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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Federzuguhr mit herausziehbarem Federkern
- Untertitel
- D. Reichs-Patent Nr. 104699; von Friedr. Mauthe in Schwenningen, Schwarzwald
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Text eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung aus Nr. 16)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageImmerwährender Kalender -
- ArtikelCentral-Verband 161
- ArtikelDeutsche Seewarte zu Hamburg 161
- ArtikelK. k. Fachschule für Uhrenindustrie in Karlstein ... 163
- ArtikelWecker „Universal“ 164
- ArtikelNeuheiten 165
- ArtikelImmerwährender Kalender 166
- ArtikelFederzuguhr mit herausziehbarem Federkern 166
- ArtikelText eines Statuts für Zwangs-Innungen (Fortsetzung aus Nr. 16) 167
- ArtikelVereinsnachrichten 168
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 169
- ArtikelVerschiedenes 169
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 170
- ArtikelGeschäftliches 170
- ArtikelAnzeigen -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 17. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 167 Zwecke ist das Lager für den Federkern mit einem Ausschnitt für den zum Einhängen der Triebfeder bestimmten Haken des Federkernes derart versehen, dass der Federkern nach Ablösung seines Hakens aus der Oese der Feder ungeteilt aus dem Trieb werke herausgezogen werden kann, während er in Gebrauchs stellung durch den Eingriff des Kupplungshakens in die Federöse gesichert wird. Einrichtungen an Federzuguhren, um ein Herausnelunen des Triebwerkes zu erleichtern, sind bereits in verschiedenen Aus führungsformen bekannt. Bei einer Gruppe dieser Einrichtungen (vergl. amerikanische Patentschrift Nr. 441708) ist die Aufzieh welle zweiteilig hergestellt und zwischen den beiden Teilen der selben eine Kupplung vorgesehen. Durch die Anfertigung der Aufziehwelle aus zwei Teilen mit besonderen Kupplungsgliedern zwischen denselben wird die Herstellung dieser Einrichtung erheblich verteuert und der Uebelstand verursacht, dass der Wellenkern in Gebrauchsstellung durch einen Vorstecker oder dergl. gesichert werden muss, welcher leicht verloren gehen und bei dessen Verlust eine selbstthätige störende Verschiebung des Wellenkernes leicht eintreten kann. Es ist ferner bei Uhren mit geschlossenem Federhause versucht worden, das Herausnehmen des Federhauses dadurch zu erleichtern, dass das Sperrrad oder das Gehäuse in eine Oeffnung, bezw. Aussparung der Werkplatte oder eines mit diesem verbundenen Teiles eingesetzt und durch abnehmbare Verschlussteile befestigt ist (siehe die schweizerischen Patentschriften Nr. 10873 und 12881 und die englische Patent schrift Nr. 2188 vom 1. Februar 1894). Bei diesen Einrichtungen ist eine von der üblichen Bauart abweichende Ausbildung der Werkplatten erforderlich, deren Teile deshalb besonders angefertigt werden müssen, wodurch die Herstellungskosten erhöht und eine Anbringung der Einrichtung an bereits fertiggestelllen Uhrwerken ausgeschlossen wird. Bei Uhren mit kräftigem Triebwerk und demgemäss grossen Federhäusern würden die Werkplatton eine unzweckmässige Wandstärke erhalten müssen; derartige Ein richtungen sind deshalb nur für Uhren mit weniger kräftigen Triebwerken, z B. Taschenuhren, geeignet, während das leichte Herausnehmen des Triebwerkes besonders für Wanduhren, Regu lateure und dergl. erwünscht ist. Bei dem vorliegenden Erfindungsgegenstand kann der Feder kern in üblicher Weise ungeteilt hergestellt werden. In Gebrauchs stellung wird der Federkern lediglich durch den Eingriff seines Hakens in die Federöse gesichert und an einer selbstthätigen Verschiebung gehindert, so dass die Anordnung eines verlierbaren Sicherungsteiles nicht erforderlich ist. Die Bauart der Gestell platten kann beliebig und ihre Ausbildung die übliche sein; eine Teilung der Gestellplatten oder die Anordnung grösserer Oeff- nungen oder Ausnehmungen sowie besonderer Verschlussteile ist nicht erforderlich. Der Erfindungsgegenstand ist deshalb bei Uhren jeder Art anwendbar und kann auch bei bereits im Ge brauch befindlichen Uhrwerken beliebiger Ausführung angebracht werden. Text eines Statuts für Zwangs-Innungen. (Fortsetzung aus Nr. 16.) Ausschuss für das Gehilfen- und Herbergswesen. § 35. Die Innung errichtet zur Verwaltung der Gehilfen- und Herbergsangelegenheiten, sowie des Arbeitsnachweises einen „Ausschuss für das Gehilfen- und Herbergswesen“. Er besteht aus dem Obermeister oder einem vom Innungs- vorstande aus seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter als Vor sitzenden und 4 Mitgliedern. Die Hälfte der letzteren wird von der Innungsversammlung aus den nach § 40 Absatz 1 wählbaren Personen gewählt; der Vorsitzende und mindestens eins dieser Mitglieder müssen das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigen. Die andere Hälfte der Mitglieder wird von dem Gehilfenausschuss aus der Zahl derjenigen volljährigen Gehilfen gewählt, welche seit mindestens 6 Monaten bei Innungsmitgliedern in Arbeit stehen und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Jedes Jahr scheiden 2 Mitglieder, und zwar 1 Innungs mitglied und 1 Gehilfe, aus, welche zunächst durch das Los, demnächst durch das Dienstalter bestimmt werden. Im übrigen finden auf die Wahlen zum Ausschusso die Bestimmungen der §§ 27 und 28 entsprechende Anwendung. Ausschuss für das Lehrlingswesen. § 36. Die Innung errichtet für die Lehrlingsangelegenheiten einen „Ausschuss für das Lehrlingswesen“. Ihm liegt insbesondere ob, als Organ der Innung Streitigkeiten der in § 37 bezeichneten Art zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen zu ent scheiden und bis zum Inkrafttreten der §§ 131 ff. der Gewerbe ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 die Gehilfenprüfung abzunehmen. Der Ausschuss besteht aus dem Obermeister als Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Innungsversammlung aus den nach § 40 Absatz 1 wählbaren Personen, welche das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigen, gewählt. Die andere Hälfte wird von dem Gehilfenausschuss aus der Zahl derjenigen Gehilfen gewählt, welche 1. volljährig sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden; 2. seit mindestens 6 Monaten bei Innungsmitgliedern in Arbeit stehen und 3. im übrigen den Anforderungen des § 129 der Gewerbe ordnung entsprechen. Bis zum Ablaufe von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten des § lOOr a.a.O. sind Gehilfen auch dann wählbar, wenn sie den Anforderungen unter Ziffern 1 und 2 genügen und eine Lehrzeit von mindestens 2 Jahren zurückgelegt haben Dio Vorschriften des § 35 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. § 37. Der Entscheidung des Ausschusses für das Lehrlings wesen unterliegen Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen 1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Lehrverhältnisscs, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses; 2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Lehrverhältnisse, sowie über eine in Beziehung auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe, soweit es sich nicht um die in § 3 Absatz 2 des Gewerbegerichts- Gesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Konventional strafen handelt; 3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Lehr lingen auf Grund des Krankenversicherungs-Gesetzes zu leistenden Beiträge und Eintrittsgelder. Nach Anrufung seiner Entscheidung hat der Ausschuss den Parteien alsbald Gelegenheit zu geben, ihre Ausführungen und Beweismittel in einem Termine mündlich vorzubringen. Die Vertretung durch Personen, welche sich berufs- oder geschäfts- mässig mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassen, ist ausgeschlossen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien und dem Vorsitzenden des Ausschusses zu unterschreiben. § 38. Die Entscheidung des Ausschusses, bei welcher ausser dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 2 Mit glieder mitwirken müssen, erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen; sie geht in Rechtskraft über, wenn nicht binnen einer Notfrist von einem Monat eine Partei Klage bei dem ordentlichen Gericht erhebt. Die Frist beginnt gegen eine bei der Verkündigung nicht an wesende Partei mit der Behändigung der Entscheidung. Wegen der Vollstreckung der Entscheidungen oder Ver gleiche gelten die Bestimmungen des § 91b Absatz 2 bis 6 der Gewerbeordnung.
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