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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 21 (1. November 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit geteilter Aufziehwelle
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuheiten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Meistertitel
- Autor
- Arend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- ArtikelCentral-Verband 321
- ArtikelHausierhandel und Detailreisen 322
- ArtikelDas 400jährige Stadtjubiläum von Glashütte II 323
- ArtikelSe. Maj. König Friedrich August von Sachsen in Glashütte 324
- ArtikelDie Ausstellung zum Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen ... 325
- ArtikelVerbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der Uhrmacher ... 326
- ArtikelNachtrag zur Magdeburger Tagung 327
- ArtikelJuristischer Briefkasten 328
- ArtikelVon der Dresdner Kunstgewerbe-Ausstellung 329
- ArtikelDie Ergebnisse des Weltpostkongresses in Berlin 329
- ArtikelKonkursmassen-Verkäufe 330
- ArtikelAufzieh- und Zeigerstellvorrichtung an Remontoiruhren mit ... 331
- ArtikelNeuheiten 332
- ArtikelDer Meistertitel 332
- ArtikelSprechsaal 333
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 333
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 334
- ArtikelVerschiedenes 335
- ArtikelVom Büchertisch 336
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 336
- ArtikelArbeitsmarkt 336
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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332 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 21. strichpunktiert gezeichneten Stellung befinden, d. h. der Antrieb der Zeigerstellvorrichtung herbeigeführt wird. Die Sicherung für die Beibehaltung dieser Lage wird dadurch erreicht, dass die hohle Kronenwelle zwischen der vierkantigen Aufziehwelle k und der Abkröpfung des Hebels c festgeklemmt wird, so dass die Teile in ihrer Lage bleiben müssen. Beim Hochgehen der Krone nehmen die verschiedenen Teile wieder unter Einfluss der Feder p ihre ursprüngliche Stellung ein. Man kann die Bewegung zur Einschaltung des Antriebs für das Geh werk und der Aufziehvorrichtung umkehren, d. h. man kann beim Niederdrücken des Antriebrades für das Gehwerk eine Kuppelung mit der Aufziehvorrichtung bewirken, indem nämlich hierbei die Aufziehwelle gekuppelt wird, während beim Hochgehen der Krone das Antriebrad für das Gehwerk mit dem Minutenzeiger in Eingriff kommt. Um dieses zu erreichen, braucht man nur dem Hebel die Gestalt des Hebels c 1 zu geben, derart, dass seine Abkröpfung (mit Bezug auf seine Ausbildung nach Fig. 1 und 2) jenseits der Kronenwelle zu liegen kommt, wie dieses in Fig. 3 dargestellt ist. Im übrigen kann der Hebel an jeder Stelle des Uhrwerks liegen; nötig ist nur, dass die Abkröpfung in der Nähe der Aufziehwelle h liegt und durch den unteren Rand der Kronen welle in Tätigkeit gesetzt wird. Die vorstehend beschriebene Vorrichtung zum gleichzeitigen Aufziehen und Einstellen hat durch den Fortfall einer besonderen Sperrung den Vorzug der Einfachheit und einer leichten Regelungs möglichkeit. Durch sie wird die Federeinrichtung, welche sonst in den Gehäusen bei Taschenuhren angebracht und bekanntlich teuer ist und einer sehr feinen Einstellung bedarf, entbehrlich. Neuheiten. Bügelbefestigung für Remontoiruhren. Die nachfolgende Abbildung stellt eine sehr praktische Neu heit der Bügelbefestigung, ein Pendant für Remontoiruhren. dar. Das Prinzip bei dieser Neuerung besteht darin, dass der Bügel nicht mehr, wie bisher, federnd rechts und links am Pendant seine Befestigung findet, sondern, dass der Bügel jetzt auf seitlich am Pendant von aussen fest eingeschraubten, polierten Zapfen läuft, so dass ein Verlieren der Uhr durch Lockerung der Bügel, sowie ein Ausschieissen des Pendants ausgeschlossen erscheint. Ebenso ist durch die Schrauben ein Eindringen von Schmutz durch die seitlichen Löcher im Pendant ausgeschlossen. Diese Neuerung ist durch Schweizer Patent Nr. 33604 sowie durch D. R.-G.-M. Nr. 253696 geschützt und dürfte sich, da die Neuheit für sämtliche Neufabrikate in metallenen, silbernen und goldenen Uhren erhältlich ist. bald einführon. Herrn. Ricckmann, Stelle b. Lüneburg. Der Meistertitel. Von Dr. jur. Arend. [Nachdruckverbo.cn] it dem 1. Oktober 1901 hat sich ein alter und dringender Wunsch des deutschen Handwerks erfüllt: Der Meister titel ist gesetzlich geschützt worden. Die Begründung der neuen gesetzlichen Bestimmung führte dazu folgendes aus: ” ‘'.' v • l°£ en weite Kreise des Handwerkerstandes, nament lich diejenigen der Baugewerbe, grossen Wert darauf, den alten Meistertitel dadurch wieder zu Ehren zu bringen, dass seine Führung nur solchen Handwerkern gestattet wird, welche nach Zurifcklegung der Lehr- und Gesellenzeit eine förmliche Meister prüfung bestanden haben. Diesem im Hinblick auf die Tradi tionen des Handwerks erklärlichen Wunsche kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Seine Erfüllung wird dazu beitragen, das Standesbewusstsein zu kräftigen und einen soliden Geschäftsbetrieb zu befördern; sie liegt insofern auch im Interesse des Publikums, als dadurch ein Mittel gegeben wird, diejenigen Handwerker, welche ihre berufliche Ausbildung durch einen förmlichen Nach weis dargetan haben, auch äusserlich für jedermann kenntlich zu machen.“ Zunächst muss man sich klar machen, dass das Gesetz nicht den Meistertitel überhaupt, sondern nur den Meistertitel in Ver bindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes schützt, Also „Uhrmachermeister“, „Malermeister“ ist ein geschützter Titel. Es dürfte aber auch kein Unbefugter die Firmenaufschrift „Maler geschäft von Meister Friedrich Schulze“ oder dergl. führen, denn auch hier würde der Titel „Meister“ in Verbindung mit dem Malerhandwerk genannt werden. Nicht berührt durch den Schutz des Gesetzes sind aber die in der Industrie häufig vor kommenden Titel: „Werkmeister“, „Maschinenmeister“, „Spinn meister“. Diese Titel können nach wie vor geführt werden. Nur darf sich ein Werkmeister niemals „Schlossermeister“ u. s. w. nennen, also niemals den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerks führen. Da das neue Gesetz die Führung des (geschützten) Meister titels von dem Bestehen einer Meisterprüfung abhängig macht, wie wir sogleich sehen werden, man aber von alten Meistern, die nie eine solche Prüfung abgelegt haben, billigerweise weder verlangen kann, dass sie noch eine Meisterprüfung bestehen, noch dass sie auf den Meistertitel verzichten, so hat das Gesetz für diese bestimmt: „Wer beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen (d. h. am 1. Oktober 1901) persönlich ein Handwerk ausübt, ist befugt, den Meistertitel zu führen, wenn er in diesem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt.“ Hier werden also drei Bedingungen aufgestellt, die der Hand werker erfüllen muss, und zwar am 1. Oktober 1901 erfüllt haben muss, um ohne weiteres berechtigt zu sein, den Meistertitel zu führen oder fortzuführen: 1. muss er das Handwerk persönlich ausüben, d. h. er muss nicht nur leiten, sondern selber mit Hand anlegen; 2. muss er das Handwerk selbständig ausüben. Unter dieser Selbständigkeit ist zu verstehen, dass auf eigne Rechnung und in eignem Namen gearbeitet wird. Nicht selbständig ist also z. B. der Geschäftsführer einer Frau, während anderseits diese Frau das Handwerk nicht persönlich ausübt. Und 3. muss der Handwerker am 1. Oktober 1901 die „Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen“ besessen haben. Ob er nach dem 1. Oktober 1901 etwa diese Befugnis verloren hat, ist gleichgültig. Diese Befugnis hat nach § 129 der Reichs-Gewerbe-Ordnung im allgemeinen nur derjenige, der das 24. Lebensjahr vollendet hat und in seinem Handwerk seine Lehre ordnungsmässig durchgemacht und die Gesellenprüfung bestanden oder aber wenigstens fünf Jahre hin durch persönlich das Handwerk, sei es selbständig, sei es als Werkmeister oder dergl., ausgeübt hat, Wer also am 1. Oktober 1901 persönlich oder selbständig sein Handwerk ausübte und auch zur Anleitung von Lehrlingen nach dem Gesagten berechtigt war, der ist ohne weiteres Meister. Für den Nachwuchs ordnet nun § 133 der Gewerbe-Ordnung an, dass den Handwerks-Meistertitel nach dem 1. Oktober 1901 nur erworben kann, wer 1. die Befugnis erlangt hat, Lehrlinge anzuleiton, und 2. die Meisterprüfung bestanden hat. Von der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen ist schon die Rede gewesen. Das Gesagte gilt auch hier. Bezüglich der Meisterprüfung ist zunächst zu beachten, dass ihr Bestehen allein noch nicht das Recht der Führung des Meistertitels verleiht, sondern nur, wenn der Betreibende auch die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen schon besitzt. Dazu gehört unter anderm in der Regel, dass er 24 Jahro alt ist. Unter 24 Jahren kann also (in der Regel) niemand Meister sein. Zu beachten ist auch, dass zwar jeder
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