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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 32.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454438Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454438Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454438Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1907)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Barometer
- Autor
- Rosenkranz, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Arbeitgeber für das von seinem Angestellten bei der Ausführung einer ausserhalb der Arbeitsstätte vorgenommenen Arbeit von diesem begangene Delikte haftbar?
- Autor
- Hirschfeld, William
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektrischer Wächter-Kontrollapparat „Monitor“ von Mix & Genest in Berlin W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 32.1907 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1907) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1907) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1907) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1907) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1907) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1907) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1907) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1907) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1907) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1907) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1907) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1907) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelZur Erhöhung der Reparaturpreise 178
- ArtikelErdwelt-Masse 179
- ArtikelDie Beseitigung des unangenehmen Handschweisses 179
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 11) 180
- ArtikelDas Barometer 181
- ArtikelIst der Arbeitgeber für das von seinem Angestellten bei der ... 182
- ArtikelElektrischer Wächter-Kontrollapparat „Monitor“ von Mix & Genest ... 182
- ArtikelDer Geschwindigkeitsregler für Uhrwerke, von Ditisheim & Co. in ... 184
- ArtikelAus der Praxis 184
- ArtikelDezimaluhr von Richard Bürk 185
- ArtikelSprechsaal 186
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83 - Uhren 186
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 186
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelVom Büchertisch 191
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 191
- ArtikelInserate 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1907) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1907) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1907) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1907) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1907) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1907) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1907) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1907) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1907) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1907) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1907) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1907) 369
- BandBand 32.1907 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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182 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 12. der Weise, dass man sich einen Papiertrichter herstellt, in welchen man mit einer starken Nadel (Stopfnadel) in die Spitze ein Loch sticht und damit das Quecksilber wieder in das Kohr Rillt. Man erhält auf diese Weise einen ganz feinen Strahl. Nun füllt man ungefähr 5 bis 10 cm der Eöhre mit Quecksilber an und erwärmt dann dieselbe in einer Spiritus- oder Gasflamme, bis das Quecksilber siedet, welches sich dadurch kenntlich macht, dass 1^2 bis 2 cm über dem Niveau desselben an der Wandung der Eöhre sich Quecksilberperlen niederschlagen. Darauf füllt man wieder einige Zentimeter auf und kocht das neu aufgefüllte Stück aus, und so fort, bis die Eöhre gefüllt ist. Bei der letzten Füllung muss man vorsichtig sein, dass keine Quecksilberdämpfe entweichen, da selbige höchst giftig wirken. Ein auf diese Art ausgekochtes Barometer ist für den ge wöhnlichen Gebrauch völlig genügend. Dann ist genau darauf zu achten, dass das Quecksilberniveau in der entweder umgebogenen Eöhre, Flasche oder zylindrischen Behälter genau auf den Nullpunkt zu stehen kommt oder vielmehr jedesmal eingestellt wird, da die Messung nicht die Höhe der Quecksilbersäule in der Glasröhre betragen soll, sondern don Unterschied zwischen dem unteren und dem oberen Quecksilber- n ^ eau - Paul Rosenkranz. Ist der Arbeitgeber für das von seinem Angestellten bei Ausführung einer ausserhalb der Arbeitsstätte vorgenommenen Arbeit von diesem begangene Delikt haftbar? Von Eechtsanwalt Dr. William Hirschfeld in Leipzig. [Nachdruck verboten.] ie Frage soll unter Zugrundelegung folgenden Vorfalls beantwortet werden. Ein Uhrmacher erhält von einem Dritten den Auftrag, die in der Wohnung des Dritten befindlichen Uhren allwöchentlich aufzuziehen. Er schickt seinen Gehilfen nach der Wohnung. Der Gehilfe zieht die Uhren auf und stiehlt dem Dritten hierbei einen Diamantring. Der zwischen dem Uhrmacher und dem Dritten vorliegende, zum Aufziehen der Uhren erteilte Auftrag stellt sich als ein durch Auftrag erteilter Werkvertrag dar. Denn der Uhrmacher wird hierdurch zur Herstellung eines Werkes, nämlich zu dem Auf ziehen der Uhren verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages ist somit ein durch Arbeit herbeizuführender Erfolg. Der Auftrag wird zunächst dem Uhrmacher selbst erteilt. Da es bei der Ausführung des hier in Frage kommenden Auf trages nur auf den Erfolg, nicht aber auf die Person des Aus- führenden ankommt, so unterliegt es keinem Zweifel, dass, während zunächst der Auftrag von dem, dem er erteilt worden ist, ausgeführt werden müsste, hier eine Uebertragung auf einen anderen, den Gehilfen, gestattet ist. Dies pflegt wenigstens im gewöhnlichen, täglichen Verkehr die Eegel zu sein. Lässt jemand nun durch einen Dritten eine ihm übertragene Arbeit ausführen, so hat er für ein ihm bei der Uebertragung zur Last fallendes Verschulden einzutreten- Er ist fernerhin auch für ein bei Ausführung der Arbeit durch seinen Gehilfen verursachtes Verschulden verantwortlich. Er hat, falls der die Arbeit Ausführende die zur Arbeit erforderlichen Fähig keiten nicht besitzt und daher die Arbeit schlecht ausführt, hier für aufzukommen. Er muss aber auch haften, falls der Gehilfe durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln die Arbeit mangel haft ausführt oder den zu bearbeitenden Stoff (hier die Uhr) beschädigt oder vernichtet. Kurzum, seine Haftung bezieht oder beschränkt sich aus schliesslich auf alles das, was in der Erteilung des Auftrages liegt, und auf das, was zwecks Herstellung des verlangten Werkes vorgenommen werden muss. Der Beauftragte (Uhrmacher) haftet somit nicht für die Handlungen des Dritten, die mit dem Aufträge in keinem inneren Zusammenhänge stehen, die zwecks Ausführung des übertragenen Werkes nicht vorgenommen werden. Ein bei dem Aufziehen einer Uhr durch den Dritten (den Gehilfen) ausgeführter Diebstahl steht nun weder mit dem Auf trag selber in irgend welchem inneren Zusammenhang, noch ist er zwecks Ausführung des Werkes vorgenommen worden. Der Diebstahl ist vielmehr nur gelegentlich der Ausführung des Auf trages bewirkt worden. Er läuft neben der zur Ausführung des Auftrages entfallenden Tätigkeit einher. Er ist eine besondere, nicht auf Ausführung des Werkes gerichtete Tätigkeit, eine Tätig keit, die der ihm von seinem Arbeitgeber erteilten Anweisung, seine Tätigkeit auf Ausführung des Werkes zu beschränken, zu widerläuft. Kurzum, es ist eine durch eigenen Entschluss des Gehilfen gegen den Willen des Arbeitgebers entfaltete Tätigkeit, die mit dem Bewusstsein, dass sie mit der Ausführung des über tragenen Werkvertrages in keiner Verbindung steht, ausgeübt wird. Für solche Handlungen haftet der Auftraggeber nicht. Der Uhrmacher hat somit im vorliegenden Falle für den Diebstahl seines Gehilfen nicht aufzukommen. Eine Haftung könnte dem Uhrmacher nur zugemutet werden, wenn er wusste, dass der Gehilfe unredlich war. Dann natürlich hätte er ihn nicht nach fremden Wohnungen schicken dürfen, denn er musste in diesem Falle mit der Möglichkeit rechnen, dass der, dessen Unredlichkeit ihm bekannt war, jede Gelegenheit zur Betätigung seiner Unredlichkeit ergreifen würde. Der Uhr macher würde dann haften, weil er bei der Auswahl des Gehilfen, durch den er die Arbeiten ausführen liess, fahrlässig gehandelt hätte. Elektrisclier Wächter-Kontrollapparat „Monitor“ von Mix & Genest in Berlin W. (Deutsches Eeichs-Patent.) ie bisher gebräuchlichen elektrischen oder "mechanischen Wächter-Kontrolleinrichtungen leiden durchweg an dem Uebelstande, dass eine Nachkontrolle erst nach Be endigung des Wachdienstes stattfindet. Die folgenden Beispiele sind geeignet, die Vorteile des neuen Wächter-Kontrollapparates „Monitor“ D. E. P., in treffender Weise zu erläutern: 1. In einem Kaufhause, welches nachts unter der Be wachung eines Wächters steht, wird eingebrochen, der Wächter überfallen und gefesselt. Am nächsten Morgen ersieht der Be sitzer durch die bisher üblichen Kontrolluhren, dass sein Wächter bis zu einer bestimmten Stunde seine Gänge korrekt gemacht hat. Die Einbrecher aber, welche dann in der Zwischenzeit un gehindert das Kaufhaus ausraubten, haben längst das Weite erreicht. 2. In einer Waggonfabrik entsteht durch Selbstzündung von Putzwolle ein Brand, der bei rechtzeitigem Einschreiten leicht hätte gelöscht werden können. Beim Beseitigen dieser Gefahr aber stösst dem wachhabenden Hüter ein Unglück zu, vielleicht dass er bei seinem Bemühen, das Feuer zu ersticken, verunglückt. In diesem Falle* kann das ganze Etablissement abbrennen. Der Wert der gebräuchlichen Kontrolluhren ist auch hier ein illusorischer gewesen. 3. In Krankenhäusern ist es häufig geboten, Patienten sorg fältig zu überwachen, damit sie sich kein Leid antun. Die üb lichen Apparate, welche man zur Kontrolle des überwachenden Wärters anwenden kann, versagen auch hier vollständig. Es kann nicht befriedigen, nachträglich konstatieren zu können, dass der Wärter eine bestimmte Zeit seine Pflicht getan hat und dann eingeschlafen ist. Inzwischen hat sich der zu bewachende Kranke vielleicht ein Leid zugefügt. Der elektrische Wächter-Kontrollapparat „Monitor“ setzt die vorstehend angeführte Gefahr ganz ausserordentlich herab, weil er bei nicht rechtzeitigem Eintreffen des Wächters an bestimmten vorgeschriebenen Punkten eine Alarmglocke automatisch in Tätig keit setzt- Dieses Signal gibt Veranlassung, schleunigst den Wächter aufzusuchen. Der elektrische Wächter-Kontrollapparat „Monitor“ kontrol liert demnach einen Wärter in denkbar vollkommenster Weise. Es ist dies der beste Ueberwachungsapparat für Wächter aller Art, für Arbeiter oder Beamte, welche daraufhin kontrolliert werden
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