Suche löschen...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 41.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-191601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19160100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19160100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1916)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 41.1916 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1916) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1916) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1916) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1916) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1916) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1916) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1916) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1916) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1916) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1916) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1916) -
- ArtikelAnzeigen -
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 153
- ArtikelMitteilungen des Sperrausschusses 154
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der Weltausstellung in San Francisco 155
- ArtikelDienste für die Allgemeinheit 155
- ArtikelBericht über die auf der Deutschen Seewarte abgehaltene 39. ... 157
- ArtikelVom Hartlöten 158
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 159
- ArtikelVerschiedenes 160
- ArtikelVom Büchertisch 161
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 161
- ArtikelAnzeigen 162
- AusgabeNr. 17 (1. September 1916) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1916) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1916) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1916) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1916) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1916) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1916) -
- BandBand 41.1916 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
160 Die Uhrmacherknnst. Nr. 16 dass die Lehrzeit vom Regierungspräsidenten auf 4 Jahre festgesetzt ist. Der Haushaltungsplan für 1916/17 wird nach Aussprache gegen eine Stimme an genommen. Weiter fand eine rege Aussprache statt über Schädigungen des Laden inhalts bei Strassentumulten. Kollege Braunschweig führte treffend aus, dass zwischen einem Nahrungsmittelgeschäft und einem Uhrmacher ein sehr grösser Unterschied sei, der eine setzt den Inhalt seines Schaufensters täglich um, ein Uhrmacher dagegen hat einen Wert im Fenster liegen, bei dessen Demo lierung er total ruiniert sein würde. Es ist darum unser eigenes Interesse, hierüber Klarheit zu schaffen, da es ja auch Interesse für den ganzen Stand hat. Weiter wird beschlossen, an den Sperrausschuss eine Liste der gesamten Mitglieder einzuschicken. Dasselbe ist sofort gemacht und werden den Mit gliedern die Ausweise zugehen. H. Sörensen, Obermeister. Rud. Jans, Schriftführer. Zwangsinnung für das Uhrmachergewerbe Magdeburg. Die Frist zur Zahlung der Innungsbeiträge für das zweite Halbjahr 1916 ist bereits am 31. Juli abgelaufen. Die Kollegen, die damit noch im Rück stände sind, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens 20. August ein zusenden. Siehe § 15, Abs. 2 der Satzungen. Adolf Ehrecke, Kassierer. Uhrmacherzwangsinnung Osnabrück. Den Mitgliedern zur gefl. Kenntnisnahme, dass unsere erste diesjährige Innnngs Versammlung am Montag, den 28. August, stattfinden wird. Die Tagesordnung nebst Einladung wird jedem einzelnen noch zugehen. Um zahlreiches Erscheinen ersucht Der Vorstand. L. Oarl, Schriftführer. Provinzialverband schlesischer Uhrmacher, E. V. Einladung zum Verbandstag in Liegnitz und zur gleichzeitig statt findenden Feier dss 25jährigen Bestehens des Uhrmachervereins Liegnitz am 17., 18. und 19. September. Vorläufige Festordnung: Bonntag, den 17. Sept., ab 4 Uhr nachm.: Begrüssung der eintreffenden Gäste. 7 „ abends: Jubiläumsfeier des Vereins Liegnitz. Montag, den 18. Sept., 8 1 / a Uhr vorm.: Verhandlungen. 1 „ mittags: Gemeinsame Tafel. 4 „ nachm.: Besichtigung der zahlreichen Sehens würdigkeiten unter Führung der Liegnitzer Kollegen. Dienstag, den 19. Sept., Ausflüge: Gröditzburg, Bolkoburg, Wahl statt usw. Anträge zur Tagesordnung bitten wir baldmöglichst an unseren Schriftführer Kollegen Hermann Hirsch, Reichenbach i. Sohl., zu senden. Alle ändern Anfragen, z. B. über Unterkunft und Verpflegung, be antwortet der Vorstand des Vereins Liegnitz. Zu zahlreicher Beteiligung einladend mit kollegialen GrüBsen Der Vorstand des Provinzialverbandes Der Vorstand des Uhrmachervereins Schlesischer Uhrmacher. Liegnitz. Verschiedenes. Strenge Auslegung der Kriegsklausel in Lieferungsverträgen. Unverbindliche Erklärungen der Vertreter des Lieferanten. (Nachdr. verb.). In den zwischen einer Grosshandelsfirma und ihren Abnehmern ver einbarten Lieferungsbedingungen hiess es unter anderem, dass Feuer, Streik und Krieg die Firma von ihrer Lieferungspflicht befreien sollen. Auf diese Bestimmung berief die Firma sich bei Ausbruch des gegenwärtigen Krieges ihren Kunden gegenüber und lehnte die Fortsetzung ihrer Lieferungen ab. Hiermit waren die Abnehmer der Firma um so weniger einverstanden, als deren Vertreter oft erklärt hatten, dass nicht etwa ein beliebiges Feuer, ein beliebiger Streik oder ein beliebiger Krieg die Firma von ihrer LieferuDgs- pflicht befreien solle, sondern es müssten erst solche abnormen Verhältnisse eintreten, dass die Firma nicht weiter arbeiten, ihren Betrieb nicht aufrecht- erhalten könne. Sechs Kaufleute, denen die Firma die Lieferung eines grossen Postens Ware verweigerte, beanspruchten daher von ihr gemäss § 326 B. G. B., nachdem die Firma die von ihr gestellten Fristen zur Lieferung hatte ver streichen lassen, im Klagewege Schadenersatz wegen Nichtlieferung. Indessen hat das Oberlandesgericht Posen die Kläger mit ihren Ansprüchen abgewiesen. Der Krieg wirkt im vorliegenden Falle als Grund zur Befreiung von der Lieferungspflicht für die Beklagte, so entschied der Gerichtshof. Wenn die Kläger auch geltendmachen, die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass ein Krieg nur dann zur Lieferungsverweigerung berechtigen solle, wenn die Unmöglichkeit, zu liefern, hinzutrete, so kommt doch in Betracht, dass Er klärungen der von den Klägern behaupteten Art nur ganz allgemein von den Vertretern der Beklagten abgegeben sein sollen, nicht aber gerade beim Ab schluss der hier streitigen Verträge. Die Kläger haben auch nicht geltend gemacht, dass beim Vertragsabschluss auf diese angeblichen Erklärungen irgendwie Bezug genommen ist, oder dass sie zum Gegenstand von Erörterungen gemacht worden sind. Die Kläger haben vielmehr einen Sehlussschein unter zeichnet, der keine Beschränkung der Kriegsklausel enthielt, und sie mussten als Kaufleute wissen, dass für ihre vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten lediglich die Bestimmungen des von ihnen Unterzeichneten Schlusssoheines massgebend sein sollten Die Erklärungen der Vertreter sind nur als Zusage wohlwollender Behandlung der Angelegenheit durch die Beklagte aufzufassen, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung eingegangen werden sollte, von der Klausel abweichende Bestimmungen zuzulassen. Nur in diesem Sinne konnten die Beteiligten die fraglichen Erklärungen der Vertreter der Beklagten auf fassen. rd. Die Radiumgewinnnng im Bezirke Denver, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Förderung radioaktiver Erze in den Vereinigten Staaten, die etwa zwei Drittel der Weltproduktion ausmacht, blieb in den Jahren 1913 und 1914 wiederum auf Kolorado und Utah beschränkt, wobei der weitaus grösste Anteil auf den erstgenannten Staat entfiel, und zwar findet sich das Radium in den Pechblendelagern in der Nähe von Central City in Kolorado sowie den vanadium- und uraniumreiehen Karnotiterzlagern im nord- und südwestlichen Kolorado und östlichen Utah. Etwa bis Ende des Jahres 1912 gelangten die in den Vereinigten Staaten geförderten Radiumerze fast aus schliesslich auf den europäischen Markt, wo sie auf Radium verarbeitet wurden. Ein Teil des aus ihnen gewonnenen Radiums wurde dann wieder zu abnorm hohen Preisen nach Amerika verkauft. Die im Jahre 1912 nach Europa ver schifften Karnotiterze ergaben 8,8 g Radiumchlorid. Im Jahre 1913 betrug die nach dort ausgeführte Erzmenge 1134 Tonnen im Durchschnittsgehalt von 2—3 Proz. U 3 0 8 mit etwa 4,8 g Radiumohlorid oder 8,9 g Radiumbromid. Nachdem inzwischen mit der Gewinnung von Radium in den Vereinigten Staaten selbst ernstlich der Anfang gemacht worden war, hat sich die nach Europa ausgeführte Menge radiumhaltiger Erze im Jahre 1914 weiter ver ringert. Mit der wachsenden Propaganda für Radium als Heilmittel wurde in jeglicher Ausfuhr radioaktiver Erze ein Nachteil für die Vereinigten Staaten erblickt und daher im Januar 1914 im Repräsentantenhaus in Washington eine Vorlage eingebracht, welche das Abbaurecht radiumhaltiger Erze in der Union künftig der Bundesregierung vorbehält und die gesamte Radiumindustrie des Landes nach Möglichkeit verstaatlicht. Diese Gesetzesvorlage ist bisher nicht zur Beratung gelangt, angeblich weil der inzwischen ausgebrochene Krieg der Ausfuhr solcher Erze sowieso vorläufig ein Ziel gesetzt habe. Seit Einbringung dieser Gesetzesvorlage haben amerikanische Interessenten, die mit der Herstellung von Radium begonnen haben, Abbaurechte an radium haltigen Erzlagern in grossem Umfang erworben. So hat beispielsweise der Millionär Alfred J. Dupont in Wilmington, Delaware, die Kontrolle über die vorerwähnten Pechblendelager bei Central City erworben und neuerdings die Behandlung des Förderungsprodukts der dortigen Minen in der eigens hierzu errichteten Anlage von Sutton, Steele und Steele in Denver in Angriff ge nommen. Das dort gewonnene Radium wird ausschliesslioh amerikanischen Aerzten zur Verfügung gestellt. Ferner hat der bekannte Arzt Dr. Howard A. Kelly von Baltimore im Jahre 1913 das National Radium Institute in Denver gegründet, dessen Radiumausbeute beBtimmungsgemäss nur an Hospitäler in der Union zum Herstellungspreis abgegeben wird. Die in Verbindung mit diesem Institute Ende des Jahres 1913 von dem bundesstaatlichen Bureau of Mines in Denver eingerichtete Station für Radiumforschung soll angeblich mit gutem Erfolg arbeiten. Wie der Leiter dieser Anstalt in seinem unlängst veröffentlichten Jahresberichte hervorhebt, soll es unter anderem bereits ge lungen sein, daselbst ein Verfahren zu finden, welches die bisherigen Kosten der Radiumgewinnung auf ein Drittel ermässigt. Der Preis für ein dort her gestelltes Gramm Radium würde sich demnach von 120000 auf 40000 Dollar verringern, was einer grossen Anzahl von Krankenhäusern den Ankauf von Radium ermöglichen würde. Ausserdem sind in den Vereinigten Staaten zurzeit die Standard Chemical Co. in Pittsburgh und die Radium Company of Amerika in Sellersville, Pennsylvanien, deren Produktion zum Teil auch nach Europa ausgeführt wird, mit der Herstellung von Radium befasst. Die erstgenannte Gesellschaft hat zur Konzentration der von ihr im Paradoxtal in Kolorado abgebauten hochwertigen Radiumerze dort den Bau einer Anlage in Angriff genommen. (Aus einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Denver.) Die Erwerbsfähigkeit der Invaliden im Sinne des Kranken* Versicherungsgesetzes. (Nachdr. verb.) In einem Streitfälle, der jüngst vom Badischen Verwaltungsgerioht entschieden wurde, handelte es sioh darum, ob ein invalider Arbeiter, der erwerbstätig gewesen und dann erkrankt war, Anspruch auf die Kassenleistungen besitze bezw. ob er versicherungspflichtig war. Der Gerichtshof hat sich dahin ausgesprochen, dass auch ein im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes invalider, z. B. an Altersbeschwerden oder sonstigen körperlichen Gebrechen dauernd leidender Arbeiter noch einer krankenversicheruDgspfliohtigen Beschäftigung nachgehen und Unterstützungs- ansprüche nach Massgabe des Krankenversioherungsgesetzes erwerben kann. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes ist eben nicht derselbe wie derjenige im Sinne des Invalidenversioherungs- gesetzes. Chronische Krankheiten, so heisst es in den Gründen, erscheinen nicht schon deshalb, weil mit ihnen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verbunden ist, als Krankheiten im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes,-sondern erst dann, wenn in dem Dauerzustände des Leidens eine Aenderung eintritt, die eine Heilbehandlung erforderlich macht oder Erwerbsunfähigkeit be dingt. Aus diesem Grunde werden die ohronischen Leiden als Krankheits ursachen bezeichnet, durch welche zeitweilige Erkrankungen — neue Unter stützungsfälle — veranlasst werden können. rd Grenzen der Haftbarkeit. Ein Herr hatte seine sehr wertvolle goldene Uhr einem Uhrmacher zur Reparatur übergeben. Als er sie nach Ablauf der ihm angegebenen Frist wieder abholen wollte, erklärte der Uhrmacher, dass er sie ihm zu seinem Bedauern nicht zurückgeben könne. Es sei ein Ein bruch in sein Geschäft verübt und u. a. auch die Uhr gestohlen worden. Ersatz dafür könne er auch nicht leisten, da sein eigener Verlust ohnehin sehr gross sei. Der ehemalige Besitzer der Uhr gab sich damit nicht zufrieden, sondern strengte gegen den Uhrmacher eine Schadenersatzklage an. Das
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder