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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die meisten Uhrengeschäfte brauchen der Detailhandelsberufsgenossenschaft nicht anzugehören
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- BeilageAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 35
- ArtikelEinladung zur Lehrlingsprüfung 1914 36
- ArtikelDer Wert der beruflichen Vereinigung 36
- ArtikelEin neuer elektrischer Pendelantrieb für Präzisionsuhren 38
- ArtikelVon Kameen und Gemmen 39
- ArtikelDie meisten Uhrengeschäfte brauchen der ... 41
- ArtikelAus der Werkstatt 42
- ArtikelSprechsaal 42
- ArtikelAnzeigen VII
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 43
- ArtikelPatentbericht 46
- ArtikelVom Büchertisch 46
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 50
- ArtikelAnzeigen XI
- BeilageArbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher 13
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 3 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 4i Die meisten Uhrengeschäfte brauchen der Detailhandelsberufsgenossenschafc nicht anzugehören. Eine grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamtes. Durch zahlreiche Beschwerden aus den Kreisen unserer Mit glieder über die Heranziehung zur Detailhandelsberufsgenossen schaft wurden wir veranlasst, eine ausführliche Eingabe an das Reichsversicherungsamt zu richten, um eine endgültige Ent scheidung herbeizuführen. Unsere Eingabe wurde auch von den anderen Uhrmacherverbänden und von unseren Unterverbänden mit unterzeichnet. Nunmehr liegt die Antwort des Reichsver sicherungsamtes vor. Aus der Antwort geht unzweideutig hervor, dass die weitaus grösste Zahl aller Uhren geschäfte nicht versicherungspflichtig ist. Da es uns nicht möglich ist, allen Kollegen, die unsere Hilfe erbeten haben, direkt zu antworten, so bitten wir, diese Veröffentlichung als Ant wort gelten zu lassen. Von dieser Entscheidung lassen wir auch Sonder drucke hersteilen, die wir allen Kollegen kostenfrei zur Verfügung stellen. Wir bitten jedoch um sofortige Be stellung, damit wir die Auflage danach einrichten können! Das Reichsversicherungsamt, Abt. für Unfallversicherung. Berlin W. 10, den 17. Jan. 1914. Nr. I. 19547. Auf die Eingabe vom 1. Dezember 1913. Die Frage, ob ein von einem Uhrmacher betriebenes, kauf männisches Unternehmen, in welchem eine Behandlung und Handhabung der Ware stattfindet, über den Umfang des Klein betriebes hinausgeht und ob der Betrieb zur Behandlung und Handhabung der Ware der Detailhandelsberufsgenossenschaft anzugehören hat, kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Es hätte daher denjenigen Uhrmachern, deren Betrieb ihrer Ansicht nach zu Unrecht in das Betriebs verzeichnis der Detailhandelsberufsgenossenschaft aufgenommen worden sind, freigestanden, gegen die Aufnahme den in den §§ 660,1797 der Reichsversicherungsordnung geordneten Rechts weg zu beschreiten. Ueber die Auslegung der in Ausführung des § 537, Abs. 2, der Reichsversicherungsordnung erlassenen Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 15. Januar 1912 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1912, Seite 504) hat das Reiehsversicherungsamt, Erster Beschlussenat, in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1913 eine grundsätzliche Ent scheidung getroffen, welche die Versicherungspflicht einer Uhren- und Goldwarenhandlung betrifft. Sie wird in Ab schrift beigefügt. Die Detailhandelsberufsgenossenschaft ist ersucht worden, die Versicherungspflicht der in ihr Betriebs verzeichnis aufgenommenen Betriebe von Uhrmachern an der Hand der bezeichneten Entscheidung erneut nachzuprüfen. Bei dieser Sachlage dürfte von einer Besprechung von Vertretern der Zentralverbände der Deutschen Uhrmacher mit dem Referenten des Reichsversicherungsamtes abgesehen werden können. Dem Zentralverbande wird ergebenst anheimgestellt, die übrigen Verbände, welche die Eingabe vom 1. Dezember 1913 unterzeichnet haben, hiervon in Kenntnis zu setzen. (Unterschrift.) Abschrift. Das in der Bekanntmachung des Reichsversicherungsamtes vom 15. Januar 1912 (Amtliche Nachrichten des Reichsver sicherungsamtes 1912, Seite 504) als unterste Grenze für die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Hand habung der Ware aufgestellte Erfordernis von 300 vollen Arbeitstagen bezieht sich ausschliesslich auf die Tätigkeit der vom Betriebsunternehmer in dem bezeichneten Be triebe beschäftigten Personen. Im Namen des Reichs! In der Beschwerdesache des Uhren- und Goldwarenhändlers Wilhelm Pestke in Pr.-Stargard gegen die Detailhandelsberufsgenossenschaft hat das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung, Erster Beschlussenat, in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1913, an welcher teilgenommen haben: 1. der Präsident des Reichsversicherungsamtes, Dr. Kaufmann, Vorsitzender, 2. der Grossherzogi. Hessische Geheime Staatsrat, Exzellenz Dr.-Ing. Freiherr von Biegeleben, vom Bundesrat ge wähltes Mitglied, 3. der Senatspräsident Dr. Bassenge, 4. der Senatspräsident Dr. Spiegelthal, 5. der Regierungsrat Schmidt, ständiges Mitglied, 6. der Fabrikbesitzer Prof. Dr. Kraemer aus Wannsee, Ver treter der Arbeitgeber, 7. der Schlosser Gutheit aus Berlin, Vertreter der Versicherten, beschlossen: Die weitere Beschwerde der Detailhandelsberufsgenossen schaft gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamtes in Danzig vom 4. September 1913 wird zurückgewiesen. Gründe. Gegen die vorbezeichnete Entscheidung, auf deren Inhalt verwiesen wird, hat die Detailhandelsberufsgenossenschaft recht zeitig weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, die an- gefochtene Entscheidung aufzuheben und die Beschwerde des Unternehmers Pestke zurückzuweisen. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Pestke hat keine Gegenerklärung abgegeben. Es war, wie geschehen, zu entscheiden. Nach der in Ausführung des § 537, Abs. 2, der Reichsver sicherungsordnung erlassenen Bekanntmachung des Reichsver sicherungsamtes vom 15. Januar 1912 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamtes 1912, S. 504) gehen kaufmännische Unternehmen, in denen eine Behandlung und Handhabung der Ware stattfindet (Nr. 11 des §537, Abs. 1, der Reichsversicherungs ordnung), über den Umfang des Kleinbetriebes hinaus, wenn in ihnen die Tätigkeit der vom Unternehmer be schäftigten Personen im ganzen jährlich 300 volle Arbeitstage umfasst. Bei der Auslegung dieser Bekanntmachung ist davon auszugehen, dass sie eine Ergänzung der Vorschriften des § 537, Abs. 1, Nr. 11, Abs. 2, der Reichsversicherungsordnung darstellt, nach denen nur solche Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware der Versicherung unterstehen sollen, die als kaufmännische Unternehmen einen gewissen Umfang be sitzen und infolgedessen des Versicherungsschutzes teilhaftig werden sollen. Hieraus folgt, dass das vom Reichsversicherungs amt als unterste Grenze für die Versicherungspflicht von Betrieben zur Behandlung und Handhabung der Ware aufgestellte Erfordernis von 300 vollen Arbeitstagen sich ausschliesslich auf die Tätig keit der vom Betriebsunternehmer in dem bezeichneten Betriebe beschäftigten Personen bezieht, und dass die Arbeitsleistung der in sonstigen Betrieben des Unternehmers tätigen Personen nicht einzurechnen ist. Bei dieser Sachlage untersteht die Uhren- und Goldwarenhandlung des Beschwerdeführers, in welcher lediglich er und seine Ehefrau beschäftigt sind, als Kleinbetrieb nicht der Versicherungspflieht. Ob die mit zwei Gehilfen betriebene Repa raturwerkstätte des Beschwerdeführers einen Nebenbetrieb des Verkaufsgeschäftes bildet, wie das Oberversicherungsamt annimmt, kann dahingestellt bleiben, da sie beim Fehlen der Voraus setzungen des § 538 der Reichsversicherungsordnung nicht ver-
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