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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein wichtiges Urteil gegen einen Pfandleiher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 143
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 144
- ArtikelNeue Grossisten und neue Vertreter 144
- ArtikelAus der Schule für die Werkstätte 145
- ArtikelSprechsaal 146
- ArtikelEin wichtiges Urteil gegen einen Pfandleiher 147
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 149
- ArtikelVerschiedenes 150
- ArtikelPatentbericht 152
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 152
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
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I Nr. 15 legenheit“ mit allen erdenklichen Mitteln zu wahren sucht. Wohin dieses Doppelleben des Uhrmachers führt, ist in der „Uhrmacherkunst“ schon häufig haarklein nachgewiesen worden; alle Kollegen fühlen es jetzt, wie ihre „kaufmännischen“ Sünden sich bitter rächen. Und obschon es eigentlich keinem Uhrmacher mehr zweifelhaft sein kann, dass sie sich selbst schädigen, wenn sie allen billigen Schund verkaufen, wagen es doch kaum einige, selbst den Ersatz eines Glases oder Zeigers dieser „billigen“ Uhren aus Versandhäusern oder ähnlichen Quellen entschieden zu verweigern, obgleich auch das als durchaus nötig in der „Uhrmacherkunst“ nacbgewiesen wurde. Scheinbar denken die Kollegen, dass sie den Bestand ihres Geschäfts aufs Spiel setzen, wenn sie diese billigen „Uhren“ nicht in möglichst lange brauch barem Zustand halten und dadurch die „Kunden“ veranlassen, nur noch solche Uhren zu benutzen und bei eintretendem Bedarf wieder aus — Versandhäusern zu beziehen, auch wenn durch die Versandspesen der Preis höher wird, als ihn selbst die Uhr macher für diese Sorte „Uhren“ fordern, deren Vertrieb sie sich nicht entziehen wollen — zu eigenem Schaden! Im Sprechsaal der Nr. 2, Seite 17, des laufenden Jahrgangs findet sieh eine Anregung, das Uhrmachergewerbe zu kon zessionieren und die Uhren mit einer Steuer zu belegen. (Diesem Vorschlag ist bisher von keiner Seite widersprochen worden, jedenfalls weil ein Widerspruch sich nicht be gründen lässt.) Es wäre die einzige Möglichkeit, uns von allen Widerwärtigkeiten zu befreien. Ebensowenig ist aber auch die Anregung unterstützt worden, was jedenfalls auf den Uhrmacher- Kaufmann“ zurückzuführen ist, der es — wie gewöhnlich — nicht einsehen will, dass dadurch der Uhrmaeher-„Handwerker“ wieder zu dem ihm gebührenden Recht käme und das mehrfach ver dienen würde, was der Uhrmacher-„Kaufmann“ durch den Aus fall am Verkauf einiger billiger „Uhren“ an entgangenem Gewinn zu buchen hätte, obgleich auch das reichlich wieder ausgeglichen würde durch den Verkauf besserer Uhren, die einen höheren Verkaufsgewinn abwerfen. Ich meine, dass es nicht allzu schwer sei, herauszurechnen, ob wir mehr verdienen, wenn wir zehn Uhren verkaufen, die uns je S,iu Gewinn übriglassen, sofern wir mit den Versandhäusern in Wettbewerb bleiben wollen, oder wenn wir nur eine Uhr ver kaufen mit einem Gewinn von BS — vom Zeitverlustausgleich bei der einen oder der anderen Art ganz zu schweigen. Nicht immer bringt es die „Masse“! Hier ist uns also der Weg vorgezeichnet, den wir zu gehen haben, wenn wir den Schwindel wirksam ausschalten wollen. In Verbindung damit lässt sich vielleicht auch bei uns ein Einfluss auf die Fabrikation sogen, „goldener“ Gehäuse geltend machen. Diese (mitunter aber auch silberne Gehäuse) sind oft so lächerlich dünn, dass sie nun und nimmermehr den Zweck erfüllen können, die Käufer also betrogen werden, wenn sie die Uhren in solch unbrauchbaren Gehäusen überhaupt kaufen. Hier muss eine be stimmte Stärke der Gehäuseteile streng vorgeschrieben werden. Wird dadurch eine goldene Uhr entsprechend teurer, so haben weder wir noch die Käufer davon einen Nachteil. Es wird weniger Gold verwüstet für unbrauchbare Waren, die niemand befriedigen können. Wer dann nicht den Preis für eine brauch bare goldene Uhr aufwenden kann oder will, dem ist ohne Zweifel weit besser gedient, wenn das Werk von einem Silber- (oder gar Nickel-) Gehäuse umschlossen ist, das als wirklicher Schutz des Werkes gelten kann. Dann werfen die Käufer nicht das Geld nutzlos fort und haben keinen Anlass, uns später Vor würfe zu machen. Auch goldplattierte Gehäuse kommen bei uns in Frage. Was m Amerika hinsichtlich der Stärke der Goldauflage verlangt wird, so beträgt diese aussen bei 3 Tausendstel eines Zolls ( = 25,3995 mm) wenig mehr als 75 Tausendstel Millimeter, mithin innen (mit 1 Tausendstel Zoll) und aussen zusammen rund 0,1 mm. Danach ist es nicht etwa zu viel, was die Amerikaner von der gesetzlichen Vorschrift fordern; immerhin ist das aber geeignet, Verkäufer wie Käufer einigermassen zu sichern, und das ist nicht mehr als gerecht. Gerade wir müssen ein Interesse daran haben, uns vor unliebsamen Folgen zu sichern, wenn wir nicht diejenigen sein wollen, die für die Sünden anderer büssen müssen. 147 Ich bitte sonach alle Kollegen, ohne Aufschub zu den auf geworfenen Fragen Stellung zu nehmen, damit etwaige Meinungs verschiedenheiten durch eine allgemeine Aussprache geklärt werden können. 0. Martel. Ein wichtiges Urteil gegen einen Pfandleiher. In der von der Uhrmacherzwangsinnung in Münster i. W. gegen den Kaufmann August Busch, Inhaber der Münster- schen Pfandleihanstalt, anhängig gemachten Strafsache hatte die Innung Münster gegen das am 16. April 1915 ergangene Urteil Berufung eingelegt. Nach voraufgegangener mündlicher Ver handlung am 4. Februar d. J. verkündete das Oberlandesgericht in Hamm am 7. März d. J. folgendes Urteil: Im Namen des Königs! In Sachen der Uhrmacherzwangsinnung in Münster i. W., vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufsklägerin und Anschlussberufsbeklagte, Prezessbevollmächtigter: Justizrat Dr. Schwering in Hamm, gegen den Kaufmann August Busch zu Münster i. W., Beklagten, Berufsbeklagten und Anschlussberufskläger, Prozessbevollmächtigter: Justizrat Funke in Hamm, wegen unlauteren Wettbewerbs, hat der 3. Zivilsenat des König! Oberlandesgerichts in Hamm auf die münd- liehe Verhandlung vom 4. Februar 1916 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten, Prof. Dr. Modersohn, des Oberlandesgerichts, Geh. Justizrats Niesert und der Oberlandesgerichtsräte Wachsmann, Dr. Loerbrocks und Freymuth für Recht erkannt: Das Urteil der Kammer für Handelssachen des König! Landgerichts in Münster vom 16. April 1915 wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung der Ansehlussberufung des Beklagten abgeändert. Dem Beklagten wird verboten, die Bezeichnung „Pfandleihanstalt“ zu führen und unter dieser Bezeichnung Waren anzukündigen, solange er zusammen mit den durch das Pfandleihgewerbe erlangten Waren auch neue Sachen ver treibt und feilhält. Der Klägerin wird die Befugnis erteilt, den verfügenden Teil des Urteils einmal binnen einem Monat nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Beklagten in dem „Münsterischen Anzeiger“ bekannt zu machen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird jedoch nach gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000 Mk. abzuwenden. Tatbestand. Der Kaufmann Carl Hölscher hat in dem Jahre 1880 in dem Hause Wilmergasse 17/18 zu Münster ein Pfandleihgeschäft errichtet. Im Jahre 1903 ist der Beklagte als Teilhaber in das Geschäft eingetreten. Von 1904 bis 1908 wurde es von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, an der Hölscher und der Beklagte beteiligt waren. Im Jahre 1908 wurde der Beklagte Alleininhaber, und zwar führte er das Geschäft unter der eingetragenen Firma „Münsterisehe Pfandleihanstalt Hölscher & Co.“ fort. — Einige Jahre nach der Errichtung des Pfandleihgeschäfts fing Hölscher auch einen Handel in neuen Uhren, Uhrketten, Broschen und Ringen sowie in Zigarren an. Dieser Handel ist in demselben Raum betrieben, wie das Pfandleihgeschäft, und schliesslich ebenfalls auf den Beklagten übergegangen. Zeitweilig war dafür die besondere Firma Hölscher & Comp, eingetragen, die aber im Januar 1915 wieder gelöscht ist. An dem Geschäftslokale waren verschiedene Schilder angebracht, insbesondere eins mit der Aufschrift „Pfandleihanstalt“ und Handlung, ein zweites mit der Aufschrift „Münsterisehe Pfandleihanstalt Hölscher & Co.“ und ein drittes mit der Aufschrift „Hölscher & Co.“ Im Jahre 1915 ist der Beklagte nach der Winkelstrasse 19 verzogen. Auoh hier wird in einem Raume das Pfandleihgeschäft und der Handel mit neuen Sachen betrieben, und an dem Laden sind Schilder, darunter eins mit der Aufschrift „Münsterisehe Pfandleihanstalt Hölscher & Co.“, angebracht. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte rufe im Publikum den Eindruck hervor, dass die von ihm geführten Waren sämtlich im Betriebe seines Pfandleihgeschäftes erworben und dehalb besonders billig seien. Sie hat beantragt: den Beklagten zu verurteilen, den Gebrauch der Firma Hölscher & Comp, neben der Firma Münsterisehe Pfandleihanstalt Hölscher & Comp, zu unter lassen, eventuell Vorkehrungen zu treffen, durch welche eine Verwechslung des Geschäftsbetriebes dieser beiden Firmen ausgeschlosssen wird; es ferner zu unterlassen, Uhren, Gold- und Silbersaohen, die er anders als in regulärem Betriebe seines Pfandleihgeschäftes erworben hat, unter solchen Umständen zum Verkaufe anzubieten, dass der Käufer zu der Annahme veranlasst werden könne, dass Beklagter dieselben im Betriebe seines Pfandleihgewerbes (als verfallene Pfänder) erworben habe, auch der Klägerin das Recht zuzuerkennen, die Verurteilung des Beklagten auf seine Kosten im „Münsterischen Anzeiger“ und in der „Münsterischen Zeitung“ zu Münster öffentlich bekannt zu machen. Der erste Richter hat am 16. April 1915 folgendes Urteil erlassen: Der Antrag der Klage wird in seinem ersten Teile durch die inzwischen erfolgte Löschung der Firma Hölscher & Comp, im Handelsregister für er ledigt erklärt, in seinem weiteren Teile aber abgewiesen.
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