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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein wichtiges Urteil gegen einen Pfandleiher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 143
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 144
- ArtikelNeue Grossisten und neue Vertreter 144
- ArtikelAus der Schule für die Werkstätte 145
- ArtikelSprechsaal 146
- ArtikelEin wichtiges Urteil gegen einen Pfandleiher 147
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 149
- ArtikelVerschiedenes 150
- ArtikelPatentbericht 152
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 152
- ArtikelAnzeigen III
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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148 Die Ührmacherkunst. Kr. 15 Die gerichtliehen Kosten des Rechtsstreits werden jedem Teile zur Hälfte auferlegt, die aussergeriohtliehen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Hegen dieses Urteil hat die Klägerin in der vorgeschriebenen Frist und Form Berufung eingelegt. Sie beantragt: unter Abänderung des ersten Urteils 1. dem Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung Pfandleihanstalt zu führen und unter dieser Bezeichnung Waren anzukündigen, solange er zu sammen mit den durch das Pfandleihgewerbe erlangten Waren auch neue Sachen vertreibt und feilhält, 2. eventuell nach den Anträgen der Klage zu erkennen, und zwar mit dem Zusatze zu dem Antrage zu 2: insbesondere es zu unterlassen, unter Hervorhebung seiner Eigenschaft als Pfandleiher Sachen zum Verkaufe anzubieten, die er nicht im gewöhnlichen Betriebe des Pfandleibgewerbes erworben hat. Der Beklagte beantragt unter Einlegung der Anschlussberufung: die Berufung zurückzuweisen, unter Abänderung des ersten Urteils der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und für den Fall der Verurteilung ihm nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Im übrigen wird auf das erste Urteil und die Schriftsätze 2. Instanz verwiesen, der Inhalt ist vorgetragen. Entsoheidungsgründe. Die Klage ist in ihrem Hauptantrage jetzt darauf gerichtet, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung „Pfandleihanstalt“ für sein Geschäft zu ver bieten, solange er zusammen mit den durch sein Pfandleihgewerbe erlangten Sachen auch neue vertreibt und feilhält. Die Klägerin gründet dies Ver langen darauf, dass die Bezeichnung „Pfandleihanstalt“ Irrtümer über den Charakter des Geschäfts hervorrufe. Da sie dies von Anfang an geltend ge macht hatte, und auch der ursprüngliche Antrag auf die Verhütung von Ver wechselungen, von der Erregung eines Irrtums im Publikum über die Art des Geschäftsbetriebes gerichtet war, so enthält der jetzige Antrag keine Klage änderung, sondern lediglich eine bestimmtere Fassung des Klagebegehrens. — Uebrigens ist Klageänderung auch nicht eingewandt. Der Beklagte hat bisher die Firma „Münsterische Pfandleihanstalt Hölscher & Co.“ geführt. Diese Firma ist unstreitig in das Handelsregister eingetragen. Eine solche Eintragung ist jedermann zugänglich. Denn nach §9 G. G. B. ist jedem die Einsicht des Handelsregisters gestattet. Auch kann jeder die Erteilung einer Abschrift verlangen. Der Beklagte hat ferner vor seinem Ladenlokale ein Schild anheften lassen, das seine Firma trägt. Und er hat verschiedene Zeitungsanzeigen veröffentlicht, die an der Spitze in grossem Drucke seine Firma enthalten. In einer Anzeige vom 9. März 1915 schliesst sich an sie der Vermerk „Pfandleihanstalt und Handlung“ an, dann eine Ankündigung von Uhren und anderen Sachen, und zum Schluss kommt ein weiteres Verzeichnis, das mit einem Hinweise in ziemlich kleinem Drucke eingeleitet ist, wonach die darin angekündigten Sachen nicht aus dem Betriebe der Pfandleihanstalt herrührten. In einer Anzeige vom 30. September 1915 folgt an die Wiedergabe der Firma nur ein Vermerk, wonach das Geschäft ein Pfandleihamt und Handlung in Uhren und anderen Sachen bildet. Wie der Beklagte behauptet, beruht es lediglich auf einem Druckfehler, wenn von einem Pfandleihamte gesprochen wird. Das ist nicht widerlegt, für die Ent scheidung aber ohne Bedeutung. Auch die Anbringung des Schildes und die Zeitungsanzeigen enthalten öffentliche Ankündigungen. Sie konnten von einem grofsen Kreise von Personen gelesen werden, von allen, die zufällig an dem Geschäft vorbeigingen oder die Zeitung lesen, und es kann nicht zweifelhaft sein, dass tatsächlich auch sehr viele sie gelesen haben. Das Schild, um das es 8ioh handelt, enthielt nur die Firma. In den Anzeigen trat sie wenigstens am meisten hervor. Sie bildete das Schlagwort, das für den Eindruck, den die Anzeigen machen, bestimmend ist. Nach der in der Firma angegebenen Art des Geschäftsbetriebes wird der Leser regelmässig beurteilen, um was für ein Geschäft es sich handelt. Geht man hiervon aus, so sind die An kündigungen des Beklagten aber unzweifelhaft irreführend. Denn das Ge schäft, das er hat und betreibt, ist nicht lediglich eine Pfandleihanstalt, sondern es bildet zugleich eine Handlung in neuen Sachen. Es handelt sich auch nicht um zwei verschiedene Geschäfte. Was der Beklagte betreibt, ist ein Geschäft mit zwei Geschäftszweigen. Daran ändert natürlich der Umstand nichts, dass etwa die Buchführung gesondert ist, die Sachen in verschiedenen Schränken aufbewahrt und die Gewinne besonders berechnet werden. Ent scheidend ist, dass die ganze Tätigkeit in einem Raum statt findet und der Beklagte der Inhaber beider Betriebe ist. Auch verschiedene Hilfskräfte für diese sind nicht angestellt. An sich ist es natürlich möglich, dass eine Perron mehrere Geschäfte hat. Dazu bedarf es aber einer äusseren Sondernng, die hier vollständig fehlt. — Den Kunden, die in den Geschäftsraum eintreten, können von dem Beklagten in gleicher Weise neue Sachen vorgelegt und angeboten werden, wie solche, die aus dem Betriebe des Pfandleihgewerbes herrühren. Die Ankündigungen entsprechen mithin dem Geschäftsbetriebe nicht. Die Unrichtigkeit ist allerdings nicht darin zu finden, dass der Beklagte erklärt, eine Pfandleihanstalt zu betreiben. Sie liegt vielmehr darin, dass er sich so ausdrückt, als ob sein Geschäft ausschliesslich eine Pfandleihanstalt und nichts anderes wäre. Er hat zwei verschiedene Geschäftszweige, und er kündigt sein Geschäft in einer Weise an, als habe er nur einen. Diese Verschiebung des wirklichen Sachverhalts ist unzweifelhaft geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken. Wer diese Bezeichnung „Münsterische Pfandleihanstalt“ liest, wird glauben, er habe es mit einem Geschäft zu tun, das keine neuen, im regelmässigen Geschäftsverkehr von Fabrikanten oder Grosshändlern bezogenen Sachen führe, es seien vielmehr alte Sachen, die zum Verkaufe gelangten, in dem Betriebe des Pfandleihgewerbes erworben. Er wird deshalb zu der Ansicht kommen, wenn er etwas in dem Geschäfte kaufe, so sei das ein Gelegenheitskauf und der Preis daher besonders billig. Er habe also die Sicherheit, dass er günstig kaufe. Das hat naturgemäss die Wirkung, dass vielfach Leute, die etwas kaufen wollen, den Beklagten auf suchen, während sie es dann nicht tun würden, wenn sie von vornherein damit rechneten, dass der Beklagte auch neue Sachen führt. Wer aber einmal bei dem Beklagten ist, wird sich leicht bestimmen lassen, etwas zu kaufen, was nicht aus dem Betriebe des Pfandleihgeschäftes herrührt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beklagte sich darüber auch klar ist. Er be nutzt die Bezeichnung „Pfandleihanstalt“ als Lockmittel, um sich den Wett bewerb mit sonstigen Gewerbetreibenden, die gleichartige Ware führen, zu erleichtern. Schon dass er eine Firma mit dieser Bezeichnung führt, dient dazu. Ein solches Verfahren verstösst aber gegen die guten Sitten. Der klagenden Innung steht daher sowohl nach § 1, als nach § 3 U. W. G. in Ver bindung mit § 13 daselbst ein Anspruch auf Unterlassung zu. Gleichgültig ist dabei, dass die von dem Beklagten verwendete Bezeichnung nicht völlig unrichtig ist. Es genügt, dass sie irreführend ist. (Vergl. Entsch. des R G. in M. u W. 1915/16, S. 95) Gleichgültig ist ferner, ob die Käufer ge schädigt werden. Insbesondere kommt es darauf nicht an, für die Frage, ob der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird. Dazu genügt es, dass der Beklagte in seinen Ankündigungen die Vorstellung hervorruft, dass er aus einem besonderen Grunde seine Waren billig abgebe, während dieser Grund jedenfalls für einen Teil seiner Waren nicht zutrifft. Die Be stimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sollen zum Schutze der anderen Gewerbetreibenden, hier also der Uhren- und Goldwaren händler, dienen. Ihnen sollen nicht durch unlautere Mittel, insbesondere nicht durch unrichtige Ankündigungen, Kunden entzogen werden. — Der vorliegende Fall liegt ähnlich dem, dass der Ausverkauf der Bestandteile eines Warenlagers angekündigt wird, während nur ein bestimmter Warenvorrat ausverkauft werden soll. Eine solche Ankündigung wäre unzweifelhaft unzulässig, auch wenn man von der Anwendung der besonderen Vorschriften über Ausverkäufe absieht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin geht dahin, dass eine Irre führung des Publikums durch den Beklagten weiterhin unterbleibt. Irreführend sind zunächst solche Ankündigungen, wie der Beklagte sie gemacht hat. Da die Wiedergabe der Firma wesentlich für die Auffassung der Leaer mass gebend ist, so liegt auch die Ankündigung vom 9. März irreführend. Der Leser wird daraus immer noch entnehmen, dass das Geschäft wenigstens in der Hauptsache ein Pfandleihgeschäft sei und nur nebenher auch neue Sachen geführt würden. Die Bezeichnung „Pfandleihanstalt“ wird sich ihm besonders einprägen. Dabei kann ganz davon abgesehen werden, dass der Hinweis auf den Verkauf neuer Sachen ziemlich klein gedruckt ist. Die Anzeige vom 30. September 1915 enthält durch die Hinzufügung des Wortes „Handlung“ wenigstens eine gewisse Andeutung, dass der Beklagte auch neue Sachen führt. Aber nur ganz vereinzelte Leser werden hieran denken. Im Zu sammenhänge mit den sonstigen Ausdrücken wird das Wort durchweg so er klärt werden, dass es sich auf die Veräusserung der im Betriebe des Pfand leihgewerbes erlangten Sachen beziehen solle, mit denen ja auch gehandelt wird im Gegensätze zu dem eigentlichen Beleihungsgeschäfte. Noch weniger können die Ankündigungen, die lediglich aus der Firma bestehen, genügenden Aufschluss über die Art des Geschäftsbetriebes geben. Es ist überhaupt die Führung der Firma an sich schon irreführend und sie dient der Täuschung. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass ein gleiches Verhalten des Be klagten weiterhin zu erwarten ist. Daraus ergibt sich, dass der Hauptantrag der Klägerin gerechtfertigt ist. Ferner war der Klägerin die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zu erteilen. Es war dies gerechtfertigt, weil der Beklagte lange Zeit in bewusster Weise Missbrauch mit seiner Firma getrieben und zweifellos in weiten Kreisen eine falsche Auffassung über seinen Ge schäftsbetrieb hervorgerufen hat. Der Antrag auf Gewährung dieser Befugnis ist zwar nur in dem Eventualantrag enthalten. Es kann aber nach seinem Zweck nicht zweifelhaft sein, dass dieser Teil des Antrags sich auch auf den Hauptantrag beziehen sollte. Auf den Hilfsantrag kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an. Teil weise ist er übrigens auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch, dem Beklagten die Führung der Firma Hölscher & Comp, zu verbieten. Allerdings darf niemand für ein Geschäft zwei Firmen führen. Aber ganz davon abgesehen, ob die Bezeichnung Hölscher & Comp, nicht als zulässige Abkürzung der Firma „Münsterische Pfandleihanstalt Hölscher & Comp.“ anzusehen ist, so ist doch jedenfalls zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur ein Klagereoht nach den Bestimmungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb hat. Die Verwendung der Firma Hölscher & Comp, ist aber nicht irreführend. Ihre Benutzung neben der der anderen Firmen ist eher geeignet, die Gefahr, dass ein Irrtum entsteht, abzuschwächen. Ferner kann dem Beklagten nicht jede beliebige Art eines zur Irreführung geeigneten Angebotes, wie sie z. B. durch entsprechende Schaufensterauslagen möglich wäre, verboten werden, sondern nur eine solche, die er vorgenommen hat und die weiteihin von ihm zu besorgen ist. — Nicht richtig war es auch, dass der erste Richter einen Teil der Klage für erledigt erklärt hat. Da insoweit der Klageantrag aufrechterhalten wurde, so musste darüber sachlich entschieden werden. Wäre wirklich eine Erledigung erfolgt, so hätte auf Abweisung des Anspruches erkannt werden müssen. Hiermit ergibt sich, dass das erste Urteil abzuändern und nach dem Hauptantrage der Klägerin zu erkennen war. Die Entscheidung der Kosten frage beruht auf § 91, die bedingte Zulassung der Vollstreckung auf dem § 708 Z.P.O., dabei erschien ausreichend, die von dem Beklagten zu leistende Sicherheit auf 1000 Mk. zu bestimmen, da sie nur für einen begrenzten Zeit raum Bedeutung hat. gez.: Dr. Modersohn, Niesert, Wachsmann, Dr. Loebiocks, Freymuth. Ausgefertigt: Hamm, den 1. April 1916. Der Gerichtsschreiber des 3. Zivilsenats des Königl. Oberlandesgerichts. Soeben erhalten wir die Mitteilung, dass der Pfandleiher mit seiner Revision abgewiesen worden ist, da er die Begrün dung nicht rechtzeitig eingereicht hat. Damit ist obiges Urteil rechtskräftig geworden.
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