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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Reserve- und Landwehr-Uebungen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer
- Autor
- Arend, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelDas 400 jährige Stadtjubiläum von Glashütte 306
- ArtikelBericht über den XII. Verbandstag (Fortsetzung) 306
- ArtikelHermann Grosch 309
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 310
- ArtikelVon der Bayer. Jubiläums-, Landes-, Industrie-, Gewerbe- und ... 312
- ArtikelReserve- und Landwehr-Uebungen 315
- ArtikelDer Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer 317
- ArtikelJuristischer Briefkasten 318
- ArtikelAstronomisches 318
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 319
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 319
- ArtikelVerschiedenes 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 3i7 zu denken, oder an den Fall, dass jemand in den Verdacht ge rät, eine Straftat -begangen zu haben und deshalb in Unter suchungshaft genommen wird; allein darüber ist man sich von jeher einig gewesen, dass die Heranziehung zur Erfüllung der Militärpflicht nicht als Unglück betrachtet werden kann. Wenn jemand in die Lage kommt, seinen staatsbürgerlichen Ver pflichtungen genügen zu müssen, so kann dies vielleicht für ihn nach Massgabe seiner Verhältnisse unbequem und unerwünscht sein; es würde aber einer völligen Verkennung des Verhältnisses zwischen Staat und Bürger gleichkommen, wenn man hierin ein Unglück erblicken wollte. Dor Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer. Von Dr. jur. M. Arend. [N „ hJrl<ok v „ bol „, er Sinn und die Tragweite dos Themas „Der Geschäfts unfähige oder beschränkt Geschäftsfähige als Käufer“ mag zunächst an einigen Beispielen gezeigt werden. Es tritt ein gut gekleideter junger Mann in den Laden eines Uhrmachers, sucht sich eine goldene Uhr aus, bezahlt sie bar mit 200 Mk. und entfernt sich mit der Uhr. Am nächsten Tage tritt in denselben Laden ein Herr in den 50er Jahren und stellt sich als Vater des Käufers von gestern vor. Er bringt vor, sein Sohn sei 20 Jahre alt und daher beschränkt geschäfts fähig. (Man wird bekanntlich mit der Vollendung des 21. Lebens jahres unbeschränkt geschäftsfähig.) Sein Sohn, ein Student, der ein Verschwender sei und nichts verdiene, bekomme kein Taschen geld, sondern werde im elterlichen Hause unterhalten. Das Geld, mit dem er die Uhr bezahlt habe, habe er gegen den Willen des Vaters der väterlichen Kasse entnommen. Er, der Vater, genehmige den Kauf nicht, verlange vielmehr Rückgabe der 200 Mk. gegen Rückgabe der mitgebrachten gekauften Uhr. Was hat der Uhrmacher zu tun? Ist er verpflichtet, den Kaufpreis zurückzu erstatten ? Ein anderes Beispiel. Eine elegante Dame von etwa 30 Jahren kauft eine Damenuhr mit Brillanten zum Preise von 500 Mk. Sie bezahlt bar und nimmt die Uhr mit. Sie macht einen durchaus vernünftigen, vielleicht etwas lebhaften Eindruck. Nach einer Woche erscheint ein Herr im Laden des Uhrmachers und erklärt, jene Dame sei wegen Geisteskrankheit entmündigt und er sei ihr Vormund, legt auch eine vormundschaftliche Be stallung vor. Er hat die Uhr mitgebracht und verlangt Rück gabe des Preises gegen Herausgabe der Uhr. Oder gestalten wir den Fall etwas anders. Die Käuferin hat die Uhr nicht bar bezahlt. Der Uhrmacher schickt nach einer Woche eine Rechnung. Hierauf erhält er einen Brief des Vormundes, die Käuferin sei wegen Geisteskrankheit entmündigt, sie habe die Uhr gleich nach dem Kauf auf der Strasse in einer verrückten Laune einer un bekannten jungen Arbeiterin verschenkt, die Bezahlung des Kauf preises werde abgelehnt. Zu unserem ersten Fall. Da der Student nur beschränkt geschäftsfähig ist, so hängt die Wirksamkeit des Kaufes von der nachträglichen Genehmigung seines Vaters ab, wenn nicht der Vater bereits vor dem Kauf seine Einwilligung dazu erklärt hatto, was ja hier nicht der Fall ist. Da der Vater die Genehmigung nicht erteilt, so wird der Kauf nicht wirksam. Nun gilt aller dings ein von einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmung (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) des gesetzlichen Vertreters (also Vaters, Vormundes, Pflegers, in ge wissen Fällen auch der Mutter) geschlossene Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige seine Gegenleistung erbringt, also im vorliegenden Falle 200 Mk. zahlt. Aber das gilt nur dann, wenn ihm dieses Geld von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem ändern — seinem lieben Onkel — entweder um diese Uhr damit zu bezahlen oder aber zur freien Verfügung überlassen war. Im vorliegenden Fall dagegen hatte der junge Mann, wie wir annehmen wollen, das Geld seinem Vater entwendet. Hier kann also keine Rede davon sein, dass durch die Bezahlung der Kauf zu Stande gekommen wäre. Der Uhrmacher muss also die 200 Mk. wieder herauszahlen. Im zweiten Falle liegt die Sache für ihn noch ungünstiger. Denn wer wegen Geisteskrankheit entmündigt ist, ist nicht be schränkt geschäftsfähig, sondern geschäftsunfähig. Seine Hand lungen sind rechtlich nicht vorhanden. Um die volle Tragweite hiervon zu übersehen, muss noch hervorgehoben werden, dass juristisch von dem Kaufgeschäft die Eigentumsübertragung an der Kaufsache scharf zu unterscheiden ist. Der Kauf ist ein Verpflichtungsgeschäft, die Eigentums übertragung ein Verfügungsgeschäft. Durch den Kauf verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, während sich der Käufer ver pflichtet, den Preis zu zahlen und die Sache anzunehmen (§ 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Eigentumsübergang vollzieht sich dadurch, dass der Verkäufer dem Käufer die Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass (auf Grund des Kaufvertrags) das Eigentum übergehen soll. Das Kaufgeschäft ist hier, wie man sieht, der Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung. Die Eigentumsübertragung könnte auch viele andere Rechtsgründe haben, z. B. Tausch, Schenkung. Hingabe an Zahlungsstatt. Es ist ferner möglich, dass der Kauf ungültig ist, die Ueberreichung aber gültig. Dies war bei dem Studenten der Fall. Der beschränkt Geschäftsfähige ist nämlich in der Lage, ein Rechtsgeschäft vor zunehmen, durch das er nur rechtliche Vorteile, keine Ver pflichtungen erlangt, ohne dass es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfte. Der beschränkt Geschäftsfähige kann also selbständig einen Kauf abschliessen, und machte er das beste Geschäft dabei, weil er die rechtlichen Verpflichtungen auf sich nimmt, den Preis zu bezahlen und die Sache anzunehmen. Er kann aber wohl durch die Eigentumsübertragung Eigentum er langen, weil er hierdurch allein — wie sich am deutlichsten aus der Schenkung ergibt — keine Rechtspflicht auf sich ladet. Der Student hat also Eigentum an der Uhr erlangt, trotzdem kein Kauf vorliegt. Aber er hat eben deshalb das Eigentum ohne Rechtsgrund erlangt, ist ungerechtfertigt bereichert und zur Herausgabe verpflichtet, muss also auf Verlangen des Uhrmachers das Eigentum zurückübertragen. Dies kann er natürlich nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, weil er dadurch einen recht lichen (nicht wirtschaftlichen) Nachteil erleidet. Bei der geisteskranken Dame ist weder ein Kauf, noch ein Eigentumsübergang vorhanden. Daher ist der Uhrmacher ver pflichtet, die 500 Mk. herauszugeben. Waren sie ihm noch nicht bezahlt und hat die Geisteskranke die Uhr, wie angegeben, ver schenkt, so hat er keinen Anspruch auf die 500 Mk., wohl aber einen Anspruch gegen die unbekannte Arbeiterin auf Herausgabe der Uhr. Ob und wie er diesen Anspruch verwirklichen kann, ist natürlich eine andere Frage. Die Arbeiterin hat an der Uhr kein Eigentum erworben, weil die Geisteskranke, abgesehen davon, dass sie selber kein Eigentum hatte, jedenfalls wegen ihrer Geistes krankheit unfähig war, ein Schenkungsgeschäft rechtswirksam vorzunehmen. Legen wir uns nun der Vollständigkeit halber die Fragen vor, wer beschränkt geschäftsfähig und wer geschäftsunfähig ist. Beschränkt geschäftsfähig sind 1. Personen zwischen 7 und 21 Jahren, 2. Grossjährige, die wegen Geistesschwäche oder Verschwendung oder Trunksucht entmündigt worden sind, 3. Personen, deren Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht beantragt worden ist, und die inzwischen unter vorläufige Vormundschaft gestellt worden sind. Alle diese Personen stehen rechtlich dem Studenten unseres Beispiels gleich. Wenn sie also mit Mitteln bezahlen, die ihnen ihr gesetzlicher Vertreter oder mit dessen Zustimmung ein Dritter entweder zum Zweck dieser Bezahlung oder zu freier Verfügung überlassen hat, so gelten ihre Rechtsgeschäfte als von Anfang voll wirksam, auch wenn der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt. Andernfalls bedarf es der Zustimmung dieses Vertreters. Nur Rechtsgeschäfte, die dem beschränkt Geschäftsfähigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, kann er in jedem Falle selb ständig abschliessen. Auch muss noch erwähnt werden, dass der
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