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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Wahlen zur Handwerkskammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Privatvermögen und Geschäftsvermögen
- Autor
- Biberfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- ArtikelCentral-Verband 33
- ArtikelDie Wahlen zur Handwerkskammer 34
- ArtikelPrivatvermögen und Geschäftsvermögen 35
- ArtikelDie Stile Ludwigs XIV, XV,und XVI (Schluß aus Nr. 22 des vor. ... 36
- ArtikelDie Spiralfeder und das Regulieren 41
- ArtikelEinige Stimmen zur Stempelfrage 0,333 42
- Artikel"Wie gehabt" 43
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 45
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 45
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 47
- ArtikelVerschiedenes 48
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 3. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 35 Schöffen fähig ist. Wer als Geselle zu betrachten ist, darüber gibt weder die Wahlordnung, noch die Gewerbe-Ordnung einen bestimmten Aufschluss. Zweifellos sind diejenigen als Gesellen anzusehen, welche nach ordnungsgemäss zurückgelegter Lehrzeit die Gesellenprüfung bestanden haben und als ausgelernte, hand- werksmässig ausgebildete Hilfskräfte in einem abhängigen Arbeits verhältnis zu einem bestimmten selbständigen Handwerker stehen. Nicht als wahlberechtigte oder wählbare Gesellen zum Gesellen ausschuss der Innung oder der Handwerkskammer werden da gegen diejenigen Handwerker angesehen werden müssen, welche, ohne von einem bestimmten Meister beschäftigt zu sein, in eigener Werkstätte bald hier, bald da für diesen oder jenen Betrieb Arbeiten anfertigen und ausserdem in der Annahme von Arbeiten für eigene Rechnung für Privatkunden nicht beschränkt sind. Im übrigen finden auf die Wahlen zum Gesellenausschuss der Hand werkskammer die erwähnten Bestimmungen über die Wahlen der Kammermitglieder sinngemässe Anwendung. Bei den ersten Wahlen zur Handwerkskammer sind nun die Innungen vielfach von der irrigen Ansicht ausgegangen, dass, wenn sie in ihrem Bezirk die der Mitgliederzahl nach stärkste Innung bildeten, auch der aus ihrer Mitte aufgestellte Kandidat infolge der entsprechend hohen Stimmenzahl zum Mitgliede, bezw. Ersatzmann der Handwerkskammer als gewählt gelte; sie sind dann sehr enttäuscht gewesen, als dies nicht der Fall war. Da bei wurde aber nicht bedacht und berücksichtigt, dass in anderen Plätzen des Kammerkreises sich mehrere Innungen ein und des selben Wahlbezirkes, deren gesamte Mitgliederzahl die Zahl der an sich stärksten natürlich überstieg, auf einen gemeinsamen Kandidaten geeinigt hatten, so dass nunmehr dieser Kandidat in folge der auf ihn gefallenen grösseren Stimmenzahl gewählt war. Um Stimmenzersplitterungen zu vermeiden, wird es sich daher empfehlen, wenn die an ein und denselben Orten befindlichen, zu ein unddemselbenWahlbezirke zählenden Handwerkervereinigungen, da sie bei der geringen Anzahl der zu wählenden Vertreter ja unmöglich je einen Kandidaten aus ihrer eigenen Mitte durch bringen können, sich auf einen gemeinsamen Kandidaten einigen. Die Wiederwahl der ausgeschiedenen Mitglieder oder Ersatzmänner der Handwerkskammer ist natürlich zulässig und wird sich in den meisten Fällen nicht nur empfehlen, sondern sogar als selbst verständlich erweisen. Abgesehen von den für die Wählbarkeit als Mitglied oder Ersatzmann der Handwerkskammer und ihres Gesellenausschusses eingangs erwähnten Erfordernissen, wird es bei der Wahl der neu zu wählenden Mitglieder darauf ankommen, nur solche Männer in die Handwerkskammer zu wählen, welche sich hohen Ansehens und allgemeiner Achtung nicht nur bei den Fach- und Berufs genossen, sondern in allen Berufsständen und Bevölkerungs schichten erfreuen, überhaupt nur solche, die als die besten und tüchtigsten bekannt sind, sich als wahre Handwerker be kennen und fühlen und gern bereit sind, für die Sache des Handwerks jederzeit helfend und fördernd einzutreten und an den Aufgaben und Bestrebungen der Handwerkskammer zum Wohle des Handwerks eifrig und werktätig mitzuarbeiten. Dr. P. —*-£">-*— Privatvermögen und Geschäftsvermögen. [Nachdruck verboten.) K-jjfg^m täglichen Leben kann man sehr oft wahrnehmen, wie |JI|| Geschäftsleute, und gerade die gewissenhaftesten unter gswls ihnen, durchwegs zwischen ihrem Privatvermögen und dem in ihrem Betriebe steckenden Kapital sorgfältig sondern. Das, was sie zur Deckung ihres persönlichen Bedarfes und ihres Haushaltes der Gesehäftskasse entnehmen, sehen sie als eine Leistung an, die diese letztere ihnen zu gewähren verpflichtet ist; begnügen sie sich zeitweilig mit einem geringeren Betrag, so sprechen sie davon, dass sie für ihr Privatkonto noch so und so viel von der Geschäftskasse zu fordern hätten, und wenn sie um gekehrt einmal mehr verbrauchen, als der Norm entspricht, so belasten sie in den Büchern ihr Privatkonto um diesen Betrag und erachten sich für verpflichtet, durch Abzüge bei den nächsten Gelegenheiten diese Ueberschreitung wieder auszugleichen. Man hört im Zusammenhänge hiermit nicht selten Redewendungen, wie etwa: „Ich habe für die Kasse so und so viel verauslagt“ oder „Ich schulde in die Kasse diese und diese Summe“, und doch ist alles, genau genommen und auch vom gesetzlichen Standpunkte aus, ja nur eine Kasse, d. h. ein und dasselbe Ver mögen, das nur in verschiedenen Formen und in verschiedenen Behältnissen untergebracht ist. Wenn beispielsweise A. ein Uhrengeschäft als alleiniger Inhaber der Firma betreibt, so ist rechtlich und wirtschaftlich eine Sonderung zwischen seinem Privatvermögen und seinem Geschäftsvermögen nicht vorhanden und auch eigentlich nicht denkbar. Gewinnt er in der Lotterie, so ist das eine Angelegen heit, die seinen Betrieb nicht das mindeste angeht, dennoch werden sich seine Geschäftsgläubiger unzweifelhaft auch an das Geld halten können, das ihm auf solche Weise zugefallen ist, und er würde sich geradezu lächerlich machen, wenn er ihnen den Ein wand entgegenhalten wollte, diese Summe sei ihnen un zugänglich, denn sie habe mit dem Geschäftsvermögen nichts zu tun. Es ist daher auch, wenn man sich wiederum lediglich auf den juristischen Standpunkt stellt, nicht haltbar, dass A. unter den hier angenommenen Umständen sein Privatkonto belaste oder umgekehrt sich für seine Person als Gläubiger des Geschäfts betrachte. Es kann niemand etwas von sich zu fordern haben und niemand umgekehrt sich selbst etwas schulden. Wäre demnach eine derartige Sonderung zwischen Privat vermögen und Geschäftsvermögen etwas Ueberflüssiges oder gar Widersinniges, soll man also dieses sorgfältige Auseinanderhalten der beiden Begriffe aufgeben, um sozusagen alles in einen Topf zu werfen und aus ihm heraus für den Geschäftsbetrieb und für den Privathaushalt unterschiedslos zu wirtschaften? Gewiss nicht, denn ein solches Gebahren könnte nur im höchsten Grade ver werflich oder mindestens doch verwirrend auf die gesamte Ge- schäftsgebahrung und auf die ganze Vermögensgestaltung wirken. Jene Sonderung ist, mag sie auch im Gesetze keine Begründung finden, dennoch durchaus gerechtfertigt, weil sie allein einen klaren Ueberblick über den Stand der Verhältnisse ermöglicht. Jeder sorgfältige Hausvater, mag er nun ein vielfacher Millionär sein oder nur über ganz bescheidene Mittel verfügen, muss seine persönlichen Bedürfnisse nach einem ganz bestimmten Haushaltungsplane, einem Etat, einrichten, er muss einem ändern stets darüber Rechenschaft geben können, wieviel er für sich und seine Familie verbraucht habe und in welchem Verhältnis dieser Aufwand zu seinem geschäftlichen Status gestanden habe. Mittel bar verlangt ja auch das Gesetz selbst das von ihm, denn es bedroht ja, wie man weiss, denjenigen, der weit über seine Mittel hinaus gelebt hat und dadurch in Konkurs geraten ist, sogar mit Strafe. Es ist aber keineswegs nötig, immer diese missliche Eventualität vor Augen zu haben, wenn man eine reinliche und sorgfältige Scheidung zwischen dem Geschäfts- und dem Privat vermögen aufrecht hält; weisen ja doch schon die Bestimmungen über die Deklaration für die Zwecke der Steuer auf ein solches Vorgehen hin. Aber auch andere Gesichtspunkte muss man ins Auge fassen, wenn man die hier aufgeworfene Frage in angemessener Weise würdigen will. Bleiben wir bei dem oben gewählten Beispiel und nehmen wir an, A. betreibe unter seiner Firma als alleiniger Inhaber ein Uhrengeschäft, und denken wir uns zunächst des weiteren, dass er an den Rentier B., in dessen Hause sich seine Privatwohnung befindet, eine Uhr für 60 Mk. geliefert habe. Beim nächsten Quartalswechsel muss er an Mietszins für seine Privat wohnung an den B. 300 Mk. zahlen, da er aber eine Gegen forderung in Höhe von 60 Mk. hat, so rechnet er sofort auf und legt seinem Hauswirte demgemäss nur 240 Mk. bin. Selbst verständlich kann dieser letztere ihm nicht den Einwand machen, dass die 60 Mk., die er zu zahlen habe, eine Forderung des Geschäfts bedeuten, während das, was er an Mietszins zu fordern habe, eine Privatangelegenheit des A. sei; denn wie die voraufgeschickten Bemerkungen schon dargetan haben, würde ihm A. hierauf ant worten können: das wird alles nur aus rechnerischen Rücksichten auseinandergehalten, in Wirklichkeit besteht zwischen meinem Privatvermögen und meinem Geschäftsvermögen keinerlei Unter schied. In einem ganz anderen Lichte wird uns aber dieser Fall
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