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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 12.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-188701009
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-18870100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-18870100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 38 (17. September 1887)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das schweizerische Uhrengewerbe (Fortsetzung aus Nr. 35)
- Autor
- Gfeller, Julius
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen
- Autor
- Sack, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amtliche Bekanntmachungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 12.1887 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1887) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1887) 9
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1887) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1887) 25
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1887) 33
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1887) 41
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1887) 49
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1887) 57
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1887) 65
- AusgabeNr. 10 (5. März 1887) 73
- AusgabeNr. 11 (12. März 1887) 81
- AusgabeNr. 12 (19. März 1887) 89
- AusgabeNr. 13 (26. März 1887) 97
- AusgabeNr. 14 (2. April 1887) 105
- AusgabeNr. 15 (9. April 1887) 113
- AusgabeNr. 16 (16. April 1887) 121
- AusgabeNr. 17 (23. April 1887) 129
- AusgabeNr. 18 (30. April 1887) 137
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1887) 145
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1887) 153
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1887) 161
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1887) 169
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1887) 177
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1887) 185
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1887) 193
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1887) 201
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1887) 209
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1887) 217
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1887) 225
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1887) 233
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1887) 241
- AusgabeNr. 32 (6. August 1887) 249
- AusgabeNr. 33 (13. August 1887) 257
- AusgabeNr. 34 (20. August 1887) 265
- AusgabeNr. 35 (27. August 1887) 273
- AusgabeNr. 36 (3. September 1887) 281
- AusgabeNr. 37 (10. September 1887) 289
- AusgabeNr. 38 (17. September 1887) 297
- ArtikelUhrmacherschule zu Solothurn 297
- ArtikelDer Stahl und seine Bearbeitung in der Reparaturwerkstatt ... 298
- ArtikelUeber die Mittel zum Abrunden oder Wälzen der Radzähne 299
- ArtikelDie Verarbeitung der Metalle auf Grund ihrer Geschmeidigkeit 300
- ArtikelDas schweizerische Uhrengewerbe (Fortsetzung aus Nr. 35) 300
- ArtikelAllgemeinnützige Aufklärungen über Patentwesen 301
- ArtikelAmtliche Bekanntmachungen 301
- ArtikelVerschiedenes 301
- ArtikelVereinsnachrichten 302
- ArtikelAnzeigen 303
- AusgabeNr. 39 (24. September 1887) 305
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1887) 313
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1887) 321
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1887) 329
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1887) 337
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1887) 345
- AusgabeNr. 45 (5. November 1887) 353
- AusgabeNr. 46 (12. November 1887) 361
- AusgabeNr. 47 (19. November 1887) 369
- AusgabeNr. 48 (26. November 1887) 377
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1887) 385
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1887) 393
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1887) 401
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1887) 409
- AusgabeNr. 53 (31. Dezember 1887) 417
- BandBand 12.1887 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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— 301 — durch Ernennung einer Untersuchungskommission durch die I Regierung für Verbesserung der Arbeiterverhältnisse geschehen sei: „Heutzutage kann der Arbeiter der gefürchteten Organisation des Kapitals nur ein Recht — wenn es wirklich eines ist — entgegensetzen: dass er nämlich die Arbeit und damit seinen Broterwerb einstellt, kurz, das Recht zu verhungern. Schwer lich wird Jemand behaupten, das genüge, seine Rolle in der ökonomischen Maschine auszufüllen! Aber kann er diese ihm einzig zur Verfügung stehende Waflfe friedlich handhaben? Ge setzlich allerdings, aber praktisch kaum, denn zu dem Argwohn, den dies beim Patron erregt, kommen noch die verderblichen Eingebungen des Müssiggangs und die tausenderlei Verlockungen, die da sagen: Ihr habt die Stärke, der Meister ist euer Feind; nur über Ruinen werdet ihr dazu gelangen, euch zu emanzipiren.“ Ohne Zweifel ist in der Schweiz die Gefahr nicht so drohend wie anderwärts, sei es, dass unsere politische Organisation Jedem mit der grösseren Freiheit auch das Gefühl einer grösseren Verantwortlichkeit giebt, sei es, dass zum Glück grosse Asso ciationen von Kapitalisten selten sind. Letzteres ist die Ursache des wunderbaren Aufschwunges unserer Industrie, aber eben das Uebermaass dieses erkünstelten Wohlstandes ist die Ursache der Geld- und Arbeitskrise, an der alle Völker laboriren. Man wird daher daran denken müssen, das Kapital innerhalb solcher Grenzen zu halten, dass es nicht mehr erdrückend wirkt, und ein Mittel zur Sicherung der Solidarität der Interessen der Arbeiter und Patrone zu finden. Ein solches Mittel scheint die Wiederherstellung der Handwerksgenossenschaften zu sein. Bereits hat diese Bewegung im Ausland greifbare Gestalt angenommen; das Gesetz vom 21. Juni 1869 hatte in Deutsch land die Korporationen und Gilden für fakultativ erklärt; das Gesetz vom 18. Juli 1881 regelt die Innungen und weist ihnen die Aufgabe an, die Interessen ihrer bezüglichen Industrien zu wahren. Indem der Reichstag am 10. Juni 1884 den Vorschlag des Abgeordneten Ackermann annahm, nöthigte er die Patrone, ihm beizutreten, wenn sie Lehrlinge bekommen wollen; dieser Umstand macht in der That an vielen Orten die Korporation für die Kleinindustrie obligatorisch. In Oesterreich waren die Korporationen durch Gesetz vom 20. Dezember 1859 abgeschafft, aber durch Gesetz vom 15. Mai 1883 für die Gewerbe der Kleinindustrie wiederher gestellt und zugleich als Bedingung zur Erlaubniss der Aus übung derselben ein Zeugniss über Lehrzeit und Fähigkeit ver langt worden. Die Korporation ist obligatorisch für die Patrone, die allein deren Mitglieder sind, während die Arbeiter ihr nur beitreten. Sie wird durch einen Rath und eine Versammlung der Patrone geleitet. (Fortsetzung folgt.) All gern eiimützige Aufklärungen über Patentwesen. Von Otto Sack, Patentanwalt, Leipzig. XIX. Internationaler Verein zum Schutz des gewerblichen Eigenthums.*) In Deutschland sind über den Internationalen Gewerbeschutz-Verein verschiedentlich irrthümliche Meinungen verbreitet, weshalb es angezeigt erscheint, auf die bisher mit dem Verein, dem Deutschland nicht angehört, gemachten Erfahrungen und Wirkungen hinzuweisen. Zunächst die wichtigsten Bestimmungen der in Rede stehenden Ver einigung, welche folgende sind: Art. 1. Die Regierungen von Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Guatemala, Italien, den Niederlanden, Portugal, Salvador, Serbien und der Schweiz, Grossbritannien und Irland, Tunis und Ecuador bilden einen Verein zum Schutz des gewerblichen Eigenthums. Art. 2. Die Unterthanen oder Bürger der vertragschliessenden Staaten sollen in allen übrigen Staaten des Vereins in Betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster oder Modelle, der Fabrik- oder Handelsmarken und der Handelsfirmen die Vortheile geniessen, welche die betreffenden Gesetze den Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. *) Fortsetzung aus Nr. 33 d. Jahrg. Demzufolge sollen sie denselben Schutz wie diese und dieselbe Rechts hilfe gegen jeden Angriff auf ihre Rechte haben, vorbehaltlich der Erfüllung der Formalitäten und Bedingungen, welche den Staatsangehörigen durch die innere Gesetzgebung jedes Staates auferlegt werden. Art. 3. Den Unterthanen oder Bürgern der vertragschliessenden Staaten werden gleichgestellt die Unterthanen oder Bürger der dem Verein nicht bei getretenen Staaten, welche auf dem Gebiet eines der Vereinsstaaten domizilirt sind, oder gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben. Art 4. Derjenige, welcher in einem der vertragschliessenden Staaten ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmässig deponirt, soll zum Zwecke der Deposition in den anderen Staaten während der unten bestimmten Fristen und vorbehaltlich der Rechte Dritter ein Prioritätsrecht geniessen. Demzufolge soll die hiernächst in einem der übrigen Vereinsstaaten vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Thatsachen, wie namentlich durch eine andere Deposition, durch die Ver öffentlichung der Erfindung oder deren Verwerthung seitens eines Dritten, durch die Verkaufstellung von Kopien des Musters oder Modellos, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können. Die oben erwähnten Prioritätsrechte sollen 6 Monate fürErfindungs- patente und 3 Monate für gewerbliche Muster oder Modelle, sowie für Fabrik- oder Handelsmarken betragen; sie sollen für überseeische Länder um einen Monat verlängert werden. Art. 5. Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegen ständen, welche in einem oder dem anderen Vereinsstaat hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent ertheilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben. Gleichwohl soll der Patentinhaber verpflichtet bleiben, sein Patent nach Maassgabe der Gesetze des Landes, in welches er die patentirten Gegenstände einführt, auszuiiben. Amtliche Bekanntmachungen. Musterregister. In das Musterregister ist eingetragen worden: Esslingen. Nr. 20. Firma Gebrüder Gäns«len, ßijouteriefabrik Ess lingen, ein versiegeltes Packet, enthaltend 4 Abbildungen eines Stoek- griffes mit Remontoiruhr, Fabriknummer 3, plastisches Erzeugniss, Schutzfrist 3 Jahre, angemeldet am 8. Aug. 1887, Vormittags 9 Uhr. Freiburg in Baden. Nr. 25. Uhrmacher Karl Sclilifer in Frei burg i. B. eine messingene Vorrichtung zur Regulirung von Pendel uhren von aussen für den Fall des Vor- oder Naehgehens, nebst einem Ver bindungsstück, sowie eine Abzeichnung, wie dieses eingeschoben wird, Muster für plastische Erzeugnisse, offen, Schutzfrist 3Jahre, angemeldet am 13. Aug. 1887. Nachmittags 4 Uhr. Hannover. Nr. 158. Fritz Freiherr von Wechmar zu Hannover, ein versiegeltes Packet mit 4 Abbildungen von Uhren, bei denen der Stand der Zeit und ihrer Ermittelung durch das Gefühl geschieht, Geschäfts nummern I.—VI., Muster für plastische Erzeugnisse, Schutzfrist 3 Jahre, angemeldet am 4. Juli 1887, Morgens 11 Uhr. München. Nr. 10. Uhrmacher Josef Weiss in Starnberg, ein Packet mit angeblich zwei Modellen und zehn Zeichnungen von Kravatten- Nadeln, versiegelt, Muster für plastische Erzeugnisse, Geschäftsnummern 1 —12, Schutzfrist 3 Jahre, angemeldet (J. August 1887, Vormittags 8 l /aUhr. Verschiedenes. Aus Berlin. Die Voss’sche Zeitung schreibt: Wir haben in Berlin un gefähr 550 Uhrmachergeschäfte; eine glaubwürdige statistische Notiz lässt dieselben nur 334 Gehilfen beschäftigen, eine sehr geringe Ziffer im Verhiiltniss zu der Anzahl der Geschäfte. Sie lässt darauf schliessen, dass Uhrenfabrikation und Uhrenhandel sich in Berlin in keiner sehr günstigen Geschäftslage befinden. Von dieser wird allerdings wohl hauptsächlich der Kleinhandel, der sog. kleine Uhrmacher, betroffen, während, wie man uns versichert, im Grosshandel Berlin bereits die erste Stelle einnimmt und gleichberechtigt neben den anderen Hauptstätten des Uhren handels (Leipzig, Frankfurt a. M.) genannt wird. Man leistet hier recht Vollkommenes in der Herstellung von Regulatoren, Berliner Thurmuhren haben weitverbreiteten Ruf, und die Her stellung von Stutzuhrgehäusen macht von Jahr zu Jahr Fort schritte und verdrängt die Einfuhr der französischen Fabrikate;
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