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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 38.1913
- Erscheinungsdatum
- 1913
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191301001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19130100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19130100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher fehlen die Seiten 5-8, 49-52 und 61-64.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Landeseinziehungsamt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 38.1913 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 113
- ArtikelZwangsinnungen uns Schleuderpreise 113
- ArtikelEin Landeseinziehungsamt 114
- ArtikelSchutz des Namens "Genève" (Genf) 116
- ArtikelWird der Rabatt auf den Warenpreis aufgeschlagen? 116
- ArtikelVon den angeblich hohen Arbeitslöhnen in den Vereinigten Staaten ... 118
- ArtikelDie neuen Jünger unserer Kunst (Schluss) 119
- ArtikelUmregulierung einer Sekundenpendeluhr von mittlerer Zeit auf ... 120
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 121
- ArtikelAus der Werkstatt 122
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 123
- ArtikelVerschiedenes 126
- ArtikelPatentbericht 128
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 128
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 369
- ZeitschriftenteilArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 1
- ZeitschriftenteilAnzeigen I
- BandBand 38.1913 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
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Nr. 8. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. ii5 für die zunehmende Verschuldung unseres Volkes, das zu einem beträchtlichen Teile nicht mehr bloss von der Hand in den Mund lebt, sondern bis zu einem gewissen Grade von Borg, auf Pump lebt. Soweit dabei das immer mehr wachsende Beamtenheer be teiligt ist — und es darf nicht verschwiegen werden, dass ein Teil der Beamtenschaft, und nicht etwa bloss der unteren und gering besoldeten Schichten, für die ungeheure Ausbreitung der Volkskrankheit des Borgunwesens mitverantwortlich ist —, hat deshalb auch der Staat, als Staatsverwaltung, ein ureigenes Interesse daran, die Bestrebungen zu fördern, die sich mit der Eindämmung dieses Uebelstandes befassen. Er hat daher auch das Recht und die Pflicht, hierfür staatliche Mittel bereit zustellen.“ Alsdann werden die äusseren Schicksale des Antrages erzählt, für die Schaffung eines Einziebungsamtes zur Bekämpfung des Borgunwesens im Handwerk und Kleingewerbe 35000 Mk. zur Verlügung zu stellen; dieser Antrag gelangte bekanntlich, wie seinerzeit berichtet worden ist, erst an die Finanzdeputation des Abgeordnetenhauses, wurde von ihr angenommen, konnte aber im Plenum nicht mehr erledigt werden, da der Landtag ge schlossen worden ist. Indessen ist zu erwarten, dass die Regie rung bereits in den Etat für 1914/15 einen Posten einstellen wird, so dass die Kammern im Herbst 1913 hierüber zu be- schliessen haben werden. Interessant sind besonders die Ausführungen, die die Organi sation dieses Einziehungsamtes, das „Landeseinziehungsamt“ oder „Landesabrechnungsstelle“ genannt werden soll, betreffen. Hier wendet sich Landgerichtsrat Dr. Mangler zunächst gegen die Idee, ein vom Staate verwaltetes Amt zu schaffen: „Ein staat liches Amt soll und kann es nicht sein; ein besonderes staatliches Amt mit seinem Beamtenapparat würde hier um so sicherer ver sagen, als es sich hier zunächst darum handelt, besondere organisatorisch tätige Kräfte heranzuziehen, die besonderen Ideen dieser hervorragenden Kräfte in die Tat umzusetzen und ihre be sonderen Vorschläge durchzuführen, ohne den Hemmungen unter worfen zu sein, die die Tätigkeit des Staatsbeamten naturgemäss einengen, wenn er organisatorisch tätig sein soll.“ Da nun die Mittelstandsvereinigung im Königreich Sachsen z. B. bei Schaffung ihres Submissionsamtes organisatorische Tüchtigkeit gezeigt, auch bereits erfolgreich Einziehungsämter errichtet hat, so empfiehlt es sich, ihr in der Form eines staatlichen Betrages diese Aufgabe zuzuweisen, im Interesse des Staates aber und der Allgemeinheit bestimmte Bedingungen vorzuschreiben. Unter letztere gehört z. B., dass die Dienste des Einziehungsamtes nicht nur von den Vereinsmitgliedern, sondern von allen Gewerbetreibenden benutzt werden können. Die Mittelstandsvereinigung hat sich erboten, ihre Einrichtungen jedermann, auch Körperschaften, so lange zur Verfügung zu stellen, als sie vom Staate unterstützt wird. Auch ist die Vorsorge getroffen, dass das verwilligte Geld nicht zu anderen Zwecken der Mittelstandsvereinigung verwendet wird; die Summe von 35000 Mk. wird nicht auf einmal hergegeben, sondern unter monatlicher Rechnungslegung je nach Massgabe des Fortschreitens der Tätigkeit. Ferner darf die Staatsbeihilfe nicht zur Bezahlung von Vereinigungsangestellten verwendet werden; die Besetzung der Stellen, der Leiter und der Beamten der Hauptämter, die zudem Beamte im Ehrenamte sind, erfolgt mit Genehmigung des Ministeriums, dem es auch freisteht, zum Landeseinziehungsamte einen Kommissar abzuordnen. Schliesslich wurden noch besondere Sicherungen getroffen bezüglich der Finanzgebarung: „Da sich die Einziehungsstellen nicht mit Kreditgeschäften ausser in dem Sinne, dass Kreditgenossenschaften zugleich Ein ziehungsämter sind, zu befassen haben, so ist ein eigentliches finanzielles Risiko ausgeschlossen. Ebenso wenig wird die Kassen führung Gelegenheit zu irgend welchen Anständen geben; denn diese ist so gedacht, dass alle Zahlungen durch Sparkassengiro oder Postscheckkonto geschehen, so dass die Konten dieser öffent lichen Stellen das Gegenbuch bilden in dem Sinne, dass weder bei der Zentralstelle noch bei den Ortsstellen eine bare Kasse ausser für Porto und kleine Tagesausgaben nötig ist.“ Was nun die eigentliche Organisation und die Aufgaben dieses Landeseinziehungsamtes betrifft, so folgt der Verfasser den Ideen vom Bürgermeister Dr. Eberle, Nossen, dem Vorstande der Mittelstandsvereinigung im Königreich Sachsen und des Reichs deutschen Mittelstandsverbandes, der bereits Vorstand des Sub missionsamtes ist und wahrscheinlich auch als Vorsitzender des Landeseinziehungsamtes bestellt werden wird. Die Leitung des letzteren wird vermutlich bestehen aus drei Vorstandsmitgliedern der Mittelstandsvereinigung, zu denen noch zwei Mitglieder der Gewerbekammern hinzutreten. Im einzelnen wird nun über Organisation und Aufgaben des Landeseinziehungsamtes folgendes gesagt: „Wenn die Zentrale — das 1 Landeseinziehungsamt oder die Landesabrechnungsstelle der Mittelstandsvereinigung — ins Leben getreten ist, wird sie sich mit den dem Hauptamt beitretenden Vertretern der Gewerbekammern ins Einvernehmen darüber setzen, in welcher Form die örtlichen Einziehungsämter ins Leben treten sollen. Bei der reichen Auswahl unter den bereits vorhandenen Vorbildern wird die Feststellung der Einzelheiten leicht zu er möglichen sein. Die Zentrale wird dabei auch nicht etwa störend in schon bestehende Organisationen eingreifen, sie wird sie viel mehr, sofern es sich nicht um dem Gemeinwohl schädliche Organisationen handelt — auch solche weniger auf die Behebung der Missstände des Borgunwesens, als vielmehr nur auf den eigenen Profit bedachte gewerbliche Unternehmungen gibt es —, soweit als nur möglich sich angliedern und dafür sorgen, dass der jetzigen Bekämpfung der bestehenden Schutzgemeinschaften untereinander ein Ziel gesetzt wird. Mit der Einrichtung neuer und der Abgrenzung der bestehenden Einziehungsstellen gegen einander ist die Tätigkeit des Landeseinziehungsamtes natürlich noch nicht erschöpft. Es hat auch noch dauernde Aufgaben zu erfüllen. Zunächst will es eine die Einheitlichkeit erhaltende Zentralstelle für die einzelnen Einziehungsämter sein, sie unter stützen, in schwierigen Fällen ihnen aushelfen, auf Rechtsfragen Auskunft geben, den Einziehungsdienst beim Ortswechsel des Schuldners aufrechterhalten und für eine gründliche Fortbildung der Tätigkeit sorgen. Wie das Submissionsamt eine praktische Hilfe bietet für Erlangung von Arbeit zu angemessenem Preise, so will es eine Stelle sein für praktisch kaufmännische Hilfe zur Hereinholung der Aussenstände, Erhaltung der Uebersicht über den geschäftlichen Stand und Vorlegung der Unterlagen für den zu beanspruchenden Kredit. Es soll dem kleinen Gewerbetreibenden die Hilfe und Stütze bieten, die der gelernte Kaufmann in sich selbst hat. Weiter soll dazu eine weitere Aufgabe treten Das Landeseinziehungsamt will auch Schäden allgemeinerer Natur bekämpfen, durch die der Detailhandel bedrängt wird. Z. B. will es besorgt sein, dass in den Städten eine genaue Uebersicht darüber geführt wird, wieviel Kleinhändler in den einzelnen Stadtteilen auf die dort vorhandene Bevölkerungszahl kommen. Zeigt sich eine Ueberfüllung, so wird das Amt in der Tages und Fachpresse warnen.“ Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Landeseinziehungsamt sich mit Rechtsverfolgungen von Forderungen überhaupt nicht befassen, den Rechtsanwälten, wie das gefürchtet wurde, also gar keine Konkurrenz machen wird: „Die Tätigkeit der Einziehungs stellen hört auf, wenn auf den Zahlungsbefehl, der dem erfolg losen Mahnbrief folgt, der Schuldner Widerspruch erhebt, In diesem Falle gibt die Stelle die Sache an den vom Gläubiger zu bestimmenden Anwalt ab. Erst nach erfolgloser Pfändung über nimmt die Einziehungsstelle die Sache wieder, um nunmehr den Schuldner überwachen zu können- Die Einziehungsämter erheben also weder selbst Klage, .... noch auch übernehmen sie auch nur Dienste, die über die hinausgehen, die ein ordentlicher Kauf mann selbst besorgt.“ So also stellt das sächsische Projekt etwas durchaus Be achtenswertes dar; soweit die Aufgaben über das hinausgehen, was bisher in der Regel von Einziehungsämtern geleistet worden ist, muss die Praxis den Beweis der Brauchbarkeit liefern. Auf jeden Fall bildet schon der Plan eine wertvolle Bereicherung der Aufgaben zum Schutze des selbständigen Mittelstandes, und das Beispiel des Königreichs Sachsen wird hoffentlich von so un bestreitbarem Erfolge begleitet sein, dass es auch in anderen Staaten, insbesondere in den Provinzen des Königreichs Preussen Nachahmung findet. („Westdeutsch# Mittelstandszeitung.“)
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