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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 14.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454433Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454433Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454433Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft Nr. 7 und Nr. 22 wahrscheinlich unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1889)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Entscheidung des Reichsgerichts in Betreff der Stempelfrage für Uhrgehäuse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Lage der Uhrmacher in Oesterreich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 14.1889 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1889) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1889) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1889) 25
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1889) 37
- AusgabeNr. 5 (1. März 1889) 49
- AusgabeNr. 6 (15. März 1889) 61
- AusgabeNr. 7 (1. April 1889) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1889) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1889) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1889) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1889) 131
- ArtikelCentral-Verband 131
- ArtikelEntscheidung des Reichsgerichts in Betreff der Stempelfrage für ... 131
- ArtikelDie Lage der Uhrmacher in Oesterreich 133
- ArtikelGeschichtliche Notizen über den Ursprung und die Fabrikation von ... 134
- ArtikelPatentbeschreibungen 134
- ArtikelDer Chronometergang (Fortsetzung aus Nr. 7) 136
- ArtikelDie Verzahnungen im allgemeinen und in Beziehung zur Uhrmacherei ... 137
- ArtikelAus der Praxis 138
- ArtikelSprechsaal 139
- ArtikelVereinsnachrichten 139
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 140
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 140
- ArtikelAnzeigen 141
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1889) 147
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1889) 161
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1889) 175
- AusgabeNr. 15 (1. August 1889) 189
- AusgabeNr. 16 (15. August 1889) 203
- AusgabeNr. 17 (1. September 1889) 217
- AusgabeNr. 18 (15. September 1889) 231
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1889) 247
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1889) 261
- AusgabeNr. 21 (1. November 1889) 277
- AusgabeNr. 22 (15. November 1889) 291
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1889) 307
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1889) 323
- BandBand 14.1889 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 133 — Was die Entstehungsgeschichte des Gesetzes anbetrifft, so kann hier die Ansicht des ersten Richters, dass die deutsche Gesetzgebung sich an die schweizerische angelehnt habe, uner- örtert bleiben. Die Vollziehungsverordnung des schweizerischen Bundesraths vom 17. Mai 1881 umfasst mit dem Ausdruck „Uhrgehäuse“ laut Artikel 5: a) die Deckel, b) den Staubdeckel (cuvette), c) die Ränder (carrures), d) den Bügel, und das schweizerische Bundesgesetz vom 23. Christmonat 1880 lässt mit Sicherheit erkennen, dass der Ausdruck nicht in dem von der Revision behaupteten Sinne gebraucht worden ist. Ab gesehen von der beiläufigen Bemerkung des ersten Urtheils über die schweizerische Gesetzgebung, ist in demselben die Ent stellungsgeschichte des Gesetzes, soweit dieselbe hier interessirt, richtig dargelegt. Vergeblich versucht die Revision, die im ersten Urtheil aus dem Entwürfe von 1878 wörtlich wiedergegebene Stelle für ihre Auffassung zu verwerthen. Diese Stelle betont die Selbständigkeit der Uhrschalen im Verhältnisse zu dem Uhr werk, deutet aber mit keinem Worte darauf hin, dass die ein zelnen, die Uhrschale bildenden Deckel als selbständige Waare zu gelten haben. Die Revision unterstellt den Fall, dass von einem Uhrgehäuse der vorliegenden Art der vordere ungestempelte Deckel entfernt werde. In diesem Falle, meint die Revision, bleibe immer noch ein Uhrgehäuse übrig, welches den gesetzlichen Bestimmungen gemäss gestempelt werden müsse. In den vorliegenden Fällen würde in der That das übrige Uhrgehäuse das deutsche Stempel zeichen vorweisen. Dass daraus eine Unzuträglichkeit erwachsen könnte, leuchtet nicht ein, da der Feingehalt richtig angegeben bliebe. Wie aber die Revision aus dem unterstellten Falle her leiten will, dass die vordere Uhrschale als eine selbständige Waare anzusehen sei, welche ebenfalls mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sein müsse, ist völlig unklar. Schliesslich macht die Revision noch geltend: die Ansicht des ersten Richters entspreche nicht dem Zwecke des Gesetzes, Täuschungen des Publikums über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vorzubeugen; denn nach Auffassung des Richters sei nicht erfindlich, wie ein Verkäufer aus dem Gesetze zur Ver antwortung gezogen werden solle, wenn er dem zweiten Deckel einen weit gediegeneren Feingehalt an Gold oder Silber gebe, als dem gestempelten. Die Ausführung steht aber gerade um gekehrt der Auffassung der Revision entgegen; denn, wenn jeder Uhrdeckel als selbständiges Geräth anzusehen wäre, so würde nicht bloss jeder derselben verschieden, sondern auch nur Einer derselben gestempelt werden können, indem der Stempel immer nur auf denjenigen Deckel, der ihn trägt, zu beziehen wäre. Dass ein solches Ergebniss wirksamer Täuschungen Vorbeugen würde, als die Vorschrift in § 2, nach welcher die Stempelung das ganze Geräth und alle Bestandtheile desselben erfasst, kann nicht zugegeben werden. Einzuräumen ist, dass durch die Weg nahme eines Uhrdeckels und Ersetzung desselben durch einen anderen von geringerem Feingehalte Täuschungen verübt werden können. Allein wenn in solchem Falle der geringere Feingehalt die § 2 al. 2 vorgeschriebene Grenze übersteigt, würde nach § 9 Nr. 4 Bestrafung eintreten können. Ueberdies hat sich das Gesetz keineswegs den Zweck gestellt, alle Täuschungen auszuschliessen, sondern einfachere und solidere Verhält nisse in das Edelmetallgewerbe einzuführen und das Kunstgewerbe zu heben. Die Lage des Uhrmachers in Oesterreich. Im Laufe der letzten Jahre hat sich im österreichischen Kaiser staate unter den Kollegenvereinen und Genossenschaften eine mächtige Bewegung geltend gemacht, welche die Bildung eines „Centralverbandes der Oesterreichisch-Ungarischen Uhrmacher“ anstrebt. Das Begründungs - Comite ist schon seit einiger Zeit thätig und wahrscheinlich schon im Juni d. J. werden die endgültigen Wahlen stattfinden. — Vielleicht ist das hervor ragende Beispiel, welches der „Central-Verband der Deutschen Uhrmacher“ seit dem letzten Verbandstage im vorigen Jahre gegeben hat, auch auf die Kollegenvereine Oesterreich-Ungarns nicht ohne Einfluss geblieben und der Nutzen einer Gesammt- vereinigung wohl erwogen worden. Wenn auch eine plötzliche Umwälzung der Verhältnisse unmöglich zu erwarten ist, so wird doch durch Beharrlichkeit im gemeinsamen Handeln, durch Aus führung wohlerwogener Beschlüsse eine stetige Wendung zum Besseren nicht ausbleiben. Die Lage des Uhrmachers in Oesterreich ist ebenso miss lich als die der Kollegen in Deutschland, vielleicht zum Theil eine noch drückendere, wie aus einer recht beachtenswerthen Ansprache in der Wiener Uhrmachergenossenschaft hervorgeht, die in jüngster Zeit der Schriftführer Kollege Mora wetz bei Gelegenheit der Jahresbericht-Erstattung gehalten. Der genannte Redner sprach sich nach der „Oesterreichisch-Ungarischen Uhr- maeherzeitung“ (Wien) in nachfolgender Weise aus: „Wir Uhrmacher waren noch nie auf Rosen gebettet, aber wenn es mit unserem Kunstgewerbe, dass so viel Fleiss, Ge schicklichkeit und Ausdauer erfordert, in der jetzt bestehenden Weise fortgeht, dann müssen wir fragen: Was nützt es uns, noch Lehrlinge zu bilden und zu prüfen, wenn sie keine Zukunft mehr haben ? Was hat die Fachschule für unsere Genossen schaft für einen Werth, wenn der Schüler für seine dort er langten Kenntnisse keine Gelegenheit zur Verwerthung findet? Was, mit einem Worte, nützt alles mühselig gesammelte Wissen und Können, wenn der Uhrmacher doch nur dazu verdammt ist, Schundwaaren billig und oberflächlich zu repariren, welche von gewissenlosen Händlern dem grossen Publikum mit allen mög lichen, oft sehr verwerflichen Mitteln eingeredet wird ? Die Art, wie diese Sorte Händler das Geschäft betreibt, ist eine solche, dass kein Ehrenmann nur annähernd mitthun kann, und darum sind nicht allein die Uhrmacher, sondern auch die anständigen Uhrenhändler zum Zusehen verdammt, so lange der Uhrenschwindel solcher Leute nicht auf die eine oder andere Art wenigstens eingedämmt wird. Unsere Verhältnisse liegen leider so, dass 6000 Uhrmacher sammt ihren Familien dem Untergange preisgegeben sind, um 20 bis 30 Händlern die Frei heit zur schamlosen Ausbeutung des Volkes zu erhalten. Was nützt uns der österreichische Uhrmachertag, wenn die berech tigten und wohlmotivirten Beschwerden desselben bei den Be hörden keine Beachtung finden? Was nützen uns selbst Ge setze und Regierungs-Erlässe, wenn, wie das beispielsweise bei dem Prämienschwindel der Fall ist, das Verbot in cynischer Weise umgangen und der untersagte Unfug sofort in anderer Form weiter betrieben wird? Die empörendsten Widersprüche in der Regelung unseres gewerblichen Lebens treten uns täglich zu unserem Nachtheile vor Augen, ohne dass sich auch nur im entferntesten eine Aus sicht auf Abstellung der daraus hervorgehenden schweren Uebel- stände zeigen würde. Das Punzirungsamt beispielsweise prüft jedes Uhrgehäuse sorgfältig auf seinen Feingehalt, damit der Käufer nicht betrogen werden kann; in diesen geprüften Ge häusen befinden sich aber oft Werke, die eigens für den schänd lichsten Betrug erzeugt worden sind und die der leichtgläubige Käufer noch weniger als den Feingehalt des Gehäuses beurtheilen kann. Es ist ja kein Geheimniss, dass in der Schweiz von den schlechtesten Fabrikanten eine eigene Sorte von Uhren erzeugt wird, die in keinem anderen Staate verkäuflich, bei uns aber von den früher gekennzeichneten Händlern ein für ihre Wucher zwecke sehr begehrter Artikel sind. Das Hausiren mit ausländischen Waaren überhaupt, insbe sondere aber mit Gold- und Silberwaaren, mithin also mit allen Taschenuhren, ist nach dem seit dem Jahre 1853 bestehenden Hausirgesetze streng verboten und mit grossen Strafen bedroht. Wie aber dieses Gesetz gehandhabt wird, beweist die Thatsache, dass ungefähr zwei Drittel der importirten Taschenuhren im Hausirwege veräussert werden. Schon in allen Formen haben wir gegen diesen und manchen anderen drückenden Uebelstand Vorstellungen erhoben, es ist aber, als ob der gute Wille zum helfenden Eingreifen an maassgebender Stelle nicht vorhanden
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