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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 6.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454461Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454461Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454461Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Neuen Jahre
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Th. Huckert's patentirte Läuteuhr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 6.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- ArtikelNeujahrs-Gruss 1
- ArtikelBekanntmachung 1
- ArtikelBericht des Aufsichtsrathes der deutschen Uhrmacherschule an den ... 2
- ArtikelZum Neuen Jahre 3
- ArtikelTh. Huckert's patentirte Läuteuhr 4
- ArtikelGesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. ... 5
- ArtikelAus der Werkstatt 6
- ArtikelSprechsaal 7
- ArtikelVereinsnachrichten 7
- ArtikelPatent-Nachrichten 8
- ArtikelBriefkasten 8
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1882) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1882) 21
- AusgabeNr. 5 (1. März 1882) 29
- AusgabeNr. 6 (15. März 1882) 37
- AusgabeNr. 7 (1. April 1882) 45
- AusgabeNr. 8 (15. April 1882) 53
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1882) 61
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1882) 69
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1882) 77
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1882) 85
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1882) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1882) 101
- AusgabeNr. 15 (1. August 1882) 109
- AusgabeNr. 16 (15. August 1882) 117
- AusgabeNr. 17 (1. September 1882) 125
- AusgabeNr. 18 (16. September 1882) 133
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1882) 141
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1882) 149
- AusgabeNr. 21 (1. November 1882) 157
- AusgabeNr. 22 (15. November 1882) 165
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1882) 173
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1882) 181
- BandBand 6.1882 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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4 Fig. 1. „Art. 2. Die einem Controlamte zur Probirung und Controlirung ein gesandten Waaren müssen nach dem Feingehalte klassifizirt und von ein ander getrennt gehalten sein. Jede Partie muss von einer mit der Unter schrift des Produzenten versehenen Deklaration begleitet sein, welche die Zahl und Beschaffenheit der Gegenstände, den Feingehalt und die Num mern angiebt. Die Bijouteriearbeiten, Gold- und Silberarbeiten, Uhrengehäuse und alle nicht numerirten Stücke müssen, um controlirt zu werden, die Marke des Fabrikanten oder ein von dem Controlamte anerkanntes Unter scheidungszeichen tragen. Art. 3. Die zur Controlirung eingereichten Gold- oder Silberwaaren werden in allen ihren Theilen probirt. Um eine Beschädigung durch die Entnahme der Probe zu vermeiden, müssen sie vollständig montirt, nicht ganz fertig, aber so weit in der Fabrikation vorgerückt einge reicht werden, dass beim Fertigstellen die eingeschlagenen Marken, sowie die Waaren, keine Aenderung erfahren können. Art. 4. Keiner der eine Gold- oder Silber- waare zusammensetzenden Theile darf von geringerem Feingehalte als die Waare im . Ganzen sein, was auch immer die Farbe der für seine Fabrikation oder Dekoration ange wendeten Legirungen sei. Ausgenommen sind die Einlagen und Ornamente von Platina und Silber, welche äusserlich angebracht sind, sowie auch die Charniere von silbernen Uhrengehäusen, soweit dies nicht durch die Bestimmungen des Art. 8 beschränkt ist. Art. 5. Der Stempel wird auf allen wesent lichen Theilen der Waare angebracht, nämlich: 1) Bei den Uhrengehäusen: a. auf den Deckeln; b. auf dem Staubdeckel (cuvette); c. auf den Rändern (carrures); d. auf dem Bügel. Auf Verlangen des Fabrikanten kann der Stempel auch auf dem Bügel ring angebracht werden. Stempel mit denselben Zeichen wie die oben angeführten, aber kleiner, dienen zum Stempeln der Gold- und Silberarbeiten, der Ränder (carrures) und Bügel von Uhrengehäusen etc. Wenn der Staubdeckel von einem ändern Metall als dem durch den Stempel bezeichneten ist, so muss er die genaue Be zeichnung dieses Metalles mit allen Buchstaben enthalten. Art. 6. Wenn Gold-und Silberwaaren äusserlich oder innerlich Theile von geringerem Feingehalt, als dem in der Deklaration oder den aufgedrückten Zeichen angegebenen enthalten, so werden diese Theile durch den beeidigten Probirer in Gegenwart eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde zerschnitten, unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Strafen. Art. 7. Für täuschungsweise ausgefüllt erklärt werden die Gold- und Silberwaaren, welche im inneren Theile von geringerem Feingehalt, ein Uebermass von Loth, oder Metalle, Legirungen und andere Substanzen, verschieden von den die Hauptmasse der Waare bildenden, enthalten. Die für täuschungsweise ausgefüllt erkannten Gegenstände werden von dem beeidigten Probirer in Gegenwart eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde zerschnitten, unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenenStrafen.“ Es wird nun unsere Aufgabe sein, in Zukunft bei Einkäufen von Uhren darauf zu achten, dass die Gehäuse einen der oben angegebenen Stempel tragen, da wir nur dann versichert sein können, dass sie den richtigen Feingehalt haben. Hoffentlich wird sich mit der Zeit die Praxis herausbilden, dass man ungestempelte oder mit anderen als dem Schweizer Bundes-Stempel versehene Gehäuse überhaupt nicht mehr als goldenen oder silberne anerkennen wird, was die wohlthätigste Folge wäre die das neue Gesetz haben könnte. Das zu erbittende deutsche Control-Gesetz würde dann theils nach dem Vorbild des Schweizer Gesetzes zu bilden sein, theils aber auoh manche Lücken auszufüllen haben, welche letzteres immer noch gelassen hat. Die Deutsche Reichsregierung würde mit einem solchen Gesetz nur eine nothwendige Einrichtung im dringenden Interesse der gesammten Bevölkerung schaffen, die in vielen Culturstaaten schon längst einge führt ist. An alle unsere Berufsgenossen aber richten wir das Ersuchen, diesem Gegenstände ihre ganze Aufmerksamkeit zuzuwenden und die eifrigste Agitation zur Erreichung des angegebenen Zieles in Vereins- und sonstigen Kreisen zu betreiben. Wenn wir so das neue Jahr gerüstet und gewappnet zum Streit mit weithinschallenden Kampfesworten beginnen, so möge, das ist unser innigster Wunsch, der Schluss dieses neuen Zeitabschnitts uns mit dem Siegespreis in der Hand erblicken, mit dem Zeichen, welches unserem vereinten ernsthaften Streben die Wiederkehr einer gesegneten Zukunft unseres gewerblichen Lebens verbürgt. Halten wir zusammen auch in dem neuen Jahr, treu und redlich, dann wird auch der end liche Erfolg nicht ausbleiben! Th. Huckert’s patentirte Läuteuhr. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Läuteuhr, welche so ein gerichtet ist, dass sie sich für beliebige Zeitangaben einstellen lässt, wes halb dieselbe beispielsweise zweckmässig für die in der Nähe der Bahn höfe belegenen Restaurationen und Hotels zur Anmeldung des Abganges eines bestimmten Zuges Verwendung finden kann. Auf nachstehender Zeichnung ist die Uhr dargestellt. Fig. 1 veran schaulicht eine Vorderansicht derselben. Fig. 2 ist eine Seitenansicht von oben und Fig. 3 zeigt die Räder E des Stellwerks in perspectivischer Ansicht. J7 —x JC Fig. 2. r Auf der Welle A, Fig. 2, sitzt vor der vorderen Platte das Rad B, welches mit dem Minutenrade und Minutenzeiger in Verbindung steht und sich deshalb in einer Stunde einmal herumdreht. Dieses Rad B hat 60 Zähne und greift in das Trieb C, welches 12 Zähne hat. Dieses TriebC sitzt auf einer langen Welle D, Fig. 1, welche durch die ganze Uhr und nahe an den 12 Rädern E der Walze vorbeigeht. Diese Welle trägt 12 genau nach einander folgende und nach einer Schraubenlinie angeord nete Hebestifte i, von denen jeder einem Rade E gegenüber sich befindet, und jeder bei einem Umgange eines der Räder E nach einander folgend um einen Zahn weiterführt. Das Trieb C geht also in einer Stunde 5 mal herum und hat dabei die damit verbundene Welle mit ihren 12 Hebestiften 5 mal 12, also um 60 Zähne der Walze weitergeführt, welche der Reihe nach Ei bis E« folgten und eine Stunde ausmachen sollen. Jedes Rad E hat 120 Zähne, also 12 Räder der Walze haben zusammen 1440 Zähne. Damit die sämmtlichen Räder E um einen Umgang weiter geführt werden, sind die 1440 durch 60 getheilt; 24 giebt so 24 Stunden oder einen Tag. Be hufs Verbleibens der 12 Räder E nach dem Durchführen eines Zahnes in derselben Stellung und damit nicht etwa der nächstfolgende Hebestift vor Zur Renachrichtigrungr. Das Titelblatt und Inhaltsverzeichniss zum vorigen Jahrgang werden der Nummer 2 und 3 beigegeben werden. D. Red. Druckfehler - Berichtigung . In den Artikel der vorigen Nummer: „Entgegnung u. s. w.“ haben sich einige Unrichtigkeiten inbetreff der Namen einzelner Aussteller eingeschlichen. Auf Seite 188, linke Spalte, muss es in Zeile 41 von unten statt — Pesher—Franz, Krauss—Berk, — Franz Pecher, Krausbeck, und in Zeile 24 von unten F. Dencker in Hamburg heissen. Verantwortlich für die Redaction; L. Hei x a n n in Berlin. Expedition R. Stäckelin Berlin. Druck Ton R. G e n s c h in Berlin. Vertretung für den Buchhandel: W. H. Kühl in Berlin, W. Agentur in New York bei H. Hörend, 15 Maiden Lane P. O. Box 3190. Agentur für England und Colonien bei H. Bush, Hessle Road, Hull, England. Hierzu zwei Beilage.
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