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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nichtabnahme der Ware
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Vorgehen der Innung gegen unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bericht über die Fachzeichengruppe der Uhrmacher-Zwangsinnung zu Dresden im Schuljahr 1905/06
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- ArtikelCentral-Verband 145
- ArtikelDie Pflichten des Innungsvorstandes 146
- ArtikelNichtabnahme der Ware 146
- ArtikelDas Vorgehen der Innung gegen unlauteren Wettbewerb 148
- ArtikelBericht über die Fachzeichengruppe der Uhrmacher-Zwangsinnung zu ... 148
- ArtikelZur Mittelstandsfrage 149
- ArtikelDie Guillochiertechnik 150
- ArtikelVerfahren zur Reguierung des Ganges von Nebenuhren mittels ... 152
- ArtikelDie Zapfenlagerung 153
- ArtikelAstronomisches 155
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 157
- ArtikelVerschiedenes 159
- ArtikelVom Büchertisch 160
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 160
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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148 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 10. vielen Form Vorschriften zu verstossen, die dort allenthalben ob walten, hier auf ein sehr bescheidenes Mass zurückzuführen ist. Auch im Interesse des Käufers, den zu schonen ja der Verkäufer sehr oft alle Veranlassung haben wird, wird meistens diese letztere Methode liegen; denn sie verhindert es, dass die Ware zum Schaden des Käufers verschleudert wird. Es ist also in der Hauptsache eine Frage der Zweckmässig keit, ob sich der Verkäufer gegenüber dem säumigen Käufer zum Selbsthilfeverkauf verstehen soll oder zum Rücktritt vom Vertrage unter Vorbehalt des Anspruchs auf Schaden ersatz wegen Nichterfüllung. Zu beachten bleibt hierbei aber, dass der Verkäufer darüber, für welchen Weg er sich entscheidet, niemandem Rechenschaft zu geben braucht, die Bestimmung darüber ist vollkommen und ausschliesslich in seine Hand gegeben. Dr. jur. Biberfeld. ~*äSS5-«~ Das Vorgehen der Innungen gegen unlauteren Wettbewerb. [Nachdruck verboten.] enn eine Innung, mag es nun eine freie oder eine Zwangs innung sein, gegen jemand mit einer Klage wegen un lauteren Wettbewerbs auftritt, von ihm also im Prozess wege verlangt, dass er gewisse Ausschreitungen der ihm durch „ das Gesetz allgemein erteilten Vollmacht legi timiert, und Dritte sind nicht berechtigt, ihm den Einwand ent gegenzusetzen, dass, er seine Vollmacht überschritten habe, indem er den Prozess, ohne zuvor den vermeintlich erforderlich ge wesenen Beschluss der Innungsversammlung herbeizuführen an gestrengt habe. ’ An dieser Sachlage wird auch dadurch für den vorliegenden Fall niehts geändert, dass der Beklagte Zwangsmitglied der Innung v ^ ar * . E>enn der Beklagte steht hier dem Innungsvorstande nicht als Mitglied der Innung, sondern wie jeder beliebige Dritte gegen über, dem vorgeworfen wird, dass er sich des unlauteren Wett bewerbes schuldig gemacht habe. Dr. B. *-■ -D-J XI uoacu i Ol eu im Eeklamewesen für die Zukunft unterlasse, so wird ihr fast allenthalben der Ein wand entgegengehalten, dass es ihr an der gesetzlichen Befugnis zu einer solchen Klage fehle. Man pflegt alsdann darauf hinzuweisen, dass die Gewerbe-Ordnung in S 81a alles das, was die Aufgabe der Innung bilden soll, herzählt, und dass sie im Anschlüsse daran in § 81b ausserdem noch, und zwar ebenfalls erschöpfend, alle diejenigen Punkte hervorhebt, auf die sich die Tätigkeit der Innung noch erstrecken darf. Die eine Gesetzesstelle also spricht von dem, was unbedingt als Aufgabe der Innung anzusehen ist, die andere wiederum von denjenigen Richtungen, in denen sich die Innung aus freier Entschliessung betätigen kann. Aber weder in dem einen, noch in dem anderen Paragraphen sei, so führt man weiter aus, von der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die Rede, und darum fehle es der Ib “ m 8“ <?er ?°£ en - Aktivlegitimation, d. h. an der Befugnis und Fähigkeit, eine solche Klage anzustrengen. Das Oberlandesgericht zu Darmstadt hat beroits in einer etwas älteren Entscheidung gegen diese Ansicht Stellung genommen, und neuerdings hat sie auch das Oberlandesgericht zu Hamburg in eingehender Begründung durch Erkenntnis vom 1. hebruar 1906 verworfen. Aus dem § 81a und 81b der Gewerbe ordnung kann ein haltbares Argument gegen die Zuständigkeit der Innungen nicht hergeleitet werden, denn die ihnen vorauf gehende Gesetzesbestimmung, der § 81 der Gewerbe-Ordnung stellt an die Spitze den Satz, dass die Innungen „zur Förderuna der gemeinsamen gewerblichen Interessen“ berufen seien. Aus dieser allgemeinen Regel nun schon würde sich aber die Aktiv- egitimation der Innungen mit überzeugender Kraft herleiten lassen; denn was kann wohl mehr geeignet sein, die gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder zu fördern als der Kampf gegen unlauteren Wettbewerb? Aber es kommt hinzu dass das Wettbewerbsgesetz selbst in §1 ausdrücklich sagt, dass eine Klage wegen Ausschreitung im Reklamewesen unter anderem auch erhoben werden könne „von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen“. Das aber sind nach dem Gesagten auch die Innungen und darum kann an ihrer Aktivlegitimation nicht gezweifelt werden. In dem Falle, von welchem hier die Rede ist, hatte nun der Beklagte ausserdem noch eingewendet, dass die von dem Innungs vorstande erhobene Klage formell nicht genüge, weil der Vorstand zu diesem Schritte nicht die Ermächtigung der Innungsversammlung eingeholt habe, was nach Massgabe des Statuts aber nötig gewesen wäre. Auch mit diesem Einwande konnte er jedoch nicht durch dringen. Nach § 92b der Gewerbe-Ordnung ist der Vorstand berufen, die Innung gerichtlich und aussergerichtlich zu vertreten. An gesichts dieser Bestimmung war der Vorstand der klagenden Innung zur Erhebung der hier erhobenen Klage nach aussen kraft Bericht über die Fachzeichengruppe der Uhrmacher-Zwangsinnung zu Dresden im Schuljahr 1905/06. m Berichtsjahre lehnten sich Umfang und Art der Tätig keit innerhalb der Zeichengruppe an das Vorjahr an. Zu Beginn des Jahres nahmen am Unterricht teil zwölf Schüler im 1. Jahrgang, sechs Schüler im 2. Jahr- gang, sechs Schüler im 3. Jahrgang, darunter zwei freiwillige Schüler. Im Laufe des Jahres schieden vier Schüler infolge Berufswechsels aus. Der Lehrplan ist nach dreijähriger Erfahrung vom Unter zeichneten neu aufgestellt und wie folgt durchgeführt worden: 1. Jahrgang: Vorbereitendes Linear-, Konstruktions- und Pro jektionszeichnen (ministerielle Vorschrift). O J 2 ‘ i ah I 9 , an8: 1 Pfeilerverbindungen und Verschraubungen; 2. drei Staffeln und Herzkurve; 3. Gesperr und Schlussscheibe; 4. zwei Stellungen; 5. Rechen mit Staffel, Schöpfer u s w • b.Cykjoiden; 7. zwei Eingriffe von 6er und 7er Trieb; 8. drei Eingriffe von 10er, 12er und Hohltrieb; 9. zwei einfache Haken gange, Gangräder mit 30 und 40 Zähnen; 10. Graham- und Brocot- hemmung; 11. Beckergang für Gewichts-Regulator. 3. Jahrgang: 12. Ankergang, gleicharmiger mit Spitzzähnen; id. Ankergang, ungleicharmiger mit Spitzzähnen; 14. Ankergang gleicharmiger mit Kolbenzähnen; 15. Ankergang, ungleicharmiger mit Kolbenzähnen und vorstehenden Klauen; 16. Zylindergang in allen sechs Stellungen des Zylinders; 17. englischer Ankergang mit Gabel und Rolle; 18. Weckerankergang mit Gabel und Unruh- 19. Glashutter Ankergang mit Gabel und Rolle; 20. Duplexgang- 21. Chronometergang; 22. eventuell Kaliberentwürfe. Für freiwillige ältere Schüler ist ein gekürzter Lehrgang von einjähriger Dauer zusammengestellt mit 14 einzelnen Auf gaben wobei allerdings grösser Hausfleiss zur Erfüllung nötig ist. Die Reihenfolge entspricht der Schwierigkeitsstufe im Zeichnen oder der fortschreitenden Werkstattausbildung der Lehrlinge. Die Aufgaben wurden zum Teil vom Unterzeichneten an der Wand tafel entwickelt, ferner nach Vortrag und Vorlage, letztere nach gegebenen Massen, mit mündlicher Erklärung behandelt. Die [ e, i UI ?F £ es . Unterricht s hatte der Unterzeichnete abwechselnd mit Koll. Pfeiffer übernommen. Fertiggestellt wurden an den 40 Sonntagen zu je 2 Stunden von den meisten Schülern acht Zeichenbogen mit zwei bis neun Aufgaben Inhalt. Drei Schüler hatten Modelle nach den im ver- grösserten Massstabe entwickelten Zeichnungen gefertigt, und z ^ ar: .„ 1 - e | ne i\ einfachen Hakengang (4:1), 2. einen Hohltrieb- eingnff (10 :1), 3. eine Stellung (20 : 1). Fleiss und Leistungen der Schüler waren im allgemeinen gut; einem freiwilligen Schüler wurde für seinen Fleiss und seine Leistungen von der Innung eine Bücherprämie (Dietzschold Hemmungen) verliehen, desgleichen erhielt ein weiterer Schüler eine Bucherprämie (Dietzschold, Getriebelehre). Um den Innungsmitgliedern die ausgeführten Arbeiten vor- ausg n'lt 8 ^ ^ Un zur f )sterversamm lung die Zeichnungen An Kosten für den Unterricht sind der Innung erwachsen: ur die unterrichtenden Meister pro Stunde, 2 Mk., bezw. 1,50 Mk. und zwei Bücherprämien für die vorgenannten Schüler.
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