusgabeNr. 5 (27. Januar 1928) 75
- AusgabeNr. 6 99
- AusgabeNr. 7 (10. Februar 1928) 115
- AusgabeNr. 8 141
- AusgabeNr. 9 (24. Februar 1928) 155
- AusgabeNr. 10 (2. März 1928) 171
- ArtikelMieterschutz 171
- ArtikelZwölf Winke für den reisenden Kaufmann (Fortsetzung) 172
- ArtikelBreguet-Uhren im Uhren-Museum der Stadt Wien (Fortsetzung) 174
- ArtikelDie "volkswirtschaftlich bedenklichen" Zugaben 175
- ArtikelWerbeworte 176
- ArtikelGemeinschaftspropaganda des Schmuckgewerbes zu Weihnachten 176
- ArtikelOsterschaufenster 177
- ArtikelMit weitem Blick - kehrt von der Messe er zurück 179
- ArtikelUm die Zulässigkeit der Inventurausverkäufe 180
- ArtikelSteuertermine für März 1928 181
- ArtikelSprechsaal 181
- ArtikelVerschiedenes 182
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 184
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 184
- ArtikelGeschäftsnachrichten 186
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 186
- ArtikelEdelmetallmarkt 186
- AusgabeNr. 11 (9. März 1928) 187
- AusgabeNr. 12 (16. März 1928) 205
- AusgabeNr. 13 (23. März 1928) 225
- AusgabeNr. 14 (30. März 1928) 241
- AusgabeNr. 15 (6. April 1928) 259
- AusgabeNr. 16 285
- AusgabeNr. 17 (20. April 1928) 297
- AusgabeNr. 18 (27. April 1928) 315
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1928) 337
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1928) 355
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1928) 387
- AusgabeNr. 22 411
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1928) 429
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1928) 449
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1928) 467
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1928) 487
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1928) 507
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1928) 527
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1928) 549
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1928) 567
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1928) 585
- AusgabeNr. 32 (3. August 1928) 603
- AusgabeNr. 33 (10. August 1928) 621
- AusgabeNr. 34 (17. August 1928) 641
- AusgabeNr. 35 (24. August 1928) 671
- AusgabeNr. 36 (31. August 1928) 693
- AusgabeNr. 37 (7. September 1928) 713
- AusgabeNr. 38 (14. September 1928) 733
- AusgabeNr. 39 (21. September 1928) 753
- AusgabeNr. 40 (28. September 1928) 771
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1928) 793
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1928) 811
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1928) 833
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1928) 853
- AusgabeNr. 45 (2. November 1928) 881
- AusgabeNr. 46 (9. November 1928) 901
- AusgabeNr. 47 (16. November 1928) 923
- AusgabeNr. 48 (23. November 1928) 947
- AusgabeNr. 49 (30. November 1928) 969
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1928) 989
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1928) 1005
- AusgabeNr. 52 1027
- BandBand 53.1928 1
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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VERBANDSZEITUNG DER DEUTSCHEN UHRMACHER 53. JAHRGANG / HALLE (SAALE), 2. MARZ 1928 / Nummer 10 IIIIIIIIIIIIIIIIIMIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIllllllllllllllllllllIlllllllllllllllllllliIIIIIIIIIIIl|l|||||||||||Ill|||||I||||||||I||||H||]||||||||||||||||||[|||||||||||||||||||||||||||||lllllll|[||||||||[|||||||||||]|||||||llllllllllll||llllllll]llll Mieterschutz Von Dr. Deiie, geschäffsführendes Vorstandsmitglied des Reichsbundes des Textil-Einzelhandels e. V. Durch Verordnungen der obersten Landesbehörden, die auf Grund der diesen in § 52 des Mieterschufegesefees erteilten Ermächtigung in den Jahren 1926 und 1927 ergangen sind, ist in der Mehrzahl der Bundesstaaten der Mieterschub für rein gewerbliche Räume beseitigt worden. Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohnräumen zugleich mit lefeteren vermietet sind, unter liegen meist, so z. B. in Preufjen, nach wie vor der Wohnungszwangswirtschaff in vollem Umfange. Für sie gilt also das Mieterschufegesefe, das bekanntlich bisher eine Kündigung des Mietsverhältnisses durch den Ver mieter nicht zulieb, sondern lediglich die Erhebung einer Klage auf Aufhebung des Mietsverhältnisses aus einigen wenigen im Geseb aufgezählten Gründen gestattete, nach wie vor. Durch ein Geseb zur Änderung des Mieter- schufegesefees vom 13. Februar d. J. ist das Mieterschufe- gesefe nunmehr in wesentlichen Teile geändert worden. Die Beendigung von Mietsverhälfnissen über zwangs bewirtschaftete Räumlichkeiten kann jefet entweder durch Kündigung oder durch Zeitablauf oder aber endlich durch Aufhebung im Wege eines Urteils des Miefsschöffen- gerichfs einfreten. Das Kündigungsverfahren soll, ähnlich dem Mahnverfahren bei Zahlungsklagen, dem Vermieter die Aufhebung des Mietsverhältnisses bei Vortiegen eines ihm unstreitig ein Recht zur Auflösung des Mietsverfrages gebenden Tatbestandes erleichtern. Die Kündigung ist jedoch nur unter den Voraussefeungen zulässig, unter denen der Vermieter nach §§2 — 4 des Mieterschufe- gesefees auf Aufhebung des Miefsverhältnisses klagen kann. Ohne diese Voraussefeungen kann der Vermieter die Beendigung eines Mietsverhältnisses durch Kündigung nur in dem bereits bisher im Mieterschubgeseb zu gelassenen Umfange herbeiführen. Die Kündigung erfolgt durch Zustellung eines vom Vermieter Unterzeichneten Kündigungsschreibens an den Mieter. Das Kündigungsschreiben, für das ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist, ist vom Vermieter bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk sich der Mietraum befindet. Die Zustellung wird auf das Gesuch des Vermieters hin von dem Urkundsbeamten der Geschäfts stelle des Amtsgerichtes angeordnet und erfolgt von Amts wegen. Entspricht das Kündigungsschreiben nicht den geseblichen Vorschriften oder ergibt sich aus seinem Inhalt, dab die Kündigung überhaupt oder für den an gegebenen Zeitpunkt nicht zulässig ist, so weist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das Gesuch zurück. Gegen die Zurückweisung ist binnen einer Woche Erinnerung an das Gericht zulässig. Gegen die Kündigung kann der Mieter binnen 2 Wochen bei dem Gerichte schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erheben. Von der Erhebung des Wider spruchs benachrichtigt das Gericht den Vermieter, der seinerseits bis zum Ablauf zweier Wochen seit Erhalt der Nachricht die Anberaumung eines Termines zur Güteverhandlung über die Aufhebung des Miets verhältnisses im Wege der Klage durch gerichtliches Urteil beantragen kann. Versäumt der Vermieter die Antragsfrist, so verliert die Kündigung ihre Kraft. Erhebt der Mieter nicht binnen 2 Wochen seit der Zustellung des Kündigungsschreibens Widerspruch, so ist auf Gesuch des Vermieters ein Räumungsbefehl gegen den Mieter zu erlassen, in dem dem lebteren aufgegeben wird, den Miefraum zu dem in dem Kündigungsschreiben bezeichneien Zeitpunkt an den Ver mieter herauszugeben sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ist die Kündigung wegen Zahlungs verzuges des Mieters beantragt worden, so ist der Erlab des Räumungsbefehles nicht mehr zulässig,-wenn der Mieter den Vermieter bis zum Ablauf von 2 Wochen seif Zustellung der Kündigung befriedigt oder eine gegen über der Mietszinsforderung zulässige Aufrechnung erklärt. Die Frist verlängert sich um weitere 2 Wochen, wenn innerhalb derselben dem Gerichte die Erklärung ^der Fürsorgebehörde zugegangen ist, dab sie zur Befriedigung des Vermieters bereif sei. Die Zustellung des Räu mungsbefehles erfolgt analog der eines Vollstreckungs befehles auf Betreiben des Vermieters. Er steht einem auf eine Klage hin ergangenen Versäumnisurieile gleich; der Mieter kann also gegen ihn nach Mabgabe der all gemeinen zivilprozessualen Vorschriften Eins'pruch'ein- legen. Ist der Räumungsbefehl ordnungsmäbig erlassen, so ist jedoch in dem weiteren Verfahren eine Nachprüfung der im Kündigungsschreiben geltend gemachten Auf hebungsgründe nur zulässig, wenn die Versäumung des rechtzeitigen Widerspruchs nicht auf einem Verschulden des Mieters beruht, oder wenn der Mieter innerhalb der Widerspruchsfrist dem Vermieter erklärt hat, dab er die Herausgabe des Mietraumes ablehne. Beantragt der Mieter, ohne gegen die Kündigung Widerspruch zu er heben, vor der Verfügung des Räumungsbefehles die
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