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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 10.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454464Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454464Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454464Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1886)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ist der Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer raparirten Uhr ohne Zahlung der Reparaturkosten zu verweigern?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein bedeutsamer Fortschritt der schwarzwälder Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 10.1886 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1886) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1886) 9
- ArtikelBekanntmachung 9
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 9
- ArtikelIst der Uhrmacher berechtigt, die Herausgabe einer raparirten ... 9
- ArtikelEin bedeutsamer Fortschritt der schwarzwälder Uhrenindustrie 11
- ArtikelErinnerungen an "Chaux-de-Fonds"; seine Entwicklung und ... 12
- ArtikelSkizze einer Geschichte der Chronometer nebst einer Revue der ... 13
- ArtikelVereinsnachrichten 14
- ArtikelAus der Werkstatt 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelInserate 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1886) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1886) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1886) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1886) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1886) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1886) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1886) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1886) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1886) 81
- AusgabeNr. 12 (16. Juni 1886) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1886) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1886) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1886) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1886) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1886) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1886) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1886) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1886) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1886) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1886) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1886) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1886) 185
- BandBand 10.1886 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 2 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 11 Wenn ich zugegeben habe, dass es gebräuchlich ist, reparirte Wand uhren auch aufzubängen, so lässt sich daraus keineswegs eine Verpflichtung, dies zu thun, herleiten, sondern im Gegentheil, die ganze auswärtige Landkundschaft z. B. hat keinen Anspruch auf diese Leistung, und noch viel weniger ist es gebräuchlich, einem schlechten Zahler mit dieser Leistung auch noch Credit einzuräumen. Wenn jeder Kunde das Recht hätte, die sofortige Bezahlung der Reparatur einer Uhr zu verweigern, bis er sich überzeugt hat, ob die Reparatur auch ausgeführt ist, dann müssten auch alle Taschenuhren dieser Einrichtung unterliegen, und wir Uhrmacher wären dann sicher, unsern mühsam verdienten Lohn nur von JO Gerechten zu erhalten; von 90 Ungerechten würden wir aber niemals Geld empfangen. Meine Berufung hat also den Zweck, durch richterliches Urtheil feststellen zu lassen, ob ich das Recht habe, für meine Arbeit bei deren Ablieferung sofortige Bezahlung zu verlangen, oder ob ich gezwungen werden kann, um meinen ehrlich erworbeuen Lohn zu erhalten, so un würdige Chicanen, wie die des Herrn X waren, zu erdulden.“ Das hiernach unter Mitwirkung eines Landgerichtsrathes und zweier Landrichter erkannte Urtheil letzter Instanz hatte folgenden Wortlaut: Die gegen das Urtheil des Königlichen Amtsgerichts, hier, vom 2. März d. J. von dem Kläger eingelegte Berufung wird unter Verurtheilung des Berufungsklägers in die Kosten auch dieser Instanz zurückgewiesen. Thatbestand. Kläger hat gegen das Urtheil des Königlichen Amtsgerichts dahier vom 2. März 1885, welches lautete: „Kläger wird mit der Klage abgewiesen und verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen“ das Rechtsmittel der Berufung ergrifFen. Das Urtheil erster Instanz ist dem Vertreter des Klägers am 10. April, die Berufungsschrift dem des Beklagten am 9. Mai d. J. zugestellt. Der Berufungskläger hat beantragt: „Königliches Landgericht wolle die Berufung kostenfällig ver werfen.“ Parteien haben den Thatbestand zunächst nach dem Urtheil erster Instanz, auf welches Bezug genommen wird, vorgetragen und der Berufungs kläger hat sodann zur Rechtfertigung der Berufung Folgendes geltend gemacht: Nicht eine grosse Standuhr, sondern eine sogenannte „Japy Bureau“ Wanduhr sei zur Reparatur übergeben worden; dieselbe zeichne sich vor ändern Wanduhren gerade dadurch aus, dass ihr Aufhängen keine be sondere Fachkunde voraussetze, da sie einfach an die Wand gehängt werde und andere Uhrmacherarbeiten wie etwa Einhängen eines Pendels und dergl. nicht erforderlich seien. Das Aufhängen sei demnach keine besondere und in der Uebernahme der Reparatur inbegriffene Arbeit, sondern gleichbedeutend mit dem einfachen Abliefern. Kläger habe die Reparatur nur unter der ausdrücklichen Bedingung übernommen, dass Beklagter die Uhr abholen lasse, indem er dem die Uhr bringenden Boten des Beklagten einen Termin zur Wiederabholung gesetzt habe. • Diese Bedingung habe Beklagter dadurch acceptirt, dass er auf die desfallsige Mittheilung seines Boten zunächst nicht remonstrirt, denselben aber zur bestimmten Zeit zur Abholung der Uhr zum Kläger geschickt habe. Wenn es auch üblich sei, dass Uhren der hier fraglichen Art, durch den Uhrmacher abgeliefert und aufgehängt würden, so begründe dies doch keine diesbezügliche Verpflichtung. Der Grund, warum ein Uhrmacher sich der Ablieferung unterziehe, sei vielmehr lediglich sein Geschäftsinteresse. Dieser Usus sei übrigens auch nicht so all gemein, wie vom ersten Richter aus dem Zugeständniss des Klägers gefolgert werde, da bei einem grossen Theil der Kundschaft eine Ab lieferung nicht stattfinde. Der erste Richter nehme auch mit Unrecht an, Beklagter habe das Recht, sich nach Ablieferung der Uhr von der wirklich erfolgten, ordnungsmässigen Reparatur zu überzeugen, ehe er Zahlung leiste. Wenn dies der Fall wäre, so stände dasselbe Recht auch demjenigen zu, der eine Taschenuhr in Reparatur gebe. Ein derartiges Recht würde im vorliegenden Fall, wo das Aufhängen keine besondere Mühe oder Sachkunde erfordere, vielmehr gleichbedeutend sein mit dem blossen Ueberbringen, folglich nicht als zugleich mit der Reparatur übernommen anzusehen sein, dem durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zum Handels-Gesetz-Buch dem Kläger gewährten Retentionsrecht zuwider laufen und sei daher ausgeschlossen. Der Beklagte bestritt alles Vorstehende und hob hervor, dass in Betreff der Beschaffenheit der fraglichen Uhr, ob Wand- oder Standuhr eine Berichtigung des Thatbestandes des ersten Urtbeils nicht beantragt worden sei. Es sei beim Kauf derselben ausbedungen worden, dass, falls Reparaturen nothwendig würden, der Kläger die Uhr nach geschehener Reparatur dem Beklagten zurückzubringen habe. Nach Abschluss des Kaufs habe er sie gebracht, aufgehängt und ebenso, nachdem sie nach Verlauf eines Vierteljahres reparaturbedürftig geworden sei. Entscheidungsgründe. „Die Berufung war, weil gegen ein amtsgerichtliches Endurtheil ein gelegt, an sich statthaft und nach der zu dem Sitzungsprotokolle erfolgten Feststellung in gehöriger Form und Frist eingelegt, daher zulässig. Sie war aber nicht als begründet zu erachten, Es konnte zwar nicht mit dem erstrichterlichen Urtheil angenommen werden, dass Kläger nach Vollendung der fraglichen Reparatur dem Be klagten erst noch eine gewisse Beobachtungzeit habe gewähren und ihm so die Uhr auf Credit habe überlassen müssen, da Kläger mit Vollendung der Reparatur Anspruch auf Zahlung des Lohnes hatte, und diesen keines falls dem Beklagten zu creditiren brauchte. T -„. Es steint die Motivirung des ersten Richters, „dass Beklagter dem Klager nicht mehr V ertrauen zu schenken brauchte, als Kläger ihm “ in sofern unrichtig, als z. B. nach dieser Auflassung der Kläger auch’ ver pflichtet sein müsste, einer ihm ganz unbekannten Person reparirte Uhren zur Probe und Beobachtung zu überlassen und sich so jeder Garantie die Reparatur bezahlt zu bekommen, zu entäussern. Der Anspruch auf Zahlung des Lohnes ist vorhanden mit Fertigstellung und Ablieferung der Arbeit, vorausgesetzt, dass dieselbe in dem vom Besteller gewollten Sinn und Umfang ausgefallen ist. Im vorliegenden Fall gehörte aber in diesen Umfang und war ein wesentlicher Theil der Arbeit, dass der Kläger die Uhr in der Wohnung des Beklagten aufstelle. Aus dem diesbezüglichen Geständniss des Klägers in erster Instanz steht fest, dass die bräuchliche Art der Uebergabe solcher Uhren die Auf stellung im Hause des Beklagten ist. Mit der Behauptung, dass der Kläger dem Boten des Beklagten mitgetheilt habe, er könne die Uhr an einem bestimmten Termine wieder abholen, kann keine Abänderung des von Kläger zugestandenen Usus durch Vereinbarung gefunden werden; eine solche Ab änderung, die den Kläger seiner Pflicht, persönlich die Uhr beim Be klagten aufzustellen hätte entheben sollen, hätte bestimmter und ein gehender vereinbart werden müssen. Da Kläger aber in diesem Sinne die Vollendung der von ihm zu prästirenden Leistung nicht behaupten konnte, war, wie geschehen, zu erkennen.“ Aus dem mitgetbeilten Prozess geht also hervor, dass unser College lediglich deshalb seines Rechtes verlustig ging, weil er gelegentlich des Ankaufs der betreffenden Uhr die Aeusserung gemacht hatte: „Er würde bei etwaigen späteren Reparaturen die Uhr selbst zurückbringen und aufstellen.“ Ein bedeutsamer Fortschritt der schwarzwälder Uhrenindustrie. Die Uhrenindustrie des Schwarzwaldes hat im letzten Jahrzehnt ganz erstaunliche Anstrengungen gemacht, ihre Erzeugnisse auf einen höheren Standpunkt zu heben, sowohl inbezug auf die bessere und voll kommenere Herstellung der Uhrwerke, als auch inbetreff geschmackvoller und stilgerechter Ausführung der Uhrgehäuse. Wenn wir nur um wenige Jahrzehnte zurückblicken auf die Zeit, wo die verschiedenen Sorten der allbekannten Wanduhren mit ihren primitiven, meist recht geschmacklosen Ausstattungen fast die einzigen Erzeugnisse der schwarzwälder Uhrmacherei waren, dann müssen wir bei Betrachtung ihrer heutigen Leistungen an erkennen, dass sich dort nach allen Richtungen hin ein gewaltiger Fort schritt vollzogen hat. Nicht zum geringsten Theile ist diese erfreuliche That- sache der Grossh. badischen Regierung zu danken, welche der schwarz wälder Uhrenindustrie die grösste Aufmerksamkeit schenkt und ausser Errichtung der Uhrmacherschule, der Schnitzerschule und der Gewerbe halle in Furtwangen durch immer neue Zuwendungen für die weitere Ent wickelung der Uhrmacherei besorgt ist. Wie uns aus Triberg berichtet wird, ist in neuester Zeit zufolge Anregung der bad. Regierung eine für die dortige Ubrenindustrie sehr wichtige Einrichtung im Werke, die, wie aus dem Na< hstehenden hervorgeht, schon jetzt Früchte gezeitigt hat, die als ein neuer, höchst bedeutsamer Fortschritt des Schwarz waldes bezeichnet werden müssen. Schon anlässlich der Wiener Weltausstellung war Seitens der bad. Regierung die Frage aufgeworfen worden, ob für die schwarzwälder Uhren industrie ein von der Grossh. Sternwarte in Karlsruhe ausgehender Zeit nachrichten-Dienst einzuführen wäre. Aus verschiedenen Gründen musste die Verfolgung dieser Angelegenheit indess damals unterbleiben. Vor jetzt zwei Jahren wurde diese Frage aufs Neue angeregt, worauf von den Gewerbevereinen des bad. Schwarzwaldes der Neustädter- und Tri berger Verein sich entschieden dafür erklärten, den Zeitnachrichten-Dienst einzuführen. Hieraus nahm die Regierung nun Veranlassung, die Sache in’s Werk zu setzen und ist gegenwärtig damit beschäftigt, an der Uhr- macherscbule in Furtwangen den Zeitnachrichten-Dienst auf Staatskosten einrichten zu lassen. Der Gewerbeverein Triberg eröffnete in Folge dessen schon zu Anfang vorigen Jahres unter seinen Mitgliedern, die sich mit Herstellung von Regulatoren beschäftigen, eine Konkurrenz zur Beschaffung der zum Zeitnachrichten-Dienst zu verwendenden Sekundenpendeluhr Es gingen hierzu vier Uhren, und zwar zwei acht Tage gehende Sekunden pendeluhren von Wintermantel & Cie. sowie eine acht Tage und eine einen Monat gehende Sekundenpendeluhr von Gebrüder Bühler — beides Triberger Uhrenfabrikanten, — ein. Sämmtliche vier Uhren wurden zur Prüfung an die Grossh. Stern warte in Karlsruhe geschickt und ergaben folgende, von der Sternwarte ausgestellte Gangtabellen. Tabelle I. Vergleichung der Pendeluhr A. mit der Normaluhr der Grossh. Sternwarte. 1885 Juni 19.01 20.01 21,88 22,88 28.93 25.02 25,80 27.03 27.93 28,91 29.93 30,84 1 A - Abweich. 1885 .< u 1 i A. At weich. m S s m S s + 3 5,1 -2,7 1,84 + 6 19,9 + 3,0 + 3 20,9 -1,6 3,42 + 6 43,0 + 4,0 + 3 48,7 -1,1 4,32 + 6 56,1 + 4,0 + 4 2,7 -1,8 5,42 + 7 11,7 + 3,5 + 4 18,0 -1,9 6,95 + 7 31,8 + 2,2 + 4 34,5 -1,4 7,93 + 7 44,9 — 0,0 + 4 46,5 — 0,8 8,98 + 7 59,4 - 1,1 + 5 5,5 + 0,2 10,03 + 8 14,0 — 1,7 + 5 19,4 + 0,9 12,20 + 8 45,5 -2,1 + 5 34 6 + 1,7 13.01 + 8 57,4 — 1,9 + 5 50,6 + 2,8 14,01 + 9 12,5 — 1,5 + 6 5,0 + 3,8 14,93 + 9 26,3 -1,3 1885 Juli Abweich. 15.96 16,91 17,98 18.93 21,42 22,25 23,90 24.96 26.94 + 9 41,6 + 9 55,5 + 10 11,1 + 10 25,0 + 11 3,5 + 11 13,6 + 11 39,1 + 11 54,6 + 12 25,5 -1,0 — 0,9 -1,0 -1,1 + 0,8 -1,2 + 0,2 + 0,1 + 2,0 .. , Kolonne A giebt die Abweichungen der Normaluhr und die nächste Kolonne den Unterschied zwischen denselben und den mit Hülfe des sich ergebenden mittleren täglichen Ganges von + 14s 65 berech neten Abweichungen, die bis auf 4s steigen, an.
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