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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- BeilageAnzeigen 493
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 497
- ArtikelAn die Herren Grossisten und Fabrikanten 498
- ArtikelKopf hoch in ernsten Zeiten! 498
- ArtikelGeschäftsbericht für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis 30. Juni 1914 ... 499
- ArtikelV. Verbandstag des Provinzialverbandes schlesischer Uhrmacher zu ... 500
- ArtikelAusgewählte einfache Arbeiten für die Uhrmacherlehre 501
- ArtikelAus der Werkstatt 502
- ArtikelZur Linderung der Kreditnot 502
- ArtikelBekanntmachung, betreffend die Anordnung einer Geschäftsaufsicht ... 503
- ArtikelGerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen 503
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 504
- ArtikelVerschiedenes 504
- ArtikelKonkursnachrichten 505
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 505
- ArtikelAnzeigen 506
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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258 Allgemeines Journal der Uhrmacherknnst. Nr. 17 Prozessgericht auf Antrag des Beklagten eine mit der Verkündung des Urteils beginnende Zahlungsfrist von längstens 3 Monaten in dem Urteil bestimmen. Die Bestimmung ist zulässig, wenn die Lage des Beklagten sie rechtfertigt und die Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismässigen Nachteil bringt. Sie kann für den Gesamtbetrag oder einen Teil der Forderung er folgen und von der Leistung einer nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Sicherheit abhängig gemacht werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn Gegenstand des Rechts streits eine vor dem 31. Juli 1914 entstandene Geldforderung ist. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. Der Zinsenlauf wird durch die Bestimmung der Zahlungs frist nicht berührt. § 2. Der Schuldner ist befugt, unter Anerkennung der Forderung des Gläubigers diesen vor das Amtsgericht, vor dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zur Ver handlung über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu laden. In dem auf Antrag des Gläubigers zu erlassenden Anerkenntnis urteil ist zugleich über die Bestimmung einer Zahlungsfrist zu er kennen. Die Vorschriften des § 1 sind entsprechend anzuwenden. § 3. Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners auf dessen Antrag für die Dauer von längstens drei Monaten einstellen. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung des Beschlusses an den Schuldner. Die Vor schriften des § 1, Abs. 1, Satz 2, 3 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Zahlungsfrist bereits nach den §§ 1, 2 bestimmt worden, so findet § 3 Abs. 1 keine Anwendung. § 4. Wird ein Rechtsstreit durch einen vor Gericht ab geschlossenen oder dem Gerichte mitgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte erhoben; über steigt der Streitgegenstand nicht 100 Mk., so werden Gerichts gebühren nicht erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Anerkenntnisurteil nach § 2 ergeht. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 7. August 1914. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher. Kostenlos geöffnet für Unterverbände, Vereine, Freie und Zwangs-Innungen. Niedersächsischer Uhrmacher-Unterverband, E. V. (Sitz Hannover.) Wegen militärischer Einberufung des bisherigen Vorsitzenden sowie des Schriftführers wurden diese Vereinsposten übernommen von den Herren Kollegen Kröner und Speckmann. Alle Sendungen sind bis auf weiteres zu richten an den Vorsitzenden Herrn Uhrmacher F. Kröner, Hannover, Breitestrasse. Beschlossen wurde, den in Not geratenen Uhrmacherfamilien, deren Ernährer in den Krieg ziehen musste, eine sofortige Unterstützung zu gewähren. Voraussetzung ist, dass dieselben in unserm Bezirk wohnen. Mit kollegialem Gruss R Frischmuth. Freie Uhrmacherinnung zu Berlin. Die am 17. August in den „Kammersälen“ stattgehabte ausserordentliche Versammlung der Freien Uhrmacherinnung zu Berlin hat beschlossen: Den Ehefrauen der ins Feld gezogenen Innungsmitglieder, sowie allen in der Kriegszeit in Bedrängnis geratenen Kollegen in allen wirtschaftlichen Fragen und geschäftlichen Angelegenheiten mit Rat und Tat beizustehen. Es soll mit Hilfe der am Platz bleibenden Innungsmitglieder der Geschäftsbetrieb der ins Feld gezogenen Mitglieder fortgeführt und deren Kundschaftsbestand erhalten werden. Zur Beachtung. 09" Der unberechtigte Nachdruck unserer Vereinsnachrichten, auch auszugsweise, ist ausdrücklich verboten und wird gerichtlich verfolgt. Der Vorstand des Zentralverbandes. Die Herren Schriftführer, Vorsitzenden und Obermeister der Vereine und Innungen werden dringend ersucht, alle Vereins- und Innungsberichte, ebenso die Einladungen zu Versammlungen rechtzeitig einzusenden. Für Nr. 18 be stimmte Einsendungen werden bis spätestens den 6. September erbeten. Zu diesem Behufe stellen sich die Innungsmitglieder den jetzt allein im Geschäft stehenden Frauen zwecks Uebernahme von Arbeiten und Besorgung geschäftlicher Angelegenheiten zur Verfügung. Die Innungsmitglieder verpflichten sich, diesbezügliche Arbeiten zum Selbstkostenpreis gewissenhaft auszuführen. Einige Innungsmitglieder haben erklärt, auch ohne Entschädigung Arbeiten für die in Not geratenen Frauen übernehmen zu wollen. Für diejenigen Innungsmitglieder, welche infolge des Krieges ihren Zahlungsverbindlichkeiten nicht pünktlich nachkommen können, soll seitens der Innung bei den Lieferanten auf eine Stundung hingewirkt werden. Um in dieser Beziehung wirkungsvoll tätig sein zu können, setzt sich der Innungs vorstand mit den grossen Fachverbänden zwecks gemeinsamer Tätigkeit in Verbindung. Es soll ein diesbezüglicher Aufruf verfasst und an sämtliche Fach verbände zwecks Unterschrift versandt werden. Dieser an die Herren Grossisten und Fabrikanten gerichtete Aufruf soll die Mahnung erhalten, nicht mit Zwangs- massregeln gegen ihre unverschuldet durch die Kriegszeit in Not geratenen Schuldner vorzugehen und auf die in den Kampf gezogenen Uhrmacher Rück sicht zu nehmen. Wir bitten unsere Mitglieder, den Innungsvorstand in den von ihm über nommenen Pflichten weitmöglichst unterstützen zu wollen, was am besten dadurch geschehen kann, dass sioh reeht viele militärdienstfreie Kollegen zur Hilfeleistung zur Verfügung stellen. Es ist ferner nötig, dass alle Einberufenen oder deren Frauen uns un verzüglich Mitteilung zugehen lassen, damit wir rechtzeitig hilfsbereit unter stützen können. Alle Zuschriften sind an den Unterzeichneten zu richten, auch werden telephonische Mitteilungen sofort weiter bearbeitet. Der Vorstand der Freien Uhrmaeherinnung zu Berlin. Albert Bätge, Obermeister, Kanonierstrasse 40. Telephon: Amt Zentrum 3850. Uhrmacherzwangsinnung Gera (Reuss). Die zum 7. September angesetzte ausserordentliche Versammlung wird, der kriegerischen Ereignisse halber, bis auf weiteres ausgesetzt. Der Vorstand. I. V.: August Fritz. Zwangsinnung für das Uhrmachergewerbe in Magdeburg. Die Kollegen werden gebeten, da die Frist zur Beitragszahlung für das II. Halbjahr längst abgelaufen ist, die Beiträge nunmehr sofort porto- und bestellgeldfrei einzusenden, da dieselben sonst durch die Behörde eingezogen werden müssten. Der Kassierer: Adolf Ehrecke. (Postscheckkonto Nr. 4813, Amt Berlin.) Krankenkasse obiger Innung. Mache die Kollegen auf § 5 der Satzungen besonders aufmerksam, wonach die Abmeldungen aus der Kasse binnen 3 Tagen nach Beendigung der Beschäftigung zu geschehen hat, andernfalls der Beitrag bis zur Ab meldung bezahlt werden muss. Auch die Kollegen, deren Arbeitnehmer zum Militär einberufen sind, sind zur Abmeldung verpflichtet, wenn die vollen Beiträge nicht weiter bezahlt werden sollen. Der Rendant: Adolf Ehrecke. Uhrmacherzwangsinnung Mannheim. Werte Kollegen! Die Innung hat unter dem Druck der schweren ernsten Verhältnisse mit Heutigem einen Kriegs - Fürsorge ■ Ausschuss gebildet. Auch ein Teil unserer Kollegen ist zu den Fahnen geeilt, um in altbewährter Treue zu Fürst und Vaterland das zu schützen, was in langer, mühevoller Friedensarbeit errungen wurde. So sind einige Frauen angewiesen, das Geschäft allein weiterzuführen. Wir fordern deshalb alle zurückgebliebenen Kollegen auf, und halten es für deren Ehrenpflicht, die Angehörigen der im Felde stehenden Kollegen zu unterstützen, insbesondere bei Ausführung von Reparaturen, unter Ein haltung mässiger Preise, hilfreich an Hand zu gehen. Die Hinterbliebenen aber wollen sich bei etwaigen Bestellungen, oder jeglicher Art Differenzen mit ihren Lieferanten usw. vertrauensvoll an Ober meister Köhler wenden, welcher mit dem Ausschuss gemeinsam jede An gelegenheit unter Wahrung strengster Diskretion wie die ihrige erledigen wird. Kollegen, welche Reparaturen übernehmen, wollen sich melden! Mannheim, den 14. August 1914. Mit kollegialem Gruss Der Schriftführer: Der Obermeister: M. Fleig, Q 4. 18. I. A.: L. Köhler, 0 7. 11. Verschiedenes. Jubiläum. Am 16 August konnte Herr Kollege Ludwig Dobbrow zu Freienwalde a 0. sein 50jähriges Meisterjubiläum feiern. Er gehört der Uhrmacher- und Goldschmiedeinnung zu Forst in der Lausitz an, und ist der Jubilar Mitbegründer genannter Innung. Dieselbe ernannte ihn für seine treue Mitarbeit zu ihrem Ehrenmitglied. Wir gratulieren dem Geehrten aufs herzlichste und wünschen, dass er der Innung noch lange erhalten bleiben möge. Druck und Verlag von Wilhelm Knapp in Halle a. S. — Schriftleitung: Dr. Hans Knapp in Halle a. S.
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