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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 9.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454430Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454430Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454430Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (9. Februar 1884)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte
- Untertitel
- Neue Schulordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 9.1884 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (5. Januar 1884) 1
- AusgabeNr. 2 (12. Januar 1884) 9
- AusgabeNr. 3 (19. Januar 1884) 17
- AusgabeNr. 4 (26. Januar 1884) 25
- AusgabeNr. 5 (2. Februar 1884) 33
- AusgabeNr. 6 (9. Februar 1884) 41
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 41
- ArtikelSelbstregistrirender Schiffskompass 43
- ArtikelUeber Schwerkrafthemmungen (Fortsetzung anstatt Schluss aus Nr. ... 44
- ArtikelDie älteste Räderuhr Nürnbergs (Schluss aus Nr. 3) 45
- ArtikelUeber die Behandlung des Stahles bei Anfertigung von Bohrern, ... 45
- ArtikelAnzeigen 47
- AusgabeNr. 7 (16. Februar 1884) 49
- AusgabeNr. 8 (23. Februar 1884) 57
- AusgabeNr. 9 (1. März 1884) 65
- AusgabeNr. 10 (8. März 1884) 73
- AusgabeNr. 11 (15. März 1884) 81
- AusgabeNr. 12 (22. März 1884) 89
- AusgabeNr. 13 (29. März 1884) 97
- AusgabeNr. 14 (5. April 1884) 105
- AusgabeNr. 15 (12. April 1884) 113
- AusgabeNr. 16 (19. April 1884) 121
- AusgabeNr. 17 (26. April 1884) 129
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1884) 137
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1884) 145
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1884) 153
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1884) 161
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1884) 169
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1884) 177
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1884) 185
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1884) 193
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1884) 201
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1884) 209
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1884) 217
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1884) 225
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1884) 233
- AusgabeNr. 31 (2. August 1884) 241
- AusgabeNr. 32 (9. August 1884) 249
- AusgabeNr. 33 (16. August 1884) 257
- AusgabeNr. 34 (23. August 1884) 265
- AusgabeNr. 35 (30. August 1884) 273
- AusgabeNr. 36 (6. September 1884) 281
- AusgabeNr. 37 (13. September 1884) 289
- AusgabeNr. 38 (20. September 1884) 297
- AusgabeNr. 39 (27. September 1884) 305
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1884) 313
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1884) 321
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1884) 329
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1884) 337
- AusgabeNr. 44 (1. November 1884) 345
- AusgabeNr. 45 (8. November 1884) 353
- AusgabeNr. 46 (15. November 1884) 361
- AusgabeNr. 47 (22. November 1884) 369
- AusgabeNr. 48 (29. November 1884) 377
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1884) 385
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1884) 393
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1884) 401
- BandBand 9.1884 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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15. Die Rechte und Pflichten der Lehrer sind durch deren Anstellungs verträge festgestellt. IG. Der Direktor ist, ausser mit der Beaufsichtigung und inneren Leitung der Schule hauptsächlich beauftragt: a) mit dem theoretischen und praktischen Unterrichte und der Be aufsichtigung desselben, soweit er durch die anderen Lehrer er- theilt wird ; b) mit der Berichterstattung an den Aufsichtsrath über die Fort schritte, das Betrageu und den Fleiss der Schüler; c) mit der Ausfüllung und Versendung der Zeugnisse der Zöglinge unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Aufsichtsrathes; d) mit der zur Verwaltung der Schule nöthigen Buchführung; e) mit der Anschaffung des zum praktischen Arbeiten oder zum Unter richt nöthigen Bedarfs. 17. Der Direktor muss dem Vorsitzenden des Aufsichtsrathes alle Anfragen, Aufnahme von Schülern betreffend, übermitteln. Er darf keinen Zögling zulassen, der nicht zuvor vom Aufsichtsrathe angenommen worden ist. Abschnitt IV. Von den Zöglingen und Zuhörern. IS. Das Gesuch um Aufnahme eines Zöglings ist, wenn möglich, 3 Monate vor dem Beginn der Schule einzureichen. Es sind demselben beizufügen: ein Schulzeugnis, und wenn der Angemeldete schon praktisch gearbeitet hat, ein Zeugnis des Lehrherrn, bezw. des Arbeitgebers. Das Ge such ist vom A ater oder Vormund des Aufzunehmenden zu unterzeichnen, falls der letztere noch nicht volljährig ist. 19. Für den Fall, dass eine grössere Anzahl von Gesuchen vorliegen sollte, als die Schule zur gegebenen Zeit bewilligen könnte, ist die, die zweckmässige Grenze übersteigende Anzahl abzuweisen. Es hat dies die jenigen Bewerber zu treffeD, deren Zeugnisse die am wenigsten befriedigen den sind. Unter sonst gleichen Umständen haben die dem Deutschen Reiche Angehörigen den Vorzug vor Ausländern und unter den ersteren die Söhne und Ausgelernten von Mitgliedern des Centralverbandes. Mird von einem, dem Centralverbande angehörigen Vereine eine Aufnahme angefochten, so hat der Centralvorstand endgültig darüber zu entscheiden. -0. Xiu Aufnahme in die Schule können sich nur solche junge Leute melden, die mindestens den Bildungsgrad der ersten Klasse einer guten Volksschule haben. 21. Die Schule kann in vielfach verschiedener Weise benutzt werden, und es sind im Hinblick hierauf zu unterscheiden: a) Lehrlinge, b) Schüler, c) Gäste, d) Zuhörer. 22. Lehrlinge sind diejenigen Zöglinge, welche noch gar nicht, oder weniger als zwei Jahre praktisch als Uhrmacher gearbeitet haben. Sie müssen sich durch Vertrag verpflichten, mindestens drei Schuljahre in der Schule zu verbleiben. 23. Schüler sind diejenigen Zöglinge, welche bereits 2 Jahre oder länget als Uhrmacher praktisch gearbeitet haben und am theoretischen und praktischen Unterrichte Theil nehmen. Ihr Eintritt erfolgt auf ein Schuljaht, wenn sie 3 Jahre und länger praktisch gearbeitet haben, sonst aber auf 2 Schuljahre. Früher Abgehende haben das Schulgeld für das ganze laufende Schuljahr zu entrichten, wenn nicht nach dem Ermessen des Aufsichtsrathes zwingende Gründe für den früheren Abgang vorliegen. 21. Unter dem Namen „Gäste“ können junge Leute aufgenommen werden, welche nicht den regelmässigen Lehrgang der Schule durchmachen, sondern während eines kürzeren Zeitraumes in gewissen Unterrichtsfächern sich aus- bezw. weiterbilden wollen. Die Benutzung der Schule in dieser Richtung steht Jedem frei, welchei mindestens 1 Jahre in der praktischen Uhrmacherei beschäftigt war. Der Nachweis hierüber, nebst Zeugnissen über praktische Befähigung und sittliches \ erhalten ist bei der Anmeldung mit einzusenden. Der Eintritt der Gäste kann jederzeit geschehen und ist an gewisse Termine nicht gebunden. Nur für solche Gäste, die gleichzeitig den theo retischen Unterricht mitgeniessen wollen, ist es rathsam, am Beginn des Schuljahres einzutreten. Der Eintritt geschieht mindestens auf sechs Monate, und es kann nach Ablauf dieses Zeitraumes das Verhältnis monatweise fortgesetzt werden. 25. Unter der Benennung „Zuhörer“ werden zu den theoretischen Interrichtsstunden junge Leute zugelassen, die sich in einzelnen Fächern theoretisch ausbilden wollen. 26. Das Schulgeld beträgt für Schüler und Lehrlinge jährlich 180 M. Für Söhne von Uhrmachern, die zur Zeit des Eintritts der ersteren mindestens seit einem Jahre Mitglieder des Centralverbandes sind, sowie für Söhne von Einwohnern von Glashütte beträgt es 120 M., für Ausgelernte von obengenannten Verbandsmitgliedern 144 M. Das Schulgeld ist vierteljährlich voraus zu entrichten. Dasselbe kann nach Befinden des Aufsichtsrathes für Schüler von vorzüglichen praktischen Leistungen, von tadellosem Fleiss und sittlichem Verhalten ermässigt, selbst ganz erlassen werden. 27. Das Schulgeld der Gäste beträgt 150 M. für das erste Halbjahr und ist im "Voraus zu entrichten. Von da an kann die Dauer ihres Aufent haltes von ihnen monatlich weiter verlängert werden, und ist dafür im 3. V lerteljahre 18 M. und im 4. Vierteljahre 15 M. monatlich zu entrichten. Für Söhne oder Ausgelernte von Mitgliedern des Centralverbandes (§ 26) betragen obige Ansätze M. 120, 15 und 10 M. bez. 28. Die Zuhörer, welche sämtliche Unterrichtsfächer besuchen, zahlen dafür monatlich 5 M.; für einzelne Fächer sind auf je eine wöchentliche Unterrichtsstunde monatlich 60 Pf. zu entrichten. 29. i ür den Fall, dass aus irgend welchem Grunde das Verhältnis vor Ablauf des Termins, bis zu welchem Zahlung zu leisten war, aufhört, wird eine Rückzahlung des Schulgeldes nicht gewährt. 30. Für Ausländer erhöhen sich die Sätze des Schulgeldes um 20 Prozent. 31. Die von den Zöglingen angefertigten Arbeiten sind deren Eigen thum; sie haben das Material dazu zu bezahlen. Die Arbeiten derjenigen Zöglinge, welchen das Schulgeld ganz oder theilweise erlassen ist, sind Eigenthum der Schule, welche dann das Material dazu liefert. 3—. Die Aibeiten weiden den Fähigkeiten der Zöglinge angepasst. und diese haben auszuführen, was vom Lehrer angeordnet wird. Bei vor geschrittenen Zöglingen werden die Wünsche derselben, sowie die ihrer Eltern, soweit thunlich, berücksichtigt werden. 33. Für diejenigen Arbeiten, die der Schule verbleiben sollen, oder, wie z. B. Reparaturen, durch dieselbe vermittelt werden, wird ein Preis verzeichnis aufgestellt werden, oder, wo solches nicht möglich ist, wird die aufgewendete Zeit mit Rücksicht darauf, ob der Betreffende fieissig und achtsam war, als Grundlage der Bestimmung des Werthes dienen. Für Anfertigung kleiner, der Schule angehörender, zum allgemeinen Gebrauch bestimmter Werkzeuge, als Bohrer, Stichel oder dergl., wird nichts vergütet, wenn eine einzelne derartige Arbeit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt, und nicht mehrere dergleichen auf ein ander folgen. 34. Die Preise werden durch den Direktor festgestellt und unterliegen der Bestätigung durch den praktischen Ausschuss. 35. Der Werth der durch einen Zögling ausgeführten Arbeit wird, sofern die Arbeit der Schule verbleibt, durch Gutschrift auf Schulgeld aus geglichen. £6. Die Beschäftigung der Schüler in praktischen Arbeiten erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Vervollständigung des eigenen Werkzeuges, Anfertigung von Modellen verschiedener Hemmungen und von Apparaten zur Erklärung verschiedener mechanischen Vorgänge in der Uhrmacherei, Partie-Arbeiten im Zusammen hänge mit der hiesigen Fabrikation, Reparaturen, Anfertigung von astro nomischen Pendeluhren und See-Chronometern, genaues Reguliren und Be obachten. 37. Ausserdem kann auf Verlangen auch gründlicher Unterricht in Steinarbeit, dem Anfertigen der Steinlöcher und Verbessern derselben. Kadraktur-Arbeit und dem Anfertigen und Verbessern der Anker-Hemmungen und Kompensationsunruhen, durch tüchtige Spezial-Lehrer ertheilt werden. Endlich wird die Schule auch Gelegenheit zur praktischen Ausbildung in den neuesten Anwendungen der Elektro-Mechauik in Bezug auf die Uhr macherei bieten. 38. Die Anfertigung von Reparaturen wird in einer eigens dazu bestimmten Abtheilung vorgenommen. Um in diese Abtheilung aufgenommen werden zu können, muss der Betreffende gut und schön ein Trieb eindrehen, eine Unruhwelle und der gleichen machen, auch mit dem Schwungrade arbeiten können. Wenn und insoweit dies nicht der Fall ist, hat er diese Arbeiten erst einzuüben. Auch muss er einen Dockeudrehstuhl besitzen, bez. sich hier anschaffen.
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