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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die rechtliche Zulässigkeit des Boykotts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Geschichte eines astronomischen Uhrwerkes des 16. Jahrhunderts
- Autor
- Engelmann, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelFest-Willkommengruss 242
- ArtikelZum Münchener Tag 242
- ArtikelDie rechtliche Zulässigkeit des Boykotts 242
- ArtikelAus der Geschichte eines astronomischen Uhrwerkes des 16. ... 244
- ArtikelUeber den Geschäftskauf 247
- ArtikelDer Aufzug der Waltham-Taschenuhren 249
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 250
- ArtikelPlaudereien am Werktisch 251
- ArtikelSprechsaal 253
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 254
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelKonkursnachrichten 256
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 256
- ArtikelInserate 256
- ArtikelCentral-Verband der Deutschen Uhrmacher - Bericht über die ... 257
- AbbildungAstronomische Uhr von C. Reithmann jun., München -
- AbbildungLinke Seitenwand der astronomischen Uhr von C. Reithmann jun., ... -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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244 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Nr. lö. geschritten sind, weil sie glaubten, dass er unter Bruch seines Wortes in dem Lohnkampf seiner Standesgenossen mit der Sozial demokratie gemeinsame Sache gemacht habe, und dass beim Fehlen gerade jener ehrenverletzender Ausdrücke nicht etwa dem Kläger ihre Kundschaft bewahrt haben würden. Trotzdem kann das Reichsgericht in dem Satze: ,dass er nicht würdig sei, die Lieferungen für die kaiserliche Marine zu beschaffen 1 , eine Verrufserklärung des Beklagten nicht finden. Die Eingabe war an drei Marinekommandos, also an Persönlich keiten von hohem militärischen Range gerichtet, auf deren Ent- schliessung die Beklagten weder Einfluss hatten noch sich bei- massen. Von ihnen wurde, wie es in der Eingabe heisst, erhofft, dass sie ihren Einfluss zugunsten der Beklagten geltend machen würden. Zu dem Behufe unterbreiteten die Beklagten den Be hörden die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht den Kläger als der Kundschaft für die Marine nicht würdig erscheinen Hessen, zur eignen Entschliessung, und sie erwarteten von den Empfängern des Schreibens, dass diese bei ihren Untergebenen den Kläger als des ferneren geschäftlichen Verkehrs nicht würdig erklären würden. Die Eingabe hat also die Anregung zu einer solchen Kennzeichnung des Klägers durch die Marinebehörden gegeben, sie war aber nicht schon für sich eine Verrufserklärung.“ In dem folgenden Falle war von seiten mehrerer Gastwirte gegen einen sozialdemokratischen Verein Klage erhoben worden, weil dieser die Boykottierung der Wirte beschlossen und diesen Beschluss veröffentlicht hatte, um die Wirte zu veranlassen, in Zukunft nicht mehr ihre Säle der sozialdemokratischen Partei zur Abhaltung von Versammlungen vorzuenthalten. Das Reichsgericht hat entschieden, dass hierin ein gegen die guten Sitten ver- stossejdes Verhalten nicht gefunden werden könne, und hat die Klage auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung abgewiesen. Im Urteil wird folgendes ausgeführt: „Das Bestreben des Vereins, sich und der Partei, deren Sache er zu der seinigen gemacht hat, Säle zur Abhaltung von Ver sammlungen zu sichern, war durchaus berechtigt, und er hatte ein grosses Interesse daran, dass dies erreicht werde. Der von ihm gefasste und veröffentlichte Beschluss enthielt der Sache nach eine an die Mitglieder des Vereins gerichtete Aufforderung zu einem Verhalten, das für jedes Mitglied rechtlich durchaus erlaubt war und auch vom Standpunkt der guten Sitte nicht beanstandet werden konnte. Dass der Beschluss und seine Veröffentlichung darauf berechnet war, die Kläger zu einer Aenderung ihres Ver haltens zu bestimmen, auf ihre Entschliessung einen Druck aus zuüben, reicht für sich allein nicht aus, dem Vorgehen des be klagten Vereins den Charakter einer unerlaubten Handlung zu geben; was aber die Art anlangt, wie diese Beeinflussung versucht wurde, so kann es unter den gegebenen Verhältnissen nicht als gegen das Anstands- und Rechtsgefühl billig denkender Menschen verstossend angesehen werden, wenn die Kläger vor die Wahl gestellt wurden, die Benutzung der Säle der sozialdemokratischen Partei zu gestatten oder auf die Kundschaft der Mitglieder' des Vereins und ihrer Gesinnungs genossen zu verzichten. Dies gilt auch dann, wenn mit der Bekanntmachung gleichzeitig bezweckt wurde, auch nicht zu dem Verein gehörige Personen zu veranlassen, sich der Boykottierung der Wirtschaften der Kläger anzuschliessen. Allerdings kann die Anwendung eines an sich erlaubten Kampfmittels sich als un sittlich und daher rechtswidrig heraussteilen, wenn der Nachteil, der dabei dem Gegner zugefügt wird, im Verhältnis zu den Inter essen, zu deren Wahrung der Kampf geführt wird, übermässig schwer ist. Indes auch nach dieser Richtung liegen hier keine Bedenken vor. Es handelte sich um bedeutsame Interessen auf seiten des beklagten Vereins und seiner Partei, und andererseits um eine Massregel, die von vornherein nur als eine vorübergehende gemeint und auch nicht geeignet war, die gewerb liche Existenz der Kläger zu gefährden, da deren Kundenkreis zahlreiche Personen umfasste, die keineswegs gewillt waren, die sozialdemokratische Partei durch Meidung der Wirtschaften der Kläger zu unterstützen.“ Man wird also in Zukunft in allen Fällen die Berechtigung des Boykotts bejahen müssen, wo dieser in Wahrung von wirk lichen Interessen verhängt wird. Es versteht sich ja auch für eine ernste Leitung eines Verbandes ganz von selbst, dass zu diesem Kampfmittel erst gegriffen wird, wenn alle anderen Mittel ver sagen. Ebenso selbstverständlich muss es aber auch für die beteiligten Kreise sein, einen einmal verhängten Boykott streng durchzuführen, das erfordert nicht nur das Standesbowusstsein, sondern auch besonders die Erhaltung der eigenen Existenz! Zum Schlüsse möge noch eine andere Gerichtsentscheidung angeführt werden, die die Frage erörtert, ob Innungen berechtigt sind, in ihrem Vfirbandsorgan vor nicht einwandfreien Geschäftsverbindungen zu warnen? Auch diese Frage hat das Königl. Amtsgericht Berlin-Mitte in bejahendem Sinne ent schieden. Der Obermeister der Tisehlerinnung in Berlin hatte in offizieller Bekanntmachung seines Organs vor jeglicher Geschäfts verbindung mit dem Möbelreisenden M. gewarnt. Der betroffene Reisende hatte gegen diese Warnung die Gerichte angerufen und endlich gegen den Obermeister der Innung Privatklage wegen Beleidigung erhoben. Das genannte Gericht hat daraufhin laut einer den Parteien zugestellten Entscheidung die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Kosten des Antragstellers abgelehnt,^ da, wie die Entscheidung ausführt, die in Frage kommenden Artikel eine Warnung der B'acbgenossen vor einer Geschäftsverbindung mit dem Privatkläger bezwecken und in Wahrnehmung berechtigter Interessen geschrieben worden sind. Da weder aus den Um ständen, noch aus der Form der Aeusserung die Absicht der Beleidigung hervorgeht, so steht nach der Schlussfolgerung der gerichtlichen Entscheidung dem beklagten Obermeister der § 193 des Strafgesetzbuches schützend zur Seite. Die drei angeführten Gerichtsentscheidungen sind für die Weiterentwickelung unseres Verbandslebens von grösster Wichtig keit; geben sie uns doch die Möglichkeit, von dem Boykott Ge brauch zu machen, einer Waffe, die richtig und vorsichtig ge braucht, in vielen Fällen allein von Erfolg sein wird. Vor bedingung für die wirksame Anwendung des Boykotts ist aber ein fester Zusammenschluss. Die Zeiten sind vorüber, wo jeder Einzelne noch glauben konnte, dass er allein seine Interessen schützen und vertreten könne. Heute ist mehr wie je die Not wendigkeit vorhanden, alle Kräfte zusammenzutun, um mit wirklichem Erfolge gegen die Elemente vorzugehen, die unsere Existenz bedrohen! W. Kg. —**04— Aus der Geschichte eines astronomischen Uhr werkes des 16. Jahrhunderts. Von M. Engelmann. y (Hierzu eine Kunstdruckbeilago.) Sinter jenen .deutschen Renaissancefürsten, die dem Uhren- I bau wesentliche Förderung zuteil werden Hessen, sind 1 Landgraf Wilhelm IV. — der Weise — von Hessen und der Kurfürst August von Sachsen an erster Stelle zu nennen. Wilhelm IV., von Jugend auf der Mathematik und Astronomie ergeben, war einer der ersten Astronomen, die die Wichtigkeit eines mechanisch richtiggehenden Zeitmessers für die weiteren Fortschritte der messenden Astronomie erkannten. Mit den Werken eines Apian und Peurbach völlig vertraut, war er Freund und Förderer von Tycho de Brahe und Jost Byrgi. Er besass eine gut eingerichtete Sternwarte auf dem Kasseler Schloss. Seine Bestimmungen von Sternpositionen und seine Fixsternkataloge zeichnen sich in Hinsicht auf die Zeit ihres Entstehens durch grosse Genauigkeit aus. Wolf 1 ) sagt darüber: „dass es keinem Zweifel unterliegt, es sei für diese hessischen Be obachtungen die Zeit als eigentliches Beobachtungs element benutzt, also die Uhr daher zum astronomischen Instrument erhoben worden, während letztere früher höchstens dazu gedient hatte, die Epoche einer Beobachtung angenähert festzulegen.“ Wilhelm IV. wusste Uhrmacher — an ihrer Spitze Jost Byrgi — an sich zu ziehen und heranzubilden, die es ver mochten, Uhren für seine Beobachtungen zu schaffen, deren Gang 1) R. Wolf, Handbuch der Astronomie, II., S. 873.
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