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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einzahlung von Patentamtsgebühren im Postscheckverkehr
- Autor
- Gottscho, L.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsauskünfte und Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 377
- ArtikelErlebtes und Erstrebtes (V) 378
- ArtikelWie ersetzt man auf praktischste Weise eine Ankergabel, die mit ... 379
- ArtikelStationäre Wächter-Kontrolluhren mit Wochenrekord 380
- ArtikelDie Resonanz und ihre Wirkungen 381
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 382
- ArtikelZehnergraduhren (VIII) 383
- ArtikelDas Eindrehen eines neuen Minutenradtriebes 384
- ArtikelAus der Werkstatt 385
- ArtikelEinzahlung von Patentamtsgebühren im Postscheckverkehr 386
- ArtikelRechtsauskünfte und Briefkasten 386
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 387
- ArtikelVerschiedenes 388
- ArtikelKonkursnachrichten 391
- ArtikelVom Büchertisch 391
- ArtikelPatentbericht 392
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 392
- BandBand 34.1909 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. Mr. Ü. Jetzt hat die L. S. Starrett Co., Athol, Mass, ein Taschen werkzeug ausgesonnen, das die Vorteile der beiden oben erwähnten in sich vereint. Es besitzt vier Klingen, von denen man die der erwünschten Breite aus dem hohlen Griff nehmen und in das Ende stecken kann, wo sie selbsttätig festgehalten wird. Eine sich im hohlen Griff befindende Feder verhindert das Wackeln der Klingen, wenn man das Werkzeug in der Tasche trägt und das Verlorengehen, falls der Deckel des Griffes nicht darauf ist. Die kleinere Klinge kann auch beim Löchermachen in Holz ver wendet werden. Gewindebohrmaschine für den Arbeitstisch. Hat man viele kleine Gewinde zu bohren, wo natürlich eine hohe Geschwindig keit vorteilhaft ist, so lohnt es sich, eine kleine Maschine an zuschaffen, die auf dem Arbeitstisch angebracht, und worauf man mit höherer Tourenzahl arbeiten kann, als auf Maschinen, die auch für grössere Gewinde verwendet werden. Die hier abgebildete Maschine ist eine dieses Typs. Der Leitstock ist aus einem Stück mit dem Bett; die Riemenscheiben werden in hohlen, selbstschmierenden Lagern getragen, die das Abnutzen der Spindel durch die Riemenspannung verhindern, und die Spindel unab hängig und „empfindlich“ lassen. Da durch kann man sich der kleinsten Ge windebohrer bedienen. Auf der Spin del befindet sich ein mittels Schrauben schlüssels gehandhabtes Futter. Sie wird durch eine Reibungsscheibe ge trieben, die zwischen zwei Riemen scheiben arbeitet, von der die eine durch einen offenen, die andere durch einen gekreuzten Riemen getrieben wird, um den Gewindebohrer in der einen oder anderen Richtung zu treiben. Der Reitstock ist nach stellbar; durch eine Knagge kann man ihn wiederholt in die er wünschte Stelle bringen. Beim Bearbeiten grösser Stücke kann die Spindel umgekehrt werden. Ihre Tourenzahl ist 500 in der Minute. Fabrikanten sind die Blair Tool & Machine Works, New York. -»•858"*- Einzahlnng von Patentamtsgebühren im Postscheckverhehr. Von Patentanwalt Dr. L. Gottscho, Berlin. Auf eine Anfrage betreffs des Tages, der bei der Einzahlung von patentamtlichen Gebühren durch die Einrichtungen des Post scheckverkehrs als Tag der Zahlung gilt, erwiderte der Präsident des Patentamtes dem Verfasser das Folgende: „Bei Einzahlung von Gebühren im Postscheekverkehr gilt als Zahlungstag im Sinne des § 9 des Patentgesetzes: a) bei Einzahlungen mittels Zahlkarte der Tag, an dem die Aufgabe des Geldes bei der Post erfolgt ist; b) bei Einzahlungen mittels Ueberweisungen der Tag, an dem die Ueberweisung dem Postscheckamt zugeht, bei dem der Einzahler sein Konto hat. Erfolgt die Einzahlung mittels Ueberweisung oder Postscheck, so ist lediglich die fällige Gebühr zu überweisen. Bei Einzahlung durch Zahlkarte sind neben dem fälligen Betrag noch die in § 9, 1 und 4, der Postscheckordnung festgesetzten Gebühren zu entrichten. Ich bemerke jedoch, dass die vorstehende Auskunft nur un verbindlich erteilt werden kann, da die Entscheidung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Gebührenzahlungen bei den rechtsprechenden Instanzen des Patentamtes liegt.“ Es erscheint also auch bei befristeten Zahlungen an das Patentamt möglich, die bequemen Hilfsmittel des Postscheck verkehrs (Zahlkarte bezw. Ueberweisungsformular) zu verwenden. Bekanntlich gilt eine Taxe beim Patentamt als noch rechtzeitig eingegangen, wenn sie an dem letzten Tage der betreffenden Frist bei irgendeinem Postamt in bar eingezahlt wird. Die gleichen Grundsätze gelten bei Zahlkarte und Postschecküberweisung. Der Tag, an dem (bei Zahlkartenbenutzung) die Aufgabe des Geldes bei der Post erfolgt bezw. der Tag, an dem die Ueberweisung dem betreffenden Postscheckamt zugeht, gilt als Tag, an welchem die betreffenden Zahlungen geleistet sind. Es ist zu hoffen, dass der Auffassung des Präsidenten sich auch die rechtsprechenden Instanzen im Patentamt anschliessen, so dass die Erleichterung des Postscheckverkehrs später auch bei sehr eiligen Zahlungen an das Patentamt ohne Bedenken von jedermann benutzt werden können. Das Patentamt hat das Postscheckkonto Nr. 2. Eine intensive Benutzung des Postscheckverkehrs bei Zahlungen an das Patentamt liegt bekanntlich ebenso sehr im Interesse des Amtes, als auch in dem der Allgemeinheit. Reehtsausküiifte und Briefkasten. B. K. in Sch. Sie haben einen Uhrmachergehilfen vom 13. bis 28. September in ihrem Gewerbebetrieb beschäftigt, den selben aber erst am 2. Oktober zur Krankenkasse angemeldet. An diesem Tage ist aber der Gehilfe wegen Erkrankung er werbsunfähig geworden. Die Krankenkasse hat dafür 45,83 Mk. Aufwendungen machen müssen. Da der Gehilfe bereits am 28. September der Heilbehandlung bedurft hat, so sind Sie zur Zahlung der Kosten verurteilt (§ 50 des Krankenversicherungs gesetzes). Eine gegen diese Entscheidung einzulegende Berufung oder eine Anfechtung mittels Klage im ordentlichen Rechtswege wird unseres Erachtens erfolglos sein. Ersparen Sie sich weitere Kosten, und befriedigen Sie die Ortskrankenkasse. Sie haben eben versäumt, die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und müssen nun alle Nachteile tragen. In diesem Sinne ist bisher stets bei Gericht erkannt worden. Fr. H. in H. Kann ein an der Hauptstrasse und in der Nähe der Kirche wohnender, schwerkranker Bürger einer Stadt von 30000 Einwohnern verlangen, dass das Schlagen der Turm uhr abends abgestellt wird, bezw. würde er im Wege der Klage sein vermeintliches Recht bekommen? Kein Einwohner und Bürger einer Stadt kann verlangen, dass das Schlagen einer Turmuhr, einer im Interesse der Oeffent- lichkeit geschaffenen Einrichtung, nachts abgestellt wird. Eine daraufhin gegen den Magistrat gerichtete Klage würde kosten pflichtig abgewiesen werden (Allgemeines Landrecht und Städte ordnung). J. H. in G. Wie können am besten von einem nicht ein getragenen Verein rückständige Beiträge eingezogen werden? Die betreffenden Mitglieder wollen gutwillig nicht zahlen; kann von dem Kassierer Klage erhoben werden? Das Vereinsrecht wird durch die §§21 bis 79 des B.G.B. geregelt. Da nun der anfragende Verein nicht eingetragen ist, so muss er mindestens genehmigte Satzungen haben, auf Grund welcher der Verein einen Generalversammlungsbeschluss herbei- ' führt und den Vorstand ermächtigt, rückständige Beiträge von Mitgliedern einzuklagen und sich dazu eines Anwaltes zu be dienen. Es müssen dann alle Mitglieder — mit Ausnahme der zu verklagenden — den Beschluss bezw. die Vollmacht unter schreiben, und so also die Gesamtheit der Vereinigung gegen die Mitglieder, die zu verklagen sind, zum Ausdruck gebracht werden, weil eben im vorliegenden Falle nicht ein Verein, sondern die vereinigten Mitglieder klagen und Vollmacht erteilen. Ohne Anwalt ist wohl die Klage kaum möglich, da sonst alle Mit glieder als Kläger in dem Termin erscheinen müssten; das dürfte doch schwer fallen.
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