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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 39.1914
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318544717-191401001
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318544717-19140100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318544717-19140100
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1914)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsirrtümer über das Gewerberecht
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein neuer Weckerabsteller der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. H., Schwenningen a. N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 39.1914 -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1914) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1914) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1914) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1914) 97
- AusgabeNr. 7 (1. April 1914) 137
- AusgabeNr. 8 (15. April 1914) 177
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1914) 213
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1914) 249
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1914) 285
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1914) 325
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1914) 361
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1914) 401
- AusgabeNr. 15 (1. August 1914) 437
- AusgabeNr. 16 (15. August 1914) 477
- AusgabeNr. 17 (1. September 1914) 493
- AusgabeNr. 18 (15. September 1914) 511
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1914) 523
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1914) 539
- BeilageAnzeigen 539
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 543
- ArtikelEin Naumburger Jäger über seine Kriegserlebnisse 543
- ArtikelNochmals das Abwiegen der Unruh 544
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachermeisters Hammerschlag mit seinem alten ... 545
- ArtikelRechtsirrtümer über das Gewerberecht 546
- ArtikelEin neuer Weckerabsteller der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. ... 547
- ArtikelUnsere Berufsgenossen im Felde 548
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 548
- ArtikelVerschiedenes 549
- ArtikelKleine Geschäftsnachrichten 550
- ArtikelKonkursnachrichten 550
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 550
- ArtikelAnzeigen 551
- AusgabeNr. 21 (1. November 1914) 555
- AusgabeNr. 22 (15. November 1914) 573
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1914) 591
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1914) 611
- BandBand 39.1914 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20 Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 279 das Recht zu haben. Ein Dispens von ihnen ist rechtlich ganz bedeutungslos. Der Lehrvertrag. Zwar ist die Vorschrift des schriftlichen Lehrvertrags zur zeit fast überall bekannt. Die Schriftlichkeit genügt aber nicht allein, auch für den Inhalt bestehen genaue Vorschriften. Bleibt eine derselben unbeachtet, so ist unter Umständen der ganze Ver trag ungültig, also so gut wie gar keiner, und der Lehrherr ebenso strafbar, wie bei seinem gänzlichen Nichtvorhandensein. Noch schlimmer ist dann für ihn, dass er dann gegen den vertrags brüchig werdenden Lehrling überhaupt nichts ausrichten kann. Deshalb soll man stets nur das allen Vorschriften genügende Lehrvertragsformular der Handwerkskammer benutzen. Dringend zu warnen ist aber weiter davor, die in dem Formular bei ver schiedenen Paragraphen noch offenen, handschriftlich zu er gänzenden oder zu streichenden Stellen einfach offen zu lassen, d. h. sie weder auszufüllen noch zu streichen. Bei ausbrechenden Streitigkeiten entsteht dann leicht eine grosse Rechtsunsicherheit, besonders bei Forderung der Vertragsstrafen, und gerade deren Festsetzung bleibt erfahrungsgemäss immer noch in gut der Hälfte aller Fälle einfach offen. Bei Vertragsbruch des Lehrlings können dann zwei Ansichten vertreten werden: 1. der Lehrherr hat durch die Nichtausfüllung der betreffenden Stelle auf die Vertragsstrafe verzichtet; 2. er wollte sich die Forderung innerhalb des gesetz lichen Rahmens Vorbehalten. Unseres Wissens sind schon beide Ansichten Gerichtsentscheidungen zugrunde gelegt worden. Wie das Gericht also entscheidet, ist sehr zweifelhaft. Dass vor Abschluss des Vertrags die gesetzliche Probe zeit abgelaufen sein müsse, trifft auch nicht zu. Zwar hat der Lehrherr das Recht, so lange zu warten, dies ist aber durch aus nicht praktisch. Im Gegenteil, empfiehlt sich der Vertrags abschluss sogar schon vor Eintritt des Lehrlings. Das steht der gesetzlichen Probezeit durchaus nicht im Wege, weil sie auch im Lehrvertrage selbst gewahrt ist, ermöglicht dagegen die Ein stellung einer Entschädigung für den Austritt während der Probe zeit, die nicht gefordert werden kann, wenn dann der Vertrag noch fehlt. Weiter ist der Vertragsabschluss vor Eintritt des Lehrlings meist viel leichter, als wenn er bereits eine Weile arbeitet und der Lehrherr ihn dann nicht mehr gern entlässt, weil er dann für ihn bereits aufgewendete Zeit, Mühe und Kosten verliert, infolgedessen sich dann also den Forderungen des Vaters des Lehrlings gegenüber sehr im Nachteil befindet. Der Lehrling in mehreren Lehrstellen. Kommt ein Lehrling nacheinander in mehrere Lehrstellen, so meint nicht selten der neue Lehrherr, ersterer müsse nun bei ihm noch die ganze gesetzliche Lehrzeit aushalten. Er hat ihm indes auf die neue Lehre stets die nachweisbare Vorlehre an zurechnen. Manche Innungen glauben, das Recht zu haben, einem Vertragsbrüchigen Lehrling die bereits zurückgelegte Lehr zeit abzusprechen, so dass er nochmals von vorne anfangen müsse, zu lernen. Ist aber das frühere Lehrverhältnis rechtmässig gelöst, und zwar einerlei, warum; möge sich der Lehrling auch noch so ungehörig benommen haben: sobald er einen neuen Lehr- herrn findet, ist ihm auch die Vorlehre anzurechnen. Weder der frühere Lehrherr, der ihn laufen liess, noch die Innung können diese Vorlehre für ungültig erklären. Lehrverhältnis zwischen Vater und Sohn. Noch immer will es vielen Handwerkern nicht in den Kopf, dass sie auch für das Indielehrenehmen ihres eigenen Sohnes be stimmte Vorschriften beachten müssen. Immer wieder hört man die entrüstete Entgegnung: „Mit meinem Sohn kann ich, denke ich, anfangen, was ich will!“ Ganz gewiss, insofern, als der Vater das Bestimmungsrecht hat, was der Junge werden soll. Soll er dann aber sein Handwerk lernen, so müssen auch die betreffenden Lehrlingsvorschriften erfüllt werden. Zwar braucht der Vater mit seinem eigenen Sohn keinen Lehrvertrag, er muss ihn aber bei der Innung oder Handwerkskammer alsbald nach Lehrbeginn auf vorschriftsmässigem Formular anmelden und in diesem auch für den Sohn die gesetzliche Lehrzeit festsetzen. Das hindert ihn indes keineswegs, den Sohn noch während der gesetzlichen Lehrzeit aus der eigenen Werkstätte weg (abmelden!) in eine fremde Lehre zu geben. Ueber letztere ist dann ein Vertrag, betreffs der Restlehrzeit, unter Anrechnung der Vorlehre beim Vater, abzuschliessen. Für jede von dem betreffenden Vater nicht zu Beginn angemeldete Lehre seines Sohnes abor fehlt der erforderliche Nachweis, sie kann also abgestritten werden. Das gleiche, was hier für Vater und Sohn ausgeführt ist, gilt auch für Mutter und Tochter. „ , ,, s | (Schluss folgt.) Ein neuer Weckerabsteller der Firma Friedrich Mauthe, G. m. b. H., Schwenningen a. N, Bei Weckeruhren wird die Unterbrechung der Weckertätig keit bezw. die Abstellung des Weckerwerkes seither meistens durch Drehen eines Abstellers bezw. durch Niederdrücken von Hebeln usw. bewirkt. Vorliegende Erfindung behandelt als Neuestes auf dem Gebiete eine Weckeruhr mit selbsttätiger Wecker abstellung, die so eingerichtet ist, dass die Weckerabstellung durch blosses Hochheben der Uhr von ihrem Standorte erfolgt, während die Wiedereinstellung zur Weckerbereitschaft von der Aufziehwelle des Weckerlaufwerks her jedesmal bei Aufziehen eingeleitet wird. Zur Abstellung des Weckers dient hauptsächlich ein aus dem Gehäuse nach unten herausragender Stift, der durch die Standunterlage bezw. durch das Eigengewicht der Uhr gehindert wird, den Wecker abzustellen. Wenn nun die Weckeruhr hoch gehoben wird, so dass jener Widerstand der Unterlage auf hört, dann findet selbsttätig Weckerabstellung statt. Der Abstellarm a wird von einem hakenförmig gestalteten Abstellgliede b beeinflusst, welches mit Reibung und gewisser Federung auf der Aufzugwelle c gelagert ist. — Beim Wecker ablauf dreht sich die Aufzugswelle c (linksherum) und nimmt dabei, wenn kein Widerstand entgegensteht, das Abstellglied b nach links mit, so dass sich dessen Haken sperrend in den Weg des Abstellarms a legt, der bei der Weckerbetätigung mit der Hammerwelle hin- und herschwingt. Diese äusserste Linksumlegung des Abstellgliedes b entspricht also der Abstellungslage des Weckerwerks und wird sie auto matisch infolge des Ablaufs des Weckerwerks selbst herbeigeführt; andererseits wird beim Aufziehen, mit Drehung der Welle e (rechts), das Abstellglied b jedesmal von vornherein zur rechten Grenzlage eingestellt, die der Freistellung des Absteilarmes a entspricht. Das Mittel zur Beein flussung der Abstellung ist ein nach unten hin aus dem Gehäuse vorspringender, von einer Feder f abwärtsgedrückter Stift d. Ein angelenkter Fort satz b 1 des Gliedes ft^wird bei der Auflösestellung hinter die Sperrnase am Kopfe des Stiftest/ gehalten, und zwar solange der Stift d sich gegen die Stand unterlage der Uhr stützt. Sobald die Uhr zu wecken beginnt und sie von der Unter lage, dem Tisch oder dergl., aufgehoben wird, schiebt sich der Stift d abwärts heraus und wird die Sperrung für den Klinkenteil bl aufgehoben, wor auf sofort durch den Hebel b das Weckerwerk abgestellt wird. Die Klinke bl ist zu dem Zweck angebracht, um den Stift d in seiner Höchststellung zu halten
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