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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 28.1904
- Erscheinungsdatum
- 1904
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190401002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19040100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19040100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1904)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Beamtenschaft und selbständiger Mittelstand
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 28.1904 I
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1904) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1904) 15
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1904) 29
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1904) 43
- AusgabeNr. 5 (1. März 1904) 59
- AusgabeNr. 6 (15. März 1904) 75
- AusgabeNr. 7 (1. April 1904) 89
- AusgabeNr. 8 (15. April 1904) 105
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1904) 119
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1904) 133
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1904) 147
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1904) 161
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1904) 177
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1904) 191
- AusgabeNr. 15 (1. August 1904) 205
- AusgabeNr. 16 (15. August 1904) 219
- AusgabeNr. 17 (1. September 1904) 235
- AusgabeNr. 18 (15. September 1904) 251
- ArtikelCentral-Verband 251
- ArtikelUnlauterer Wettbewerb 252
- ArtikelNachtrag zur Handwerksausstellung in Magdeburg 252
- ArtikelAus dem Jahresbericht des Direktors des Direktors des ... 252
- ArtikelJubelfeier der Uhrmacher-Verbindung "Urania" in Glashütte 253
- ArtikelGründe für die sofortige Entlassung eines Gehilfen 255
- ArtikelBeamtenschaft und selbständiger Mittelstand 256
- ArtikelDie Verantwortlichkeit des Uhrmachers für mangelhafte Reparaturen 257
- ArtikelSchlussradschlagwerk 258
- ArtikelEinstellbarer Brücke für die Lagerung der hinteren Zapfen von ... 258
- ArtikelAus der Werkstatt 259
- ArtikelIII. Tagung des Deutschen Uhrmacher-Bundes (Schluss aus vorr. ... 260
- ArtikelUnsere Geschäftsbücher 261
- ArtikelJuristischer Briefkasten 261
- ArtikelSprechsaal 262
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 263
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 265
- ArtikelVerschiedenes 265
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 267
- ArtikelArbeitsmarkt 267
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1904) 269
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1904) 287
- AusgabeNr. 21 (1. November 1904) 303
- AusgabeNr. 22 (15. November 1904) 319
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1904) 335
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1904) 351
- BeilageBeilage -
- BandBand 28.1904 I
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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•256 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 18. Worten und Schlägen im ununterbrochenen Streite mit seinen Mitangestellten liegen. Dass dies leicht zu Zuständen führen kann, dio keineswegs als durchaus erfreulich und leicht erträglich bezeichnet werden können, braucht kaum erwähnt zu werden. Ks ist hier endlich wohl zu beachten, dass die Sach beschädigung zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mit angestellten bereits verübt sein muss, wenn sie zur sofortigen Entlassung den Anlass bieten soll. Worauf es hierbei hinaus kommt, möge folgendes Beispiel veranschaulichen: Der Gehilfe A.. der sich auf seinem Posten nicht ganz sicher fühlt und fürchtet, dass ihm gekündigt werden könne, lässt seinem Kollegen li. gegenüber, mit dem er gemeinsam in den Diensten des Uhr machers C. steht, die Aeusserung fallen: „Wenn mir C. kündigt, so verderbe ich bis zum Abgange alle Arbeiten, die mir unter die Finger kommen.'“ So wenig es dem einfachen Laienverstande einleuchten mag, so ist dennoch der Prinzipal angesichts einer derartigen angenehmen Aussicht, die ihm sein Gehilfe eröffnet, rechtlich nicht, in der Lage, ihn vor die Tür zu setzen, er hat. nur die Wahl, ob er ihn weiter beschäftigen will, wobei er Gefahr läuft, empfindlichen Schaden zu erleiden, oder ihn wegzuschicken, dann aber auch ihm unverkürzt den Gehalt und womöglich noch Unterhalt zu gewähren, liier liegt, nämlich nur dio Drohung einer Sachbeschädigung vor. die Tat selbst ist aber noch nicht ausgeführt worden. Liesse es der Prinzipal darauf ankommen, so könnte er allerdings für allen Schaden, den ihm sein Gehilfe vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit, bereitet hat, Ersatz fordern; erfahrungsgemäss ist ein solcher Anspruch aber meistens nicht sehr viel wert, weil der Schuldner nichts besitzt, was zur Befriedigung herangezogen werden könnte. Dio Verleitung zu Handlungen, welche wider das Gesetz oder dio guten Sitten verstossen. bieten einen weiteren Entlassungs grund, von dem in Ziffer 7 dio Rede ist. Seiner kann sich der Prinzipal nur bedienen, wenn das Opfer dieser Verleitung wiederum dem Personenkreise angehört, der dom Arbeitgeber näher steht, wenn es sich also um einen Familienangehörigen des Prinzipals oder um einen Mitarbeiter des Gehilfen handelt. Dieser Tatbestand wäre z. B. erfüllt, wenn der Gehilfe A. es versuchen würde, seinen Mitangestellten B. zum Vertragsbrüche zu bewegen. Der Vorstoss gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten, zu dom er mit oder ohne Erfolg verleitet, braucht, wiederum nicht, dem Prinzi pale zum Schaden zu gereichen, sondern die kiindigungsloso Entlassung wird auch gerechtfertigt, wenn sich die Tat, zu der A. den B. im Falle unseres Beispiels verleiten will, gegen eine dritte Person wendet. Man denke sich die Sache etwa so, dass der Gehilfe A. den Kollegen B. anstiften will, einen Dritten, dor sich ihm auf dem Tanzboden missliebig gemacht hat, des Abends zu überfallen, um ihn mit Stockschlägen zu traktieren. Würde A. diese Ausschreitung allein begehen, so könnte ihn der Prinzipal 0. doshalb nicht sofort entlassen, denn in Ziffer 5 des Gesetzes ist nur die Redo davon, dass dio Tätlichkeit, gegen den Arbeitgeber oder seine Vertreter oder gegen dio Familienangehörigen des einen oder des anderen begangen sein muss. Fiel ihr eine aussen stehende Person zum Opfer, so beeinflusst diese Tat den Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht. Sobald aber A. cs sich beikommen lässt, den B. zu einer solchen Handlung zu verleiten, so hat er das Recht auf ordnungsmässige Abwickelung des Dienstverhält nisses verwirkt, selbst wenn B. sich nicht, verführen lässt. Wenn der Gehilfe zur Fortsetzung der Arbeit unfähig wird oder wenn ihn eine abschreckende Krankheit befällt, so gibt auch dies dem Prinzipale das Recht zur kündigungslosen Entlassung. Die Unfähigkeit braucht nicht auf einer akuten Krankheit, zu beruhen. Sio kann z. B. dio Folge eines anormalen Zustandes sein, wie etwa einer auffallenden Abschwächung des Sehvermögens und dorgl. mehr. Die abschreckende Krankheit wiederum kann so beschaffen sein, dass unter ihr die Arbeitsfähigkeit des Gehilfen zwar nicht leidet, dass aber andere Menschen sich dadurch abge- stosson fühlen. Vor allen Dingen dürfte dies für einen Ausschlag zutreften und für ähnliche Krankheiten, die sich in ekelerregender Meise äussern. Abgesehen von diesem letzteren Fallo büsst der Prinzipal sein Recht zur sofortigen Entlassung des Gehilfen ein. wenn er es nicht binnen einer Woche geltend macht, nachdem er von der entsprechenden Tatsache Kenntnis bekommen hat. Alles dies aber gilt lediglich für solche Dienstverhältnisse, die als kurzfristig angesehen werden müssen, dazu gehören die Fälle, in denen die Anstellung von vornherein auf weniger als vier Wochen geschehen ist, also Probebeschäftigungen und Aushilfe- Engagements. sodann aber auch diejenigen Verträge, zu deren Lösung eino Kündigungsfrist von höchstens 14 Tagen erforderlich ist. Stellt ein Uhrmacher seinen Gehilfen von vornherein auf drei Monate an. oder verabredet er mit ihm eine Kündigungsfrist von vier Wochen, so kann er die sofortige Entlassung nicht bloss aus den Gründen aussprechen, die der § 123 dor Gewerbeordnung aufführt, sondern er ist hierzu gomäss § 124a dasolbst berechtigt, aus jedem sonstigen wichtigen Grunde. Das Verhalten eines Gehilfen, von dem zu Anfang dieser Betrachtung die Rede war, würde daher zu einer kündigungslosen Entlassung haben führen können, wenn das Dienstverhältnis ein langfristiges in dem so eben erörterten Sinne gewesen wäre, wenn also eine Kündigungs frist von mehr als 14 Tagen hätte eingehalten werden müssen, oder wenn der Gehilfe auf mehr als vier Wochen von vornherein fest engagiert wäre. Die Erklärung dafür, dass das Gesetz bei langfristigen Dienstverhältnissen den Beteiligten eine grössere Bewegungsfreiheit einräumt, als bei kurzen Fristen, ist leicht gefunden, sio beruht auf der Erwägung, dass dort, wo nur eine kurze Spanne Zeit zwischen der Kündigung und der Beendigung des Dienstverhältnisses zu liegen braucht, es dem Prinzipal nicht so schwer fällt, trotz aller Unzuträglichkeiten bis zum regel rechten Ablaufe dos Dienstverhältnisses auszuharren, weil es sich hier immer nur um ein paar Tage handelt, es wird ihm aber nicht zugemutet. werden könnon, sich in eine solche üble Lage für längere Zeit zu fügen. Als selbstverständlich darf es be zeichnet werden, dass durchaus nichts im Wege steht, mit dem Gehilfen auch andere Vorkommnisse und Verhältnisse zu verein baren. angesichts deren die sofortige Entlassung solle stattfinden dürfen. Eröffnet mithin in den Engagementsverhandlungen der Prinzipal dem Gehilfen, dass er nächtliche Schwärmereien nicht dulde, und dass or sich Vorbehalte, ohno weiteres seinen An gestellten fortzuschicken, falls er sich am Tage als unbrauchbar erweisen sollte, infolge einer allzu intensiven Ausnutzuug der Nacht, für sein Vergnügen, so hat es damit sein Bewenden. Dieser Vereinbarung mit dem einfachen Angestellten steht der Fall gleich, dass in der Arbeitsordnung eines Fabrikbetriebes gewisse Eutlassungsgründe aufgeführt werden, sie gelten als ver- tragsmässig festgesetzt, Erfahrungsgemäss aber werden solche Vereinbarungen so gut wie nio getroffen, das Dienstverhältnis selbst ist auch verhältnismässig nicht oft als ein langfristiges im Sinne des Gesetzes zu erachten, und dann bleibt der Prinzipal an die Entlassungsgründe gebunden, die das Gesotz erschöpfend aufführt, KSSH Beamtenschaft und selbständiger Mittelstand. [Naohdruok Verbotes.] nter den Hauptforderungen, die Gewerbe und Hand werk im Interesse ihrer Hebung immer wieder auf allen ihren Tagungen geltend machen, nimmt das Verlangen nach einem gesetzlichen Verbot für die Staatsbeamten, durch Gründung von eigenen Waren häusern, Beamtenkonsum- und Konsumentenvereinen in den Wett bewerb mit den freien Erwerbsständen zu treten, eine hervor ragende Stelle ein. Es soll nun heute nicht unsere Aufgabe sein, darüber Erörterungen zu pflegen, ob nach Lage der Verhältnisse der Erlass eines derartigen staatlichen Verbotes in absehbarer Zeit in Aussicht steht, des weiteren auch nicht, ob ein solcher Eingriff in dio persönliche Freiheit des einzelnen seitens des Staates opportun erscheint und zu rechtfertigen wäre, vielmehr wollen wir im nachfolgenden einmal diejenigen Gründe kritisch beleuchten, die den Staatsbeamten die Unterlassung der angezogenen erwerbswirtschaftlichen Institutionen und Vereinigungen von selbst nahelegen. Die Beamten haben bei uns in Deutschland vor den T An gehörigen der anderen Erwerbsstände vieles voraus. Vom Staate werden sie geschützt gegen jegliche Konkurrenz/und Lohnunter bietung in ihrem Berufe, und wenn auch die mittleren und ■ «fl:
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