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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 30.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-190601002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19060100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19060100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- nur Textteil, H. 1 und 2 fehlen, S. 225 und 226 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1906)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Mittelstandsbewegung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Juristischer Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 30.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1906) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1906) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1906) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1906) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1906) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1906) 113
- ArtikelCentral-Verband 113
- ArtikelJahresberichr der Kgl.Württ. Fachschule für Feinmechanik ... 114
- ArtikelDas Hausier- und Wandergewerbe vor der Handwerkskammer in ... 114
- ArtikelDie Mittelstandsbewegung 116
- ArtikelJuristischer Briefkasten 117
- ArtikelDas Zinn in der Uhrenausstattung 118
- ArtikelDie Zapfenlagerung 121
- ArtikelDie Bezeichnung "Fabrikation "für einen nicht ... 122
- ArtikelDie Schädigung des Uhren- und Goldwarenhandels durch die ... 123
- ArtikelWann ist ein Uhrmacherbertieb fabriksmäßig? 123
- ArtikelSchaufenster - Reform 123
- ArtikelUnsere Werkzeuge 124
- ArtikelDer Biedermeierstil (Fortsetzung aus Nr. 5) 124
- ArtikelSprechsaal 125
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 126
- ArtikelPatentbericht für Klasse 83-Uhren 126
- Artikelinnungs- und Vereinsnachrichten 127
- ArtikelVerschiedenes 128
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1906) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1906) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1906) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1906) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1906) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1906) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1906) 227
- AusgabeNr. 16 (15. August 1906) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1906) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1906) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1906) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1906) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1906) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1906) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1906) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1906) 369
- BandBand 30.1906 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 117 ruhig zuliessen und zulassen. Auf einen Zweig unseres Mittel standes, das Handwerk, trifft dieser Vorwurf allerdings nicht in dem Masse zu, wie auf andere, in gleicher oder ähnlicher Weise in Mitleidenschaft gezogenen Mittelstandsfaktoren, denn schon seit Jahrzehnten steht dieser Stand aut der Wacht und liess es an Hinweisen und Versuchen, eine Gesundung seiner Verhältnisse und Lage herbeizuführen, nicht fehlen. Leider aber hat er trotz der sachlichsten Aufklärung, trotz der begründetsten Klagen und Warnungen bis jetzt nicht vermocht, eine Wendung zum Besseren herbeizuführen, die herrschende Gruppe des Besitzes und des Proletariats zu einer objektiven Prüfung der Verhältnisse zu be wegen, und zwar aus dem Grunde, weil seine Bewegung noch nicht intensiv genug war, weil die Zahl der an der Bewegung Teilnehmenden noch nicht imponierte. Mit modernen Phrasen wurden die Rufer im Streit abgetan, und gerade dieses Verhalten lässt den treibenden Geist um so schärfer in die Erscheinung treten. Nicht aus Liebe zur Gerechtigkeit wird man eine Besserung der Verhältnisse eintreten lassen, sondern nur notgedrungen und gezwungen. Unsere wirtschaftliche Lage gleicht jetzt einem Kampfe, der weit davon entfernt ist, mit edlen Waffen ausgekämpft zu werden; es ist ein Kampf, in dem kein Pardon gegeben wird, der Unterliegende wird erbarmungslos vernichtet, unter An wendung des skrupellosen Satzes: „Der Zweck heiligt die Mittel.“ Die Hauptsache ist Geld verdienen, und zwar um jeden Preis. Die wirtschaftlichen Betriebe haben zwei Ziele: Sie dienen zur Befriedigung der Bedürfnisse und haben den Zweck, dem jenigen, der die Betriebe, verrichtet und unterhält, einen Gewinn abzuwerfen. Aus dem ersteren ergab sich von jeher eine ver schiedene Gestaltung der Betriebe, nämlich nach der Art der Bedürfnisse, die durch sie befriedigt werden sollten. Zum Teil wurden diese Betriebe errichtet zur Herstellung gewaltiger Gegen stände, die im kleinen Umfange nicht denkbar sind. Hier war man von jeher darauf hingewiesen, den Menschengeist an zustrengen, alle möglichen mechanischen Hilfskräfte heranzuziehen um die unzähligen Schwierigkeiten zu überwinden, aber auch stets eine grössere Anzahl Arbeitskräfte, gelernte und ungelernte Arbeiter, zu beschäftigen. Diese Betriebe dienten zur Befriedigung der grössten Bedürfnisse der Zeit; hier haben wir den aus den Verhältnissen hervorgegangenen Grossbetrieb. Die anderen kleinen Bedürfnisse, sei es für den täglichen Gebrauch an Nahrungsmitteln, sei es an gewerblichen Bedarfs gegenständen aller Art, wurden in den kleineren Betrieben an gefertigt, was ganz besonders für alle Gegenstände des Kunst handwerkes zutrifift. Nichts Seltenes war es, dass für gewisse Gegenstände die Betriebe speziell eingerichtet wurden und so Spezialgeschäfte entstanden, die häufig einer ganzen Gegend Ruhm und Wohlstand brachten und mithin den vielen Geschäfts inhabern, Handwerksmeistern, Künstlern u. s. w. eine ideale und materielle Befriedigung für ihre Tätigkeit und Arbeit einbrachten und damit auch eine gesellschaftliche Selbständigkeit und Un abhängigkeit sicherten. Befriedigung der Bedürfnisse der Zeit genossen war also der erste Hauptzweck, damit aber hielt gleichen Schritt die Erzielung eines Gewinnes. Jeder, der eine nützliche Tätigkeit ausübt, der ein ehrbares, reelles Gewerbe betreibt, hat das Recht, durch Ausübung dieser Tätigkeit so viel zu erwerben, dass er mit dem Erworbenen seine Bedürfnisse bestreiten kann, er hat ein Recht auf Existenz. Jeder fleissige, ehrliche Mensch darf dieses Recht für sich in Anspruch nehmen, und da sich der ganze Mittelstand aus derartigen Leuten zusammensetzt, hat auch er ein Recht auf Existenz, denn er entfaltet eine ehrbare Tätigkeit, wofür er Anspruch hat auf einen Gewinn, in der Höhe, die ihm ermöglicht, standesgemäss leben zu können. Tatsächlich aber wird heutzutage dem selbständigen deutschen Mittelstand die Ausübung dieses Rechts in einerWeise erschwert, die einer Entrechtung gleichkommt. Dem ehrlichen, auf gesunder Grundlage und reellen Prinzipien aufbauenden Gewerbetreibenden werden heute so viel Schwierigkeiten in den Weg gelegt, dass er sich nur noch unter den grössten Anstrengungen über Wasser halten kann. Und dieser Zustand ist durch die Rechts- und Schutzlosigkeit des deutschen Mittelstandes herbeigeführt worden. Die Existenz des deutschen Mittelstandes aber ist ohne Zweifel ernstlich gefährdet. Die Befriedigung seines Bedarfs und die Erzielung von Gewinn, die ihn in den Stand setzt, hiervon sein und seiner Familie Leben zu fristen, sich und seine Familie standesgemäss zu ernähren, wird ihm überschwer gemacht, und darin liegt ein schreiendes Unrecht, namentlich, wenn der hierzu Berechtigte gehindert wird von Leuten, die es gar nicht nötig hätten, in einen Wettbewerb auf diesem Gebiete einzutreten. Wenn der ehrliche Geschäftsbetrieb als die Form zu betrachten ist, durch die den Millionen Angehörigen des selbständigen Mittelstandes derjenige Anteil an den Gütern der Weltwirtschaft vermittelt wird, der erforderlich ist zur Erhaltung ihres Lebens und ihrer Existenz, dann ist es eine Vergewaltigung des wirt schaftlich Schwächeren, w r enn ihm die Ausübung des Geschäfts betriebes unmöglich gemacht wird, von Leuten, die schon durch ihren Besitz oder durch Fürsorge für Berufsinvalidität und Alter, nach jeder Richtung hin gesichert sind, und von denen die ersteren an Gütern Überfluss haben. Alles dies sollte ernstlich geprüft und mit Nachdruck für eine gesunde und gerechte Ent wicklung der Dinge gesorgt werden, was ja auch zweifellos im Interesse unseres ganzen Staatswesens liegt. Deshalb sollten vor allem die Behörden, unsere Sozialpolitiker, soweit sie dazu fähig sind, und nicht zuletzt auch die Wissenschaft diese An gelegenheit ernstlich prüfen. Eine Erscheinung, die die Volks wohlfährt in einem Masse in Mitleidenschaft zieht, wie gerade die Mittelstandsfrage und -Bewegung, darf nicht unbeachtet bleiben; denn es handelt sich hier tatsächlich um ein öffentliches Interesse — um das Wohl des Vaterlandes und die Zukunft von Staat und Gesellschaft. Dr. H. P. Juristischer Briefkasten 1 ). A.Z. Gehalts- und Lohnzulagen bedeuten, wenn man es rechtlich betrachtet, eine Veränderung des Anstellungs vertrages insofern, als die Vergütung, die der Gehilfe bisher bezogen hat. eine Erhöhung erfährt. Ist eine solche Zulage dem Angestellten gewährt worden und hat dieser sie (was ja wohl die Regel sein wird) angenommen, so ist damit ein neuer binden der Vertrag zu Stande gekommen; der Prinzipal muss also von nun an den erhöhten Gehalt oder Lohn zahlen, und zwar selbst dann, wenn die Leistungen des anderen nachgelassen haben sollten. Wie bei jeder Abmachung, so gilt auch hier der Salz, dass eine einseitige Aonderung unstatthaft ist. Von diesem Ge sichtspunkte aus ist auch folgender Fall zu beurteilen: Es hatte jemand einem Gehilfen, den er an sich zu fesseln wünschte, aus freien Stücken den Gehalt erheblich gesteigert, jener aber kündigte ihm ungeachtet dessen schon bei der nächsten Gelegenheit, und nun hielt sich der Prinzipal dazu für befugt, die Zulage wieder rückgängig zu machen, weil er in dem Verhalten seines An gestellten einen Undank erblickte, und weil nunmehr die Voraus setzung, unter der er sich zu seinem Entgegenkommen bereit gezeigt hatte, in Wegfall gekommen war. Diese Erwägungen liess jedoch das Gericht nicht gelten und verurteilte ihn dazu, die Zulage dem Gehilfen zu gewähren. H. R. in T. Das Anborgen eines Mitangestellten kann nicht unter allen Umständen als ein Grund für die sofortige Entlassung angesehen werden, vor allen Dingen dann nicht, wenn es sich um einen einfachen Gehilfen, einen Gesellen oder Arbeiter handelt, Die Gründe nämlich, aus denen solche Personen ohne Kündigung ihrer Stellung enthoben werden können, sind in der Gewerbe- Ordnung (§ 123) erschöpfend aufgeführt, und andere Umstände können nur dann Berücksichtigung finden, wenn das Dienst verhältnis auf mindestens vier Wochen berechnet, oder wenn eine längere als eine vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist, Auch dann wird man regelmässig darin, dass der eine Gehilfe den anderen anborgt, einen Grund für die sofortige Entlassung kaum erblicken können. Anders liegt die Sache schon dann, 11 Alle Rechtsfragen, die sich auf geschäftliche Verhältnisse beziehen, beantwortet unser Syndikus, Herr Dr. jur. Biberfeld, Berlin W. 15, Kur- fürsteudamm 05, unsern Mitgliedern an dieser Stelle und erforderlichenfalls auch brieflich unentgeltlich.
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