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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 24.1899
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454436Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454436Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454436Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vollkaufmann und Minderkaufmann (II) (Schluss aus Nr. 2)
- Autor
- Flechtner, Fritz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Uhrenmuseum zu Schramberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 24.1899 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelCentral-Verband 21
- ArtikelAufruf! 21
- ArtikelTagesfragen 21
- ArtikelVollkaufmann und Minderkaufmann (II) (Schluss aus Nr. 2) 22
- ArtikelDas Uhrenmuseum zu Schramberg 23
- BeilageXVI. siècle -
- ArtikelDas Uhrenmuseum zu Schramberg 25
- ArtikelStromschlussvorrichtung an elektrisch betriebenen Uhren 26
- ArtikelRepetitionsschlagwerk von Robert Türck in Zürich 27
- ArtikelBriefwechsel 27
- ArtikelVereinsnachrichten 28
- ArtikelVerschiedenes 29
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 29
- ArtikelAnzeigen 30
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) -
- BandBand 24.1899 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. B. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 23 ablehnenden Bescheide beruhigen müssen, können sie späterhin Beschwerde dagegen einlegen und vor der Kevisionsinstanz möglicherweise ihre Auffassung zur Anerkennung bringen. Es ist nun nicht anzunehmen. dass solche Meinungsverschiedenheiten später seltener würden, eher dürfte das Gegenteil der Pall sein; zweifellos aber ist, dass sie eine ganz andere Bedeutung ge winnen werden als heute. Natürlich würde durch solche Meinungs verschiedenheiten und die aus ihnen sich ergebenden Revisionen und anderen Weiterungen der Sache selbst kein guter Dienst erwiesen, und eine Massnahme, die derartigen Streitigkeiten vor beugte, müsste daher allseitig mit Freude begrüsst werden. Auf Grund dieser Erwägungen hat daher die Handelskammer zu Halberstadt sich veranlasst gesehen, unterm 1. Juni v. J. eine Eingabe an den Minister für Handel und Gewerbe zu richten, in der sie ihn ersuchte, von der den Landesregierungen gegebenen Befugnis, die Grenzen des Kleingewerbes zu bestimmen, Gebrauch machen zu wollen. Diese Eingabe hat die Unterstützung ver schiedener anderen Kammern gefunden und den Minister be stimmt, unterm 5. August einen Erlass an die Handelsvertretungen zu richten, in dem er ihnen unter Hervorhebung der oben an geführten Momente seine Absicht kund gab, die Abgrenzung vorzunehmen und sie gleichzeitig, unter Mitteilung seines eigenen Planes, aufforderte, auch ihrerseits Stellung zu dieser Frage zu nehmen und ihre Gutachten vor Ablauf des vor. Jahres ihm zu überreichen. Nach dem Entwurf des Ministers soll die Abgrenzung in der Weise erfolgen, dass die in der ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuerklasse befindlichen Betriebe dem Grossgewerbe und damit den Vollkaufleuten zuzurechnen seien, die gewerbesteuer freien Betriebe aber dem Kleingewerbe und damit den Minder kaufleuten, für die in der vierten Klasse steuernden Betriebe da gegen soll die Abgrenzung nach anderen Merkmalen vorgenommen werden. Inzwischen sind die Gutachten einer grossen Zahl von Handelskammern bekannt geworden, und diese gehen in den wesentlichsten Punkten so weit auseinander, dass eine generelle Regelung kaum noch als diskutabel bezeichnet werden kann. Vielmehr muss die anfangs nicht unberechtigte Hoffnung, es werde sich eine Reihe allgemein anwendbarer Merkmale finden lassen, nach denen die Abgrenzung vorgenommen werden könnte, als eine durchaus trügerische bezeichnet werden. Denn einerseits werden hier diese, dort jene Merkmale als Kriterium vorgeschlagen, die gar nicht in Uebereinstimmung gebracht werden könnten, es herrscht auch anderseits mit Bezug auf die gleichen Merkmale keine Einstimmigkeit über die Art, wie dieselben zur Anwendung gebracht werden sollen. Was aber die Verwendung der Gewerbe steuerpflicht als Kriterium betrifft, so kann als absolut zweifellos nur die Zugehörigkeit der in Klasse 1 und 2 steuernden Betriebe zum Grossgewerbe und die der gewerbesteuerfreien Betriebe zum Kleingewerbe angesehen werden. Die in Klasse 3 steuernden Betriebe dagegen können nicht ohne weiteres, wie der Minister will, zum Grossbetriebe gerechnet werden. Denn in dieser Klasse befinden sich viele Unternehmungen, die eine kaufmännische Geschäftsführung gar nicht erfordern, so dass es eine Unbilligkeit wäre, deren Inhaber zu Vollkaufleuten zu machen und sie da durch zu zwingen, ihren Betrieb nach kaufmännischen Grund sätzen einzurichten, wozu sie überdies durch ihre Vorbildung in vielen Fällen gar nicht befähigt wären. Es musste daher auch die Registerpfliehtigkeit der in der dritten Klasse befindlichen Betriebe noch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden. Als solche Merkmale werden nun in den Gutachten haupt sächlich die Höhe der Gewerbesteuer, die Grösse des Umsatzes, des Anlage- und Betriebskapitals, sowie die Zahl der beschäftigten Hilfskräfte angegeben. Ueber die Minimalsätze aber gehen die Ansichten weit auseinander. Während die einen die Register- pflichtigkeit bei einem Steuersätze von mindestens 16 Mk. ver langen, rechnen die anderen die Betriebe mit 16 bis 24 Mk. Gewerbesteuer noch zum Kleingewerbe. Aehnliche grosse Ab weichungen finden sich auch bei den anderen Merkmalen. So wird z. B. bald ein Jahresumsatz von 10000 Mk., bald ein solcher von 20000 Mk. als Minimum verlangt, und während die einen schon bei einer Hilfskraft die Eintragung fordern, wollen die anderen sie von der Beschäftigung von mindestens vier, ja sogar von sechs Arbeitskräften abhängig machen. Alle diese Zahlen sind natürlich keine willkürlich gewählten, sondern in den speziellen örtlichen Verhältnissen begründet; aber eben weil diese Verhältnisse überall verschieden sind, wird eine Gleich förmigkeit für alle Landesteile sich niemals erreichen lassen. Und selbst wenn es — was aber so gut wie ausgeschlossen ist — gelingen sollte, eine Reihe allgemein anwendbarer Merk male aufzustellen, so wäre doch noch immer eine sehr grosse Schwierigkeit zu überwinden. Es müsste dann nämlich noch bestimmt werden, ob sämtliche dieser Merkmale vorhanden sein müssen, um die Vollkaufmannseigenschaft zu begründen, oder nur ein Teil derselben, bezw. welche, da sonst das eine Gericht diese, das andere jene als notwendige betrachten würde, wodurch die gewünschte Rechtseinheit vernichtet werden müsste. Ebenso müssten ferner Bestimmungen darüber erlassen werden, ob die Löschung im Handelsregister erst dann zu erfolgen habe, wenn alle notwendigen Merkmale nicht mehr vorhanden sind oder schon beim Mangel einiger derselben, ebenfalls um die Reehts- einheit zu wahren. Sollte aber auch alles dies möglich sein, so wäre die Folge eine fortwährende Löschung und Wiodereintragung, da ein Betrieb in dem einen Jahre die notwendigen Bedingungen erfüllte, in dem anderen aber vielleicht nicht mehr. Um dies zu verhüten, müsste dann wieder noch festgesetzt werden, wie lange die Vollkaufmannseigenschaft erhalten bleiben solle, trotzdem die Voraussetzungen dafür nicht mehr zutreffen u. s. w. u. s. w. Es ergäbe sich auf diese Weise ein ungeheuer kompliziertes System von ganz speziellen Vorschriften, das aber trotzdem, wie wohl jedem ersichtlich sein wird, den Zweck der Abgrenzung, Fehlgriffen bei der Unterscheidung von Minder- und Vollkaufleuten vorzubeugen, nicht erfüllen könnte. Dieser Zweck ist vielmehr — soweit es überhaupt möglich ist — nur dadurch zu erreichen, dass die Registerpfliehtigkeit., je nach den besonderen Verhältnissen, von Fall zu Fall entschieden wird. Notwendige Voraussetzung ist allerdings, dass die Entscheidung nicht ganz selbständig vom Registerrichter getroffen wird, der die Verhältnisse oft nicht mit völliger Sicherheit wird beurteilen können, sondern dass den berufenen Organen des Handels- und Gewerbestandes, insbesondere also den Handelskammern und den Handwerkskammern — so weit diese Fragen in ihr Ressort gehören —, eine möglichst weitgehende Mitwirkung dabei gesichert werde. Dann ist auch zu hoffen, dass es der auf Grund konkreter Fälle erfolgenden Spruchpraxis mit der Zeit gelingen wird, einheitliche Grundsätze aufzustellen und Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu schaffen, während dies bei der geplanten generellen Regelung absolut unmöglich wäre. In diesem Sinne hat sich auch eine Reihe von Handelskammern u. s. w., sowie der deutsche Handelstag zu dem Entwurf des preussischen Handelsministers geäussert. Das Uhrenmuseum zu Sehramherg. as Berneckthal! So ganz der richtige Typus dieser reiz vollen Schwarzwaldthäler, mit ihrem kräftig daher- plätsehernden, krystallklaren Gebirgsbach, mit ihrem un übersehbaren, auf das nervöse Städtergemüt so beruhigend einwirkenden Waldmeer, ihren schön geschwungenen Berglinien, ihren stimmungsvoll zerbröckelten Burgruinen, ihren an Abwechs lung überreichen malerischen Felsgebilden! Wo dieses enge Berneckthal in das weitere Schiltaehthal übergeht, gleichzeitig aber noch drei kleinere Seitenthäler sieh öffnen, an diesem ungewöhnlich interessanten Punkte lagert sich das Städtchen Schramberg an den verschiedenen Bergabhängen hin. von drei prächtigen Burgruinen überragt. Ein ungemein sauberes, hübsches Städtchen, das durch seine malerische Lage das Auge auch weitgereister und anspruchsvoller Naturfreunde befriedigt, gleichzeitig aber auch durch die gewaltige Industrie- thätigkeit imponiert, die sich in dieser Waldeinsamkeit entwickelt hat: von einer bedeutenden Strohmanufaktur, von einer Möbel fabrik, von Bronze- und Emailfabrikation, von Granitbohrerei,
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